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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 19. September 1983, Nr. 171)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. November 1981, Nr. 30, über die "Berufsbilder für Köche, Kellner und Hotelsekretäre; Regelung der Lehr- und Berufsschuldauer"

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 1983, Nr. 56.

Art. 2 (Kellner/Kellnerin)

(1) Das Berufsbild des Kellners umfaßt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:

  • -  Handhaben, Pflegen und Sauberhalten der branchenspezifischen Arbeitsgeräte,
  • -  Vorbereitungsarbeiten für das Service,
  • -  Servieren von Speisen, Einstellen, Einreichen, Anrichten und Vorlegen sowie Abräumen,
  • -  Servieren von alkoholfreien, offenen und abgefüllten alkoholischen Getränken und Kaffee sowie Abräumen,
  • -  Filetieren, Flambieren, Tranchieren und Marinieren,
  • -  Kenntnis der gängigen alkoholfreien und alkoholischen Getränke; Getränkelagerung und Getränketemperaturen beim Lagern und Servieren; Kenntnis der Gläserformen,
  • -  Kenntnis der warmen und kalten Vor-, Haupt- und Nachspeisen, Kenntnis der Menüzusammenstellung, Grundkenntnisse über die Herstellung kleiner Gerichte,
  • -  Kenntnis der heimischen, italienischen und europäischen Küche,
  • -  Kenntnis der wichtigsten gastronomischen Fachausdrücke,
  • -  Beherrschen guter Umgangsformen,
  • -  Mitarbeit bei der Durchführung gastronomischer Veranstaltungen,
  • -  Kenntnis der Grundbegriffe der Ernährungslehre, Schonkost und Diätküche,
  • -  Erstellen der Wein- und Getränkekarte unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen Weinbaugebiete und Weinsorten, Kenntnis der Getränke- und Speisenzusammenstellung, - Zusammenstellen von Speisenfolgen sowie Erstellen von Speise- und Getränkekarten,
  • -  Herstellung von Mixgetränken und Kenntnis der Bargetränke - Spirituosen,
  • -  Kenntnis der innerbetrieblichen Organisation. Warenausgabe und -übernahme sowie Warenkontrolle, Kenntnis der verschiedenen Arten von innerbetrieblichen Abrechnungen, Verrechnen mit den Ausgabestellen, Gästeabrechnung, Rückverrechnung,
  • -  Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften über Lebensmittel.
  • -  Grundkenntnisse der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Lehrvertrag und den Tarifverträgen ergeben.
  • -  Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften über Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz,
  • -  Grundkenntnisse der aushangpflichten arbeitsrechtlichen Vorschriften,
  • -  Kenntnis der beiden Landessprachen und arbeitsbezogenen Grundkenntnisse der englischen Sprache.

(2) Die Lehr und Berufsschulzeit beträgt zwei Jahre.