In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 19. September 1983, Nr. 171)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. November 1981, Nr. 30, über die "Berufsbilder für Köche, Kellner und Hotelsekretäre; Regelung der Lehr- und Berufsschuldauer"

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 1983, Nr. 56.

Art. 3 (Hotelsekretär/Hotelsekretärin)

(1) Das Berufsbild des Hotelsekretärs umfaßt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:

  • -  Kenntnis der Aufgaben und des Aufbaues des Betriebes,
  • -  Kenntnis der Büroorganisation und der im Betrieb vorhandenen organisatorischen Hilfsmittel und Kenntnis über den Einsatz derselben,
  • -  Schreiben von Schriftstücken mit der Schreibmaschine nach Vorlage und Diktat in beiden Landessprachen,
  • -  Führen des Hoteljournals,
  • -  Mitarbeit bei der Buchführung,
  • -  Mitarbeit bei der Kassenführung unter Berücksichtigung der üblichen Zahlungsformen.
  • -  Gästeempfang und Gästebetreuung,
  • -  Kenntnis der Verwaltung, Lagerhaltung und Verwendung frischer und konservierter Lebensmittel sowie von Getränken und sonstigen Vorräten, - Zusammenstellung von Speisenfolgen und Erstellen von Speise- und Getränkekarten,
  • -  Kenntnis der Warenausgabe, -übernahme und -kontrolle, der verschiedenen Arten der innerbetrieblichen Abrechnung mit den Ausgabenstellen, Gästeabrechnung, Rückverrechnung,
  • -  Kenntnis über Waren- und Getränkeeinkauf,
  • -  Grundkenntnisse über das Servieren und die Herstellung kleiner Gerichte,
  • -  Grundkenntnisse über die Zusammenstellung von Menüs einschließlich Kalkulation und Abrechnung,
  • -  Grundkenntnisse über das Servieren von Getränken,
  • -  Kenntnis über die verschiedenen Arten von gastronomischen Veranstaltungen,
  • -  Grundkenntnisse über die verschiedenen Arten der Werbung,
  • -  Mitarbeit bei der Zimmerzuteilung,
  • -  Grundkenntnisse über die Bestimmungen des nationalen und internationalen Abkommens im Reiseverkehr,
  • -  Kenntnisse über die Verwendung von Fahrplänen,
  • -  Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften, insbesondere des Lebensmittelrechtes, der abgabenrechtlichen Bestimmungen, des Melderechtes sowie der für die Zimmervermietung und deren Abwicklung zutreffenden rechtlichen Vorschriften,
  • -  Grundkenntnisse der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Lehrvertrag und den Tarifverträgen ergeben,
  • -  Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit.

(2) Die Lehr- und Berufsschulzeit beträgt zwei Jahre.