(1) Laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1976, Nr. 6, ist es Aufgabe des Heimes, Schwangere und Mütter aufzunehmen, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden und wegen Schwierigkeiten in der Familie, Wohnungsnot und anderen Widrigkeiten keine andere Möglichkeit haben, ihre Probleme zu lösen.
(2) Eine Unterbringung von Müttern im Landes- Kleinkinderheim ist als vorübergehende Lösung in außerordentlichen Fällen anzusehen; deshalb ist jede Mutter verpflichtet, sich innerhalb einer angemessenen Frist eine Unterkunft zu beschaffen. Die Aufnahme erfolgt auf Grund einer Genehmigung durch das zuständige Amt; diese wiederum wird auf Vorschlag des mit dem Fall betrauten Sozialassistenten im Einvernehmen mit dem Sanitätsdirektor gegeben.
(3) Die Unterbringung der Mutter zusammen mit dem Kind im Landes-Kleinkinderheim darf sich normalerweise nicht über mehr als drei Monate erstrecken; allfällige Ausnahmen werden vom Heimleiter auf Antrag des Sozialassistenten und nach Einholen des Gutachtens der in Artikel 11 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1976, Nr. 6, erwähnten Kommission genehmigt.
(4) Für eine günstige Entwicklung der Mutter- Kind-Beziehung ist es nötig, daß die Mutter selbst für ihr Kind sorgt und lernt, es zu behandeln und betreuen - dabei ist ihr das Heimpersonal behilflich -, und daß sie es in ihr Zimmer nimmt und mit ihm lebt.
(5) Schwangere können - unabhängig davon, im wievielten Schwangerschaftsmonat sie sich befinden - auf Grund einer entsprechenden Genehmigung des zuständigen Landesamtes, die ihrerseits auf Vorschlag des mit dem Fall betrauten Sozialassistenten und im Einvernehmen mit dem Sanitätsdirektor gegeben wird, im Heim untergebracht werden.
(6) Der Tagespflegesatz für die Unterbringung von Schwangeren und Müttern im Landes-Kleinkinderheim wird Jahr für Jahr mit Beschluß des Landesausschusses festgelegt. Zu diesem Zweck wird im vorhinein die Zahl der im Jahr zu betreuenden Personen und der voraussichtliche Ausgabenvoranschlag für diesen Dienst im gleichen Jahr berücksichtigt.