(1) Der von Rechts wegen zustehende ordentliche Urlaub ist von den Bediensteten so in Anspruch zu nehmen, daß das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienstleistungen des Heimes nicht beeinträchtigt wird.
(2) Das Personal erhält den Urlaub auf Grund der geltenden Landesgesetze. Im Sommer (1.6.-30.9.) darf der Bedienstete grundsätzlich nicht mehr als die Hälfte des gesamten Jahresurlaubs nehmen.
(3) Der Bedienstete muß der Heimleitung innerhalb Februar jeden Jahres mitteilen, wann er abwesend zu sein und seinen ordentlichen Urlaub zu nehmen beabsichtigt.
(4) Die Gewährung des Urlaubs erfolgt durch die Heimleitung, die erwägen muß, wieviele Bedienstete gleichzeitig abwesend sein können, ohne daß die Dienste des Heimes dadurch beeinträchtigt werden. Weiters berücksichtigt werden die Anzahl der Gesuche und andere bewertbare Umstände wie: im Vorjahr angenommene Gesuche, im selben Jahr schon in Anspruch genommener Urlaub usw.