Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Februar 1971, Nr. 5.
(1) Die mit dem vorgenannten Personal abzuschließenden Verträge sind auf je ein Jahr zu begrenzen und sind erneuerbar.
(2) In ihnen ist festzulegen:
(3) Der Vertragsentwurf wird vom Landesausschuß genehmigt und der Vertrag wird vom Präsidenten des Landesausschusses abgeschlossen.