(1) Zwecks rascher Zahlung der Ökonomats-Kleinausgaben und anderer, dringender und unaufschiebbarer Ausgaben wird der Präsident des Landtages ermächtigt, mit eigenem Dekret dem Generalsekretär des Landtages einen den zu tätigenden Ausgaben angemessenen Kassavorschuß über ein eigenes Kapitel der durchlaufenden Posten zu gewähren.
(2) Der Kassavorschußfonds kann über ein laufendes Bankkonto verfügbar gemacht werden, das bei einem Schalter des mit dem Schatzamtsdienst betrauten Kreditinstitutes eröffnet wird. Der Zinsenertrag dieses Kontos wird im Landtagshaushalt als Einnahmen verbucht. Der genannte Fonds wird immer wieder aufgrund der Kassenabrechnungen ergänzt, die der Generalsekretär des Landtages mindestens vierteljährlich oder jedenfalls bei Abschluß der Gebarung des Fonds nach Ausstellung der Zahlungsanweisungen, die den einzelnen Kapiteln des tatsächlichen Ausgabenteils anzurechnen sind, vorzulegen hat.
(3) Nach Ablauf eines jeden Finanzjahres wird der Fonds gelöscht.
(4) Der Generalsekretär des Landtages ist für den ihm vorgeschossenen Betrag und für die damit getätigten Ausgaben persönlich verantwortlich.