(1) Die Zahlung der Ausgaben erfolgt durch Zahlungsanweisungen, die vom Rechnungsamt des Landtages ausgestellt, fortlaufend numeriert und auf das mit dem Schatzamtsdienst betraute Kreditinstitut ausgestellt werden.
(2) Die Zahlungsanweisungen sind vom Präsidenten des Landtages, vom Generalsekretär des Landtages und von einem Beamten des Rechnungsamtes oder von den jeweiligen mit Dekret des Präsidenten des Landtages zu ernennenden Stellvertretern zu unterzeichnen.