Veröffentlicht im A.Bl. vom 6. Mai 2008, Nr. 19.
(1) Dieser Landeskollektivvertrag (LKV) betrifft den Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 31. August 2008 sowohl für den normativen als auch für den wirtschaftlichen Teil.
(2) Die Auswirkungen beginnen ab dem Tag nach der Unterfertigung zu laufen, soweit im Vertrag selbst nicht anders bestimmt wird.
(3) Nach Ablauf des Vertragszeitraumes verlängert sich dieser Vertrag stillschweigend von Schuljahr in Schuljahr, sofern eine der Vertragsparteien diesen nicht mittels Einschreiben wenigsten drei Monate vor der jeweiligen Fälligkeit aufkündigt. Im Falle der Kündigung bleiben die Vertragsbestimmungen bis zum nächsten Kollektivvertrag weiterhin in Kraft.
(4) Zwecks Vermeidung von Vertragsvakanzen sind die Forderungen für Vertragsverhandlungen drei Monate vor Vertragsfälligkeit vorzulegen. Während dieses Zeitraumes und der darauf folgenden Monats ergreifen die Vertragsparteien weder einseitige Maßnahmen noch unternehmen sie direkte Handlungen.