(1) Im Bereichsvertrag kann folgendem Personal eine Freiberuflerzulage bis zu einem Höchstausmaß von 90 Prozent des jährlichen Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene zuerkannt werden:
(2) Die Zulage ist im vorhinein aufgrund der entsprechenden Projekte oder eines entsprechenden Tätigkeitsprogramms zu bestimmen und wird nach der Überprüfung, ob die vereinbarten Ergebnisse erreicht wurden, ausbezahlt.
(3) In den Bereichsverträgen werden die Berufskategorien und die Modalitäten für die Gewährung der Zulage festgelegt, sowie die Maßstäbe für deren Festlegung unter Berücksichtigung der nachstehenden Kriterien bestimmt: