(1) Für den Zugang zu Funktionsebenen von außen ist der Besitz folgender Ausbildung und beruflichen Qualifikation als Mindestvoraussetzung vorgeschrieben:
- erste und zweite Funktionsebene:
Abschluss der Grundschule oder Erfüllung der Schulpflicht und, falls verlangt, einfache, praktische Fachkenntnisse im spezifischen Bereich;
- dritte Funktionsebene:
Abschluss der Grundschule und mehrjährige Berufserfahrung im Bereich oder in einem verwandten oder für die Einstellung nützlichen Bereich;
- vierte Funktionsebene:
Abschluss der Mittelschule oder der Grundschule und zweijährige Schul- oder gleichwertige Berufsausbildung oder Gesellenbrief oder fachspezifische, theoretisch-praktische Ausbildung von mindestens 300 Stunden;
- fünfte Funktionsebene:
- Abschluss der Mittelschule oder der Grundschule sowie zusätzlich:
- dreijährige Schulausbildung oder dreijährige, berufliche Fachausbildung oder
- Meisterbrief oder
- Gesellenbrief sowie zusätzliche zweijährige Spezialisierung im Bereich oder
- zweijährige Berufsausbildung sowie zusätzliche zweijährige Spezialisierung im Bereich mit nicht weniger als 300 Unterrichtsstunden oder gleichwertige theoretisch-praktische Ausbildung;
- sechste Funktionsebene:
Reifezeugnis oder gleichwertiger Ausbilsdungsnachweis;
- siebte Funktionsebene:
Reifezeugnis und Diplom über ein mindestens zweijähriges Universitätsstudium oder gleichwertiges Diplom oder Befähigung für die Ausübung eines Freiberufes;
- siebte Funktionsebene ter :
- Laureat ersten Grades;
- im Sinne der geltenden Bestimmungen gleichgestellte Diplome oder dem Laureat ersten Grades gleichwertig erklärte Diplome;
- Diplom oder Ausbildungsbescheinigungen von mindestens dreijährigen Dauer, die sanitären Berufe betreffend und zwar: Pflegebereich, technischer Bereich, Rehabilitation, Vorbeugung und Hebamme;
- Diplom eines Sozialassistenten;
- achte Funktionsebene:
Doktorat in einem Fach mit mindestens vierjähriger Studiendauer;
- neunte Funktionsebene:
Doktorat und Befähigung für die Ausübung des Freiberufes.
(2) Für den Zugang zu den einzelnen Funktionsebenen ist der Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache erforderlich, was im einzelnen Berufsbild mit Bezug auf den für den Zugang von außen vorgesehenen Studientitel vorzusehen ist. Die Bestimmungen, die das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal von der Kenntnis der zweiten Sprache befreien, sowie die Bestimmungen über die Kenntnis der ladinischen Sprache werden davon nicht berührt.
(3) Für das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal können im Bereichsvertrag eigene Funktionsebene und entsprechende Besoldungsstufen mit entsprechenden Gehältern bestimmt werden, um den Besonderheiten dieser Bereiche und der vorgesehenen Neuordnung Rechnung tragen zu können.
(4) Das Personal, welches bereits in die 7. Funktionsebene eingestuft ist und den von Absatz 1, für den Zugang zur siebten Funktionsebene ter vorgeschriebenen Studientitel oder berufliche Qualifikation besitzt, wird mit Wirkung ab Ersten des zweiten Monats nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages in die siebte Funktionsebene ter eingestuft.
(5) Die wirtschaftliche Einstufung des in Absatz 4 genannten Personals erfolgt mittels Zuweisung derselben Position nach Klassen oder Vorrückungen, die der in der bisherigen Funktionsebene angereiften Position entspricht.
(6) Dem Landespersonal, welches nach Inkrafttreten dieses Vertrages aufgenommen und in den Berufsbildern mit der Zugangsvoraussetzung - Laureat ersten Grades und Zweisprachigkeitsnachweis A - eingestuft wird, wird eine Gehaltsklasse in der siebten Funktionsebene ter zuerkannt.