(1) Der vorliegende bereichsübergreifende Kollektivvertrag kommt für folgende Bereiche zur Anwendung:
(2) Der vorliegende Vertrag findet, soweit nicht anders in diesem Vertrag bzw. anderen, noch in Kraft stehenden Verträgen bestimmt, auch für den Verhandlungstisch der Führungskräfte, der Ärzte und Tierärzte Anwendung, wobei für dieses Personal am jeweiligen Verhandlungstisch vereinbart wird, für welche spezifischen Sachbereiche eine eigene Regelung vorgesehen wird.