(1) Es gehört zu den Aufgaben jeder Verwaltung, unter Berücksichtigung der staatlichen und europäischen Rechtsvorschriften Verhaltensmassregeln zur Bekämpfung von Belästigungen und Verstößen gegen die Würde der Frau und des Mannes am Arbeitsplatz vorzusehen und für deren Einhaltung zu sorgen.