(1) Um die mit den institutionellen Zielen verbunden Führungsaufgaben immer besser zu erledigen, sind die Führungskräfte verpflichtet, die dafür von der eigenen Verwaltung veranstalteten oder in die Wege geleiteten Weiterbildungsveranstaltungen zu besuchen.
(2) Für den Rest findet für das Personal laut Artikel 1 des vorliegenden Vertrages die im bereichsübergreifenden Abkommen für die Allgemeinheit des Personals enthaltene Regelung über die Aus- und Weiterbildung Anwendung.