(1) Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages gelten, soweit sie mit der Regelung des Regionalgesetzes über die rechtliche Stellung der Gemeindesekretäre vereinbar sind, auch für die Gemeindesekretäre, Vizegemeindesekretäre, Sekretäre der Bezirksgemeinschaften, sowie für die laut Bereichsvertrag als Führungskräfte geltenden Direktoren der Altersheime.
(2) Für die Berechnung der Überstundenvergütung bleibt für die Gemeindesekretäre und Vizegemeindesekretäre weiterhin die Regelung laut Artikel 1 des Ergänzungsabkommens vom 19.12.1996 zum Bereichsabkommen für die Gemeindebediensteten vom 08.07.1994, abgeändert durch die Auslegungen zum Bereichsabkommen vom 06.10.1998, aufrecht.