(1) Mit Bezug auf die im Artikel 4 Buchstaben b), c), d), e), f), h) und i) vorgesehenen Bereiche, können die unter Artikel 9 genannten Gewerkschaftsvertretungen durch einen schriftlichen Antrag das Vereinbarungsverfahren zur Überprüfung der genannten Themenbereiche einleiten.
(2) Das Vereinbarungsverfahren erfolgt in eigenen Treffen, die innerhalb des 10. Tages ab Empfangsdatum des Antrags beginnen. Während des Vereinbarungsverfahrens werden von der Verwaltung keine einseitigen Maßnahmen und von den Gewerkschaften keine Konflikthandlungen in die Wege geleitet.
(3) Das Vereinbarungsverfahren wird innerhalb von maximal 15 Tagen beendet. Über das Ergebnis wird ein Protokoll verfasst, aus dem die Positionen der Vertragspartner zu den entsprechenden Themen ersichtlich sind. Am Ende übernehmen die Vertragspartner wieder ihre jeweiligen Rollen und Verantwortungsbereiche.