(1) Die Anhörung der unter Artikel 9 angeführten Gewerkschaften vor der Durchführung interner organisatorischer Maßnahmen, die sich erheblich auf das Arbeitsverhältnis auswirken, ist freiwillig. Dagegen ist sie bei den unter Buchstaben g) und j) des Artikels 4 angeführten Themenbereichen verpflichtend.