(1) Artikel 6 Absatz 3 des 2. Teilvertrages des Landeskollektivvertrags der sanitären Leiter/Leiterinnen des Landesgesundheitsdienstes vom 23. Jänner 2020 erhält folgende Fassung:
„3. Der Anwendungsmodus dieses Artikels wird mit Betriebsabkommen festgelegt.“