(1) Artikel 55 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„Artikel 55
Abteilung Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung
1. Die Abteilung Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung hat nachstehende Zuständigkeiten:
a) im Bereich Bildungsverwaltung, nach den strategischen Vorgaben der Landesdirektion:
1) Koordinierung im Bereich Ordnung des Bildungssystems,
2) Koordinierung und Verwaltung der Stellenpläne sowie Zuteilung des Lehrpersonals,
3) Wettbewerbe, Aufnahme in den Dienst und Mobilität der Schulführungskräfte und der Inspektorinnen und Inspektoren,
b) in den Bereichen ladinische Kultur und Sprache sowie Jugendarbeit:
1) Gewährung von Beiträgen zur Förderung der ladinischen Kultur und Sprache und der Jugendarbeit,
2) Planung und Durchführung von Kulturveranstaltungen in Eigenregie und in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen.
c) Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen für die kulturellen Körperschaften des Landes in den ladinischen Ortschaften,
d) Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen für Tätigkeiten, Investitionen, Initiativen und Maßnahmen für Kinder und Jugendliche.
2. Die Abteilung Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
a) Amt für Bildungsverwaltung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
1) Vorbereitung von Wettbewerben, Erstellung der Rangordnungen, Einstufung und Laufbahnentwicklung der unbefristet angestellten Lehrpersonen und Schulführungskräfte,
2) Zulassungstitel für den Unterricht, Berufsverzeichnis für das Lehrpersonal,
3) Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen der Lehrpersonen und der pädagogischen Fachkräfte, Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, Gleichwertigkeitserklärungen,
4) Stellenpläne der Kindergärten und Schulen,
5) Schuleinschreibungen und Klassenbildung,
6) Errichtung, Auflassung und Benennung von Kindergärten und Schulen, Verteilungsplan,
7) Finanzierung des Kindergartensprengels, der Schulen staatlicher Art und der Berufsschulen (Regelung, Kontrolle und Beratung),
8) Lieferungen und Dienstleistungen für Kindergärten und Schulen,
9) öffentliche Aufträge und Verträge,
10) Bedarfsermittlung für zentrale Ankäufe,
b) Amt für ladinische Kultur und Jugend, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
1) Förderung von kulturellen Tätigkeiten, Projekten und Investitionen,
2) Förderung von Künstlerinnen und Künstlern,
3) Förderung von künstlerischen Aufführungen,
4) Förderung von Publikationen, Verlagswesen,
5) Verleihung von Preisen im Bereich der Kultur,
6) Aufsicht und finanzielle Unterstützung der kulturellen Körperschaften mit Landesbeteiligung,
7) Führung des Landesverzeichnisses der Künstlerinnen und Künstler,
8) Kunstankauf,
9) Durchführung von kulturellen Projekten und Veranstaltungen zur Stärkung und Entwicklung der ladinischen Identität, Sprache und Kultur,
10) Förderung von Tätigkeiten, Investitionen, Initiativen und Maßnahmen zugunsten von Kindern und Jugendlichen,
11) Informations- und Beratungsdienst in Zusammenhang mit Anliegen der Jugend und Jugendarbeit.“.