- VERTRAGSZEITRAUM -
Unter Bezugnahme des Beschlusses Nr. 669 vom 08.08.2023 sind sich die Parteien darüber einig, dass es ratsam ist, die Erhöhung der Exklusivitätszulage im Voraus zu regeln, und zwar als eine Thematik, die sich auf die dreijährige Vertragsdauer 2019-21 bezieht. Dies im Hinblick auf die noch offenen und noch zu definierenden vertraglichen Fragen, welche sich auf die vorherige Vertragsperiode 2016-18 beziehen und daher zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden, wie z.B.:
1) Überarbeitung der Vergütung für die Wachdienste sowie für die Bereitschaftsdienste ebenso Überarbeitung der Stundenvergütung des Wachdienstes außerhalb der Arbeitszeit (zusätzlicher Wachdienst);
2) Aufwertung der Berufskarriere;
3) Flexibilisierung der Arbeitszeit: Gewährung der Möglichkeit der Teilzeit an die Inhaber/Inhaberinnen von einfachen Organisationseinheiten mit einer Arbeitszeit im Ausmaß von nicht weniger als 75% der Arbeitszeit in Vollzeit.