1. Bezogen auf den gemäß Artikel 6 errechneten Erweiterungsindex und auf die angestrebte Einstufung laut Gastgewerbeordnung werden die in Anhang A enthaltenen Höchstwerte in Quadratmeter für die Bruttofläche des Betriebes festgelegt.
2. Die Bruttoflächen laut Absatz 1 beziehen sich auf den gesamten Nutzflächenbedarf des Betriebs; dazu zählen auch die Flächen für die Verabreichung von Speisen und Getränken, Terrassen ausgenommen, für die Zubereitung und Lagerung von Speisen und Getränken, Konferenzräume, Wellnessräume und Hallenbad, Mitarbeiterunterkünfte und die Dienstwohnung. Die Dienstwohnung darf ein Gesamtausmaß von 160 Quadratmetern Nutzfläche nicht überschreiten. Nicht zur Bruttofläche zählen die unbedingt notwendigen technischen Räumlichkeiten, wie z.B. Technikräume für Schwimmbadtechnik, Saunatechnik oder Beauty, Heizräume, Technikräume für Aufzüge oder Belüftung usw., sofern sie nicht anderweitig genutzt werden.
3. Unbeschadet der subjektiven Voraussetzungen und der notwendigen Ermächtigungen können die Räumlichkeiten für die Verabreichung von Speisen und Getränken, die Konferenzräume, der Wellnessbereich, die Badeanlagen und die Garagen auch von externen Gästen benutzt werden.
4. Zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 realisierbaren Bruttoflächen können Betriebe mit mindestens drei Sternen zusätzliche Bruttofläche errichten, welche sich aus der Multiplikation des Erweiterungsindexes laut Artikel 6 mit 22 Quadratmeter ergibt. Betriebe mit bis zu zwei Sternen können zusätzliche Bruttofläche errichten, welche sich aus der Multiplikation des Erweiterungsindexes laut Artikel 6 mit acht Quadratmeter ergibt. Zusätzlich kann für je zwei Gästebetten ein Garagenplatz errichtet werden. Die so errechnete Anzahl der Garagenplätze kann um 20 Prozent für Mitarbeiterparkplätze erhöht werden.
5. Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung für die Erweiterung ist ein positives Gutachten der für den Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes, aus dem hervorgeht, dass die baulichen Merkmale der im Bauantrag angegebenen Einstufungsklasse laut Artikel 33 der Gastgewerbeordnung entsprechen.