(1) Die bei Inkrafttreten dieses Dekrets bereits ernannten Sanitätskoordinatorinnen und Sanitätskoordinatoren bleiben bis zum Ablauf des Auftrags im Amt. Sind die ernannten Personen nicht im Besitz der Bestätigung über die Managementausbildung laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 2021, Nr. 29, sind sie verpflichtet, die Bestätigung innerhalb der in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Frist vorzulegen oder am ersten von der Landesverwaltung nach der Beauftragung durchgeführten Management-Ausbildungslehrgang teilzunehmen. Wird der Ausbildungslehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen, hat dies den Verlust des Auftrages zur Folge. Die Bestimmungen von Artikel 33 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, N. 3, bleiben hiervon unberührt.