(1) Um zur Sanitätskoordinatorin/zum Sanitätskoordinator ernannt zu werden, muss die Ärztin/der Arzt folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Die Ärztin/Der Arzt, die/der nicht im Besitz der von Absatz 1 Buchstabe e) dieses Artikels vorgesehenen Bestätigung laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 2021, Nr. 29, ist, muss gemäß Artikel 46 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, innerhalb von 18 Monaten ab Beauftragung die Managementausbildung abschließen. Wird der erste von der Landesverwaltung nach der Beauftragung durchgeführte Management-Ausbildungslehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen, hat dies den Verlust des Auftrages zur Folge.