1. Diese Richtlinien werden ab Aktivierung der entsprechenden digitalen Plattform angewandt.
2. Das Datum wird spätestens einen Monat vor der Aktivierung der digitalen Plattform mittels Rundschreiben des Direktors der Landesabteilung Arbeitsmarktservice bekanntgegeben und auf der Homepage des Arbeitsmarkservices veröffentlicht.
3. Bis zu diesem Datum werden die Richtlinien laut Beschluss Nr. 1077 vom 16. Oktober 2018, in geltender Fassung, angewandt.