(1) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Kollektivvertrags kann auf Bereichsebene ein persönliches Lohnelement eingeführt werden, um die Differenz zwischen dem nach den bisher geltenden Bestimmungen zustehenden Grundgehalts und jenem auszugleichen, das sich mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrags ergibt. Dieses persönliche, auf das Ruhegehalt anrechenbare Lohnelement muss bei künftigen Gehaltserhöhungen absorbierbar sein.