(1) Die Wirkungen der Bestimmungen laut Artikel 10, Absatz 3, Absatz 4, letzter Satz, und Absatz 5, erster Satz, 14, 19, 20, 21 und 30 laufen ab dem Tag, der auf das Datum der Veröffentlichung dieses Kollektivvertrags im Amtsblatt der Region folgt.
(2) Für die Gemeindesekretäre und Gemeindesekretärinnen, die Sekretäre und Sekretärinnen der Bezirksgemeinschaften sowie für die Direktoren und Direktorinnen von öffentlichen Betrieben für Pflege- und Betreuungsdienste gilt dieser Vertrag, soweit mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vereinbar. Nicht anwendbar sind insbesondere die Artikel 14, 17, 19, 20, 21, 28 und 29.
(3) Der Bereichsvertrag für Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste kann die Kriterien für die Gewichtung der Führungsfunktionen ergänzen und die Entlohnung für die Vertretung, die Amtsführung und die zwischengemeindliche Zusammenarbeit festlegen, unter Berücksichtigung der in diesem Kollektivvertrag festgelegten allgemeinen Grundsätze.