(1) Im Bereich der UNESCO-Anerkennungen, -Übereinkommen und -Programme obliegen der Landesregierung:
(2) Unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 1 obliegt die Festlegung der Ausrichtung im Bereich der UNESCO-Anerkennungen, -Übereinkommen und -Programme auf Landesebene dem/der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen amtierenden Landesrat/Landesrätin, in der Folge als Landesrat/Landesrätin bezeichnet. In diese Zuständigkeit fallen insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Im Einklang mit den von der Landesregierung und vom Landesrat/von der Landesrätin im Sinne von Absatz 1 und Absatz 2 getroffenen Entscheidungen, sorgt die für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständige Landesabteilung, in der Folge als „Abteilung“ bezeichnet, auf verwaltungstechnischer Ebene für die Förderung, Vernetzung, Information, Beratung, Teilnahme und Umsetzung der Ziele im Rahmen der UNESCO-Anerkennungen, -Übereinkommen und -Programme im Landesgebiet. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit verfolgt die Abteilung insbesondere folgende Ziele: