(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind im Land von der UNESCO anerkannt:
(2) Die Landesregierung kann die Finanzmittel für die Führung der Stätten und Elemente, die Gegenstand dieser Anerkennungen sind, zur Verfügung stellen.
(3) Die Deckung der aus Absatz 2 hervorgehenden Lasten, welche sich für das Jahr 2023 auf 25.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 50.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 50.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.