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Beschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 455
Satzung der "Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe"

Anlage A

Satzung der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe

I. TEIL
Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe

Art. 1
Errichtung und Ziele

1. Die Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe, errichtet gemäß Landesgesetz vom 26. Oktober 1993, Nr. 18, in geltender Fassung, ist eine Körperschaft mit Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts mit Sitz in Bozen. Die Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe ist in Lehre, Forschung, Organisation und Verwaltung sowie in Disziplinarangelegenheiten im Rahmen dieser Satzung frei.

2. Die Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe gliedert sich in

a) die Fachhochschule „Claudiana““, welche für die Grund- und Fachausbildung sowie für die ständige Weiterbildung in den Gesundheitsberufen, die Versorgungsforschung und die Qualitätsverbesserung im Gesundheitswesen zuständig ist, in der Folge Claudiana genannt, und

b) das Institut für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin, in der Folge Institut genannt.

3. Die Claudiana ist für die Ausbildung in Gesundheitsberufen im Zusammenhang mit den folgenden 4 Laureatsklassen verantwortlich: Krankenpflege und Hebammen, technische Medizin, Rehabilitation sowie Prävention. Sie befasst sich zudem mit der Ausbildung in Psychotherapie. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist die Claudiana im Bereich Forschung mit der Organisationseinheit „Claudiana Research“ tätig und arbeitet mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb sowie mit öffentlichen und privaten Einrichtungen im Bereich Forschung, Patientensicherheit und Qualitätsentwicklung zusammen.

4. Dem Institut obliegen die Durchführung der mit der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin verbundenen Lehre und Tätigkeiten sowie die Familienmedizin, Prävention und Forschung.

5. Der Zugang zum Ausbildungsangebot erfolgt nach Bestehen der von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Aufnahmeprüfungen sowie nach Überprüfung der Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache.

6. Die Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe fördert das Bildungsangebot und die Forschungstätigkeit aller zugehörigen Einrichtungen und führt dabei Maßnahmen zur Orientierung und Information Dritter durch.

7. Die Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe kann weitere Bildungsaufträge wahrnehmen, die ihr von der Landesregierung erteilt werden.

8. Die Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe ist didaktischer Sitz des einstufigen Laureatsstudiengangs in Medicine and Surgery (LM-41) und übt die entsprechenden organisatorischen Tätigkeiten aus.

Art. 2
Organe der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe

1. Die Organe der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe werden von der Landesregierung ernannt; es sind folgende:

a) der Verwaltungsrat,

b) der Präsident/die Präsidentin des Verwaltungsrates,

c) das Kontrollorgan.

2. Die Organe der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe bleiben drei Jahre lang im Amt. Sie können wiederernannt werden.

3. Die Besoldung der Organe erfolgt nach den einschlägigen Landesbestimmungen.

Art. 3
Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus:

a) dem Präsidenten/der Präsidentin des Fachhochschulrates

b) dem Präsidenten/der Präsidentin des Institutsrates,

c) einem externen Experten/einer externen Expertin im Bereich Rechtswissenschaften oder Wirtschaftswissenschaften.

2. Der Präsident/Die Präsidentin des Verwaltungsrates ist auch Präsident/Präsidentin der Claudiana.

Art. 4
Zuständigkeiten des Verwaltungsrates

1. Der Verwaltungsrat:

a) beschließt die Organisationsstruktur der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe auf gemeinsamen Vorschlag des Fachhochschulrates und des Institutsrates,

b) nimmt das Finanz- und Investitionsbudget, die Budgetänderungen und den Jahresabschluss an,

c) genehmigt die Stellenpläne des Personals der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe,

d) genehmigt die eigene Geschäftsordnung und alle weiteren Verordnungen der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe,

e) beschließt Akte, die das Vermögen betreffen,

f) ermächtigt zum Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen mit Universitäten und anderen öffentlichen oder privaten Körperschaften, Anstalten und Einrichtungen,

g) erteilt Vollmachten an den Direktor/die Direktorin der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe und beschließt die Krediteröffnungen,

h) beschließt Vorschläge zur Änderung der Satzung auf Vorschlag und nach einer bindenden Stellungnahme des Fachhochschulrates und des Institutsrates,

i) beschließt über jede andere die Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe betreffende Angelegenheit, die durch diese Satzung nicht anderen Organen zugewiesen ist.

2. Die Beschlüsse laut Absatz 1 Buchstaben b), c) und h) unterliegen der Genehmigung durch die Landesregierung.

Art. 5
Der Präsident/Die Präsidentin des Verwaltungsrates

1. Der Präsident/Die Präsidentin des Verwaltungsrates ist der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe. Er/Sie:

a) beruft den Verwaltungsrat ein und führt dessen Vorsitz,

b) erlässt in Fällen der Notwendigkeit und Dringlichkeit Maßnahmen, die eigentlich in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates fallen und die in der darauffolgenden Sitzung diesem zur Genehmigung vorzulegen sind,

c) entscheidet über die Rückverweisung oder Aufhebung von Entscheidungen anderer Organe, sofern sie im Widerspruch zu Gesetzen, Verordnungen, zur Satzung oder zu Beschlüssen des Verwaltungsrates stehen.

Art. 6
Der Direktor/Die Direktorin der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe

1. Der Direktor/Die Direktorin der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe wird für einen Zeitraum von vier Jahren vom Verwaltungsrat nach Durchführung eines öffentlichen Auswahlverfahrens gemäß den einschlägigen Landesbestimmungen über die Führungskräfte der Landesverwaltung ernannt. Er/Sie kann wiederernannt werden.

2. Der Direktor/Die Direktorin:

a) ist für die Verwaltung, die Personalführung und die Finanzgebarung der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe zuständig,

b) übt die Lenkungsbefugnis aus und gibt dazu den Dienstleistungseinrichtungen der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe die zur Erreichung der Ziele erforderlichen Weisungen,

c) sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates, des Fachhochschulrates und des Institutsrates,

d) genehmigt und schließt Verträge bis zu 40.000,00 Euro ab,

e) handelt auf der Grundlage von Vollmachten, die vom Verwaltungsrat erteilt werden,

f) schließt nach vorheriger Ermächtigung durch den Verwaltungsrat Verträge über 40.000,00 Euro ab,

g) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates, des Fachhochschulrates und des Institutsrates teil,

h) schlägt dem Verwaltungsrat die Organisationsstruktur der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe vor und nennt dabei die dafür notwendigen Planstellen,

i) trifft die Maßnahmen zur Organisation der Dienste und leitet die gemeinsamen Unterstützungsbüros,

j) berichtet jährlich dem Verwaltungsrat über die Aktivitäten der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe,

k) berichtet jährlich dem Fachhochschulrat und dem Institutsrat über die Aktivitäten der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe,

l) ernennt eine Person, die ihn/sie bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

Art. 7
Kontrollorgan

1. Das Kontrollorgan, welches von der Landesregierung ernannt wird, besteht aus drei Mitgliedern: aus zwei Mitgliedern, die unter dem Landespersonal ausgewählt werden, und aus einem externen Mitglied, das im Register der Abschlussprüfer eingetragen ist.

2. Dem Kontrollorgan stehen die Bezüge und Vergütungen gemäß den einschlägigen Landesbestimmungen zu.

3. Das Kontrollorgan:

a) beaufsichtigt die Finanz- und Vermögensgebarung der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe,

b) prüft periodisch die Kassensituation und ob die Buchführungsunterlagen und die umgesetzten Maßnahmen korrekt sind,

c) verfasst einen Bericht zum Finanz- und Investitionsbudget, zu den Budgetänderungen und zum Jahresabschluss der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe, mit welchem die buchhalterische Ordnungsmäßigkeit bestätigt wird.

4. Das Kontrollorgan bleibt nach Ernennung für die Dauer von drei Geschäftsjahren bis zur Genehmigung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres seiner Beauftragung im Amt. In keinem Fall dürfen drei aufeinanderfolgende Mandate überschritten werden.

Art. 8
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe

1. Zur Ausübung der Aktivitäten verfügt die Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe über das notwendige technische und Verwaltungspersonal gemäß dem vom Verwaltungsrat genehmigten Stellenplan. Das Personal wird von der Landesabteilung Personal aufgenommen und verwaltet. Das Mitarbeiterkontingent der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe wird von der Landesregierung festgelegt, und zwar unter Berücksichtigung der auf dem entsprechenden Ausgabenkapitel des Gebarungsplanes des Landes dafür bereitgestellten Mittel.

2. Die Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe kann Dozenten und Dozentinnen beauftragen sowie mit Universitäten Vereinbarungen für die Zurverfügungstellung von Lehrpersonal abschließen. Die – auch befristeten – Verträge werden vom Direktor/von der Direktorin der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe unterzeichnet. Es können nur Universitätsprofessoren und -professorinnen, wissenschaftliche Sachverständige oder Freiberufler/Freiberuflerinnen mit nachgewiesenen und anerkannten Qualifikationen berufen werden, in Anwendung der vom Verwaltungsrat genehmigten Verordnung. Die Besoldung der Dozenten und Dozentinnen ist in einer Verordnung des Verwaltungsrates festgelegt.

Art. 9
Wirtschaftliche Planung, Buchführung und Jahresabschluss der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe

1. Das Jahrestätigkeitsprogramm und das Finanz- und Investitionsbudget sind die Instrumente für die Jahresplanung.

2. Das Finanz- und Investitionsbudget drückt die Vorgaben des Jahrestätigkeitsprogramms aus.

3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Das Finanz- und Investitionsbudget muss bis zum 30. November des Vorjahres beschlossen und der Landesregierung übermittelt werden.

5. Der Jahresabschluss gibt das wirtschaftliche Ergebnis sowie die Vermögenslage der Körperschaft im Bezugszeitraum wieder.

6. Der Jahresabschluss umfasst folgende Bestandteile: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht, Kapitalflussrechnung und Jahresbericht über den Stand der Umsetzung des Bildungsauftrags laut den Artikeln 15 und 21.

7. Bezüglich der Buchführung wendet die Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe die zivilrechtliche Regelung laut dem Zivilgesetzbuch an und berücksichtigt die Vorgaben von Artikel 17 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, und der Italienischen Behörde für Rechnungswesen.

8. Der Jahresabschluss muss bis zum 31. März des Folgejahres beschlossen und an die Landesregierung übermittelt werden.

Art. 10
Einnahmen

1. Die Einnahmen der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe bestehen aus:

a) den Zuweisungen des Landes im Sinne des Landesgesetzes vom 2

b) jeder anderen Zuweisung seitens öffentlicher und privater Körperschaften und Einrichtungen,

c) Einkünften aus Tätigkeiten, welche die Führung und die Ziele der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe betreffen, einschließlich jener aus Dienstleistungen zugunsten Dritter.

Art. 11
Vermögen

1. Das Vermögen der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe wird im Sinne der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in unbewegliche und bewegliche Güter eingeteilt.

2. Das unbewegliche Vermögen bleibt im Eigentum des Landes. Die Ausgaben für den Bau und die außerordentliche Instandhaltung von Gebäuden sowie für den Ankauf von unbeweglichen Gütern zu Versuchszwecken sind zu Lasten des Landeshaushaltes, während jene für die ordentliche Instandhaltung, für die Mieten von Räumlichkeiten für die Bedürfnisse der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe und sämtliche Nebenkosten zu Lasten der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe gehen.

3. Die von der Landesverwaltung für die Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe angekauften beweglichen Güter gehen unentgeltlich, mit Ausnahme der historischen und kulturellen Güter, in das Eigentum der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe über, welche für deren Verwaltung und Inventarisierung sorgt. Die Inventarisierung erfolgt nach den geltenden Landesbestimmungen.

4. Die unbeweglichen und die beweglichen Güter werden dem Direktor/der Direktorin der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe zur Verwahrung übergeben. Für die Verwaltung und Verwahrung des Vermögens gelten die Landesbestimmungen.

Art. 12
Kassendienst

1. Die Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe hat einen eigenen vom Schatzamtsdienst des Landes unabhängigen Kassendienst.

2. Unbeschadet des Grundsatzes laut Absatz 1 wird der Kassendienst der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe in der Regel demselben Kreditinstitut anvertraut, das den Schatzamtsdienst für das Land leistet, oder einem anderen Kreditinstitut zu denselben oder besseren Bedingungen.

Art. 13
Kundmachung der Verordnungen und Beschlüsse

1. Die Verordnungen und Beschlüsse der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe, die externe Relevanz haben, werden auf der digitalen Amtstafel der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe kundgemacht.

Art. 14
Auflassung der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe

1. Im Falle einer Auflassung der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe, aus welchem Grund auch immer, übernimmt das Land Südtirol die betreffenden Güter und tritt in alle aktiven und passiven Rechtsverhältnisse ein.

II. TEIL
Claudiana

Art. 15
Aufgaben und Ausrichtung der Claudiana

1. Die Claudiana sorgt für die Grund- und Fachausbildung in den Gesundheitsberufen sowie für die ständige Weiterbildung einschließlich anderer Bildungsinitiativen im Auftrag Dritter; sie fördert in ihrem Bereich wissenschaftliches Arbeiten und Forschen sowie Projektarbeit und Qualitätsentwicklung.

2. Die Claudiana setzt den Bildungsauftrag der Landesregierung im Bereich der Gesundheitsberufe um. Dieser wird nach Anhören des Fachhochschulrates auf der Grundlage der entsprechenden Bedarfserhebungen erteilt, wobei dem Fachhochschulrat ein Vorschlagsrecht für neue Initiativen eingeräumt wird. Im Bereich der Master- und anderer weiterführender Lehrgänge können marktorientiert Kurse ausgerichtet werden.

3. Die dreijährige Ausbildung wird auf Deutsch und Italienisch oder mehrsprachig abgehalten und grenzüberschreitend durchgeführt. Demnach wird zur Förderung von Wissenschaft und Bildung auch die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene angestrebt und der entsprechende Studentenaustausch gefördert.

Art. 16
Organe der Claudiana

1. Die Organe der Claudiana werden von der Landesregierung ernannt; es sind folgende:

a) der Fachhochschulrat

b) der Präsident/die Präsidentin des Fachhochschulrates,

c) der wissenschaftliche Leiter/die wissenschaftliche Leiterin der Claudiana.

2. Die Organe der Claudiana bleiben drei Jahre lang im Amt. Sie können wiederernannt werden.

3. Die Besoldung der Organe erfolgt nach den einschlägigen Landesbestimmungen.

Art. 17
Fachhochschulrat der Claudiana

1. Der Fachhochschulrat der Claudiana besteht aus:

a) dem Präsidenten/der Präsidentin,

b) dem Generaldirektor/der Generaldirektorin des Sanitätsbetriebes oder einem Vertreter/einer Vertreterin,

c) dem Pflegedirektor/der Pflegedirektorin des Sanitätsbetriebes oder einem Vertreter/einer Vertreterin,

d) einem Vertreter/einer Vertreterin der Studiengangsleiter und -leiterinnen, der Tutoren und Tutorinnen und der Qualitätsbeauftragten,

e) einem Studentenvertreter/einer Studentenvertreterin der Claudiana,

f) dem Präsidenten/der Präsidentin des Institutsrates.

2. Als Vizepräsident/Vizepräsidentin wird ein Mitglied des Fachhochschulrates gewählt.

3. Der Vertreter/Die Vertreterin der Studiengangsleiter und -leiterinnen und der Studierenden wird von der jeweiligen Gruppe gewählt.

4. Der Fachhochschulrat:

a) bestimmt die Leitlinien für die Umsetzung des vom Land erteilten Bildungsauftrags,

b) ergreift neue Initiativen und erarbeitet Vorschläge für neue Bildungsangebote,

c) genehmigt die eigene Geschäftsordnung und alle weiteren Verordnungen der Claudiana,

d) beschließt die Qualitätsmanagementprojekte und deren Durchführung im Rahmen der Claudiana,

e) beschließt über jede andere die Claudiana betreffende Angelegenheit, die durch diese Satzung nicht anderen Organen zugewiesen ist.

Art. 18
Der Präsident/Die Präsidentin des Fachhochschulrates der Claudiana

1. Der Präsident/Die Präsidentin des Fachhochschulrates wird von der Landesregierung auf Vorschlag des Fachhochschulrates ernannt. Er/Sie:

a) beruft den Fachhochschulrat ein und führt dessen Vorsitz,

b) ist Mitglied des Verwaltungsrates der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe,

c) erlässt in Fällen der Notwendigkeit und Dringlichkeit Maßnahmen, die eigentlich in die Zuständigkeit des Fachhochschulrates fallen und die in der darauffolgenden Sitzung diesem zur Genehmigung vorzulegen sind,

d) entscheidet über die Rückverweisung oder Aufhebung von Entscheidungen anderer Organe, sofern sie im Widerspruch zu Gesetzen, Verordnungen, zur Satzung oder zu Beschlüssen des Fachhochschulrates stehen.

Art. 19
Der wissenschaftliche Leiter/Die wissenschaftliche Leiterin der Claudiana

1. Der wissenschaftliche Leiter/Die wissenschaftliche Leiterin der Claudiana wird von der Landesregierung auf Vorschlag des Fachhochschulrates nach Durchführung eines öffentlichen Auswahlverfahrens aus einem Dreiervorschlag ernannt, wobei das Anforderungsprofil vom Fachhochschulrat erstellt wird. Er/Sie kann wiederernannt werden.

2. Der wissenschaftliche Leiter/Die wissenschaftliche Leiterin:

a) ist verantwortlich für Forschung, Lehre und Qualitätsentwicklung der Claudiana,

b) hält die Kontakte zu den Universitäten,

c) ernennt nach Anhören des Fachhochschulrates die Qualitätskommission,

d) nimmt an den Sitzungen des Fachhochschulrates teil,

e) berichtet jährlich dem Fachhochschulrat über die in seinen/ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aktivitäten,

f) koordiniert die Tätigkeiten der wissenschaftlichen Berater und Beraterinnen der Studiengänge,

g) übernimmt nach Bedarf die Aufgabe des wissenschaftlichen Beraters/der wissenschaftlichen Beraterin der Studiengänge.

Art. 20
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Claudiana

1. Zur Sicherung und Entwicklung der Lehre und der Forschung im Bereich der Gesundheitsberufe kann eine Mindestanzahl an Personal im Stellenplan vorgesehen werden, das den verschiedenen Berufsbildern angehört, für welche die Claudiana Studiengänge anbietet. Das Personal wird nach den für das Personal der Landesverwaltung geltenden Bestimmungen aufgenommen und eingestuft. Für die Abwicklung von Projekten und die dafür eventuell notwendigen Beauftragungen auf Zeit gelten die einschlägigen Landesbestimmungen.

2. Der Claudiana werden außerdem vom Südtiroler Sanitätsbetrieb – mit entsprechender Vereinbarung – die Studiengangsleiter und -leiterinnen, die Tutoren und Tutorinnen sowie weiteres Fach- und Verwaltungspersonal zur Verfügung gestellt. Auf dieses Personal werden die für die Bediensteten des Landesgesundheitsdienstes geltenden dienst und besoldungsrechtlichen Bestimmungen angewandt. Für jeden Studiengang kann ein wissenschaftlicher Berater oder eine wissenschaftliche Beraterin ernannt werden.

3. Zur Ausübung der wissenschaftlichen Tätigkeit und der Lehre verfügt die Claudiana über wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Dozenten und Dozentinnen. Zur Förderung der Didaktik und der wissenschaftlichen Tätigkeit, können wissenschaftliche Berater und Beraterinnen ernannt werden, die vom Südtiroler Sanitätsbetrieb oder von anderen universitären oder wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Forschungseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden.

III. TEIL
Institut

Art. 21
Aufgaben und Ausrichtung des Instituts

1. Das Institut ist für die Durchführung der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin zuständig sowie für die Tätigkeiten in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Prävention und Forschung.

Art. 22
Organe des Instituts

1. Die Organe des Instituts werden von der Landesregierung ernannt; es sind folgende:

a) der Institutsrat,

b) der Präsident/die Präsidentin des Institutsrates,

c) der wissenschaftliche Leiter/die wissenschaftliche Leiterin.

2. Die Organe des Instituts bleiben drei Jahre lang im Amt. Sie können wiederernannt werden.

3. Die Besoldung der Organe erfolgt nach den einschlägigen Landesbestimmungen.

Art. 23
Institutsrat

1. Der Institutsrat besteht aus:

a) dem Präsidenten/der Präsidentin, welche/welcher ein Arzt oder eine Ärztin für Allgemeinmedizin ist, mit Berufserfahrung und Erfahrung in der Forschung und Lehre in der Allgemeinmedizin,

b) zwei Ärzten oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin mit Berufserfahrung und Erfahrung in der Forschung und Lehre in der Allgemeinmedizin,

c) zwei Ärzten oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin mit mindestens sechs Jahren Berufserfahrung als vertragsgebundener Arzt/vertragsgebundene Ärztin,

d) dem Präsidenten/der Präsidentin des Fachhochschulrates.

2. Die Auswahl der Mitglieder des Institutsrates laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Kundmachung. Sie können wiederernannt werden.

3. Der Institutsrat:

a) setzt den vom Land erteilten Bildungsauftrag nach den Vorgaben des wissenschaftlichen Beirates für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin um,

b) bestimmt die Forschungstätigkeit und legt die entsprechenden Programme fest und genehmigt Projekte im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten,

c) genehmigt die eigene Geschäftsordnung und alle weiteren Verordnungen des Instituts,

d) beschließt die Projekte des Qualitätsmanagements und deren Durchführung,

e) erstellt das Budget zur Finanzierung der Tätigkeiten des Instituts,

f) beschließt über jede andere das Institut betreffende Angelegenheit, die durch diese Satzung nicht anderen Organen zugewiesen ist.

Art. 24
Der Präsident/Die Präsidentin des Institutsrates

1. Der Präsident/Die Präsidentin des Institutsrates wird von der Landesregierung nach Durchführung eines öffentlichen Auswahlverfahrens ernannt, wobei das Anforderungsprofil vom wissenschaftlichen Beirat für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin erstellt wird. Er/Sie kann wiederernannt werden.

2. Der Präsident/Die Präsidentin vertritt das Institut nach außen.

3. Der Präsident/Die Präsidentin:

a) beruft den Institutsrat ein und führt dessen Vorsitz,

b) ist Mitglied des Verwaltungsrates der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe,

c) erlässt bei Notwendigkeit und Dringlichkeit Maßnahmen, die eigentlich in die Zuständigkeit des Institutsrates fallen und die in der darauffolgenden Sitzung diesem zur Genehmigung vorzulegen sind,

d) berichtet dem wissenschaftlichen Beirat für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin,

e) erstellt den Budgetvorschlag zur Finanzierung der Tätigkeiten des Instituts,

f) überprüft den Fortgang der Tätigkeiten auf der Grundlage der Entscheidungen des Institutsrats,

g) führt jene Tätigkeiten durch, welche ihm vom Präsidenten/von der Präsidentin des Verwaltungsrats delegiert werden,

h) unterzeichnet die Arbeitsverträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts sowie die Aufträge des Instituts für externe Mitarbeit.

Art. 25
Der wissenschaftliche Leiter/Die wissenschaftliche Leiterin des Instituts

1. Der wissenschaftliche Leiter/Die wissenschaftliche Leiterin des Instituts wird von der Landesregierung auf Vorschlag des Institutsrates nach Durchführung eines öffentlichen Auswahlverfahrens aus einem Dreiervorschlag ernannt, wobei das Anforderungsprofil vom wissenschaftlichen Beirat für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin erstellt wird. Er/Sie kann wiederernannt werden.

2. Der wissenschaftliche Leiter/Die wissenschaftliche Leiterin, welcher/welche ein Arzt oder eine Ärztin für Allgemeinmedizin ist, mit Berufserfahrung und Erfahrung in der Forschung und Lehre in der Allgemeinmedizin:

a) ist verantwortlich für die didaktischen Bereiche des Instituts, die Lehre und die Forschung,

b) nimmt an den Sitzungen des Institutsrates mit beratender Stimme teil,

c) berichtet jährlich dem Institutsrat über die in seinen/ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aktivitäten,

d) arbeitet dem wissenschaftlichen Beirat für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin zu,

e) entscheidet über die Rückverweisung oder Aufhebung von Entscheidungen anderer Organe, sofern sie im Widerspruch zu Gesetzen, Verordnungen, zur Satzung oder zu

Beschlüssen des Institutsrates stehen.

Art. 26
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Instituts

1. Zur Ausübung der wissenschaftlichen Tätigkeit und der Lehre verfügt das Institut über wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Dozenten und Dozentinnen sowie Moderatoren und Moderatorinnen, deren Beauftragungen vom Präsidenten/von der Präsidentin des Instituts erteilt werden.

 

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