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Beschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 450
Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 8. Jänner 1993, Nr. 1 - Maßnahmen des Landes zur Förderung des Genossenschaftswesens

Anlage

Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 8. Jänner 1993, Nr. 1, „Maßnahmen des Landes zur Förderung des Genossenschaftswesens“

Art. 1
Gegenstand

1. Diese Kriterien regeln die Gewährung von Beihilfen zur Förderung des Genossenschaftswesens im Sinne des Landesgesetzes vom 8. Jänner 1993, Nr. 1, in geltender Fassung, in der Folge Gesetz genannt.

Art. 2
Definitionen

1. Jugendliche: Personen unter 30 Jahren, welche die Ausbildung vor nicht mehr als zwei Jahren abgeschlossen, jedoch noch keine Erstbeschäftigung gefunden haben.

2. Personen mit Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt:

a) seit mehr als sechs Monaten Arbeitslose,

b) Personen, die das 50. Lebensjahr überschritten und keinen Arbeitsplatz haben oder diesen bald verlieren werden (zum Beispiel Personen in Mobilität oder mit außerordentlichem Lohnausgleich),

c) aus Nicht-OECD-Staaten Eingewanderte, die sich innerhalb der Europäischen Union bewegen oder bewegt haben und die aus Arbeitsgründen ihren Wohnsitz oder ihr ständiges Domizil in Südtirol begründen,

d) Personen, die die Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit anstreben, nachdem sie zwei Jahre lang nicht gearbeitet und keinen Aus- oder Weiterbildungskurs besucht haben, insbesondere solche, die ihre Arbeit wegen Unvereinbarkeit mit dem Familienleben aufgegeben haben,

e) Personen ohne Oberschulabschluss oder gleichwertige Schulbildung, die keinen Arbeitsplatz haben oder diesen bald verlieren werden,

f) Asylantragsteller, anerkannte Flüchtlinge, Personen mit subsidiärem Schutzstatus, Personen mit humanitärem Schutzstatus.

3. Revisionsbehörde: auf der Grundlage der Definition laut Artikel 21 Absätze 1 und 2 des Regionalgesetzes vom 9. Juli 2008, Nr. 5:

a) der Vertretungsverband für die ihm angeschlossenen Genossenschaften,

b) das Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens für die keinem Verband angeschlossenen Genossenschaften.

4. Fachkompetenz des Managements: Besitz eines Universitätsdiploms in Wirtschaft und Handel oder eines gleichwertigen Abschlusses von Seiten eines Mitglieds des Verwaltungsrates, des Alleinverwalters/der Alleinverwalterin oder des Direktors/der Direktorin der Genossenschaft; wurde der Studientitel vor mehr als sechs Jahren erworben, so muss in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Management- bzw. Buchhaltungs- und Verwaltungsausbildung von mindestens 56 Stunden absolviert worden sein.

Art. 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Förderungen haben:

a) die Sozialgenossenschaften laut den Artikeln 3 und 9 des Regionalgesetzes vom 22. Oktober 1988, Nr. 24, in geltender Fassung,

b) Produktions- und Arbeitsgenossenschaften, an denen sich mindestens 60 Prozent der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beteiligen, die infolge eines Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens, wegen endgültiger Betriebsschließung oder wegen eines erheblichen Personalabbaues entlassen worden sind,

c) Produktions- und Arbeitsgenossenschaften, die einen Betrieb übernehmen und die zu mindestens 60 Prozent aus Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bestehen, welche mindestens ein Jahr für den zu übernehmenden Betrieb gearbeitet haben,

d) die genossenschaftlichen Körperschaften, die unternehmerische Tätigkeiten mit Innovationscharakter oder von besonderer sozialer Bedeutung ausüben,

e) die genossenschaftlichen Körperschaften, die unternehmerische Tätigkeiten ausüben, und zwar mit besonderer Berücksichtigung der beruflichen Ausbildung und Eingliederung von Frauen und Jugendlichen sowie der Weiterbildung, Umschulung und beruflichen Eingliederung von Personen mit Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Diese Zielsetzungen müssen aus den statutarischen Vorgaben hervorgehen und in der Tätigkeit der Genossenschaft vorwiegenden Charakter haben. 60 Prozent der Mitglieder sowie des Personals der Genossenschaft müssen Frauen, Jugendliche oder Personen mit Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt sein.

2. Die Förderungen können nur genossenschaftlichen Körperschaften gewährt werden, die im Landesgenossenschaftsregister eingetragen sind und ihre Tätigkeit vorwiegend in Südtirol ausüben.

3. Die Genossenschaften laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) können die Beihilfeanträge maximal bis zum Ende des fünften Finanzjahres ab ihrer Gründung bzw. Umwandlung in der für die Beanspruchung des Beitrags rechtmäßigen Genossenschaftsform einreichen.

Art. 4
Zulässige Maßnahmen

1. Folgende Maßnahmen sind zum Beitrag zugelassen:

a) Bildung von Anfangskapital und anschließende umfangreiche Kapitalerhöhungen, die zur Erweiterung der Produktion oder zur Umwandlung, Umstellung, Umstrukturierung oder Modernisierung des Unternehmens erforderlich sind,

b) Erwerb, Bau, Umbau, Umwandlung, Erweiterung und Modernisierung der Liegenschaften, die dem Unternehmen zur Ausübung seiner Tätigkeit dienen,

c) Ankauf von Maschinen, Geräten, Anlagen und Kraftfahrzeugen, die dem Unternehmen ausschließlich zur Ausübung seiner Tätigkeit dienen,

d) Leasing von beweglichen und unbeweglichen Sachen laut Buchstaben b) und c), verbunden mit der Verpflichtung zum Kauf des Leasingobjekts,

e) Anmietung von Liegenschaften für die Durchführung der Tätigkeit der Genossenschaft, einschließlich jener zur landwirtschaftlichen Nutzung, bis höchstens 50 Prozent des Mietzinses und für eine Dauer von höchstens fünf Jahren ab Gründung der Genossenschaft,

f) Übernahme eines Unternehmens gemäß Artikel 11 des Gesetzes,

g) Ausgaben für hochqualifiziertes Personal laut Artikel 10.

2. Die Investitionen müssen im Verhältnis zu Größe, finanzieller Lage und Entwicklungsaussichten der Genossenschaft stehen, und zwar auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Betriebsentwicklungsplanes.

3. Die Einlage in Form von Sachen ist nur dann zulässig, wenn ein Schätzgutachten eingereicht wurde.

4. Der Beitrag darf nur für nach Antragstellung getätigte Ausgaben gewährt werden.

5. Auf keinen Fall können Genossenschaften mit negativem Nettovermögen in den Genuss der Förderungen kommen, außer sie legen einen von der Revisionsbehörde genehmigten Sanierungsplan vor.

Art. 5
Nicht zulässige Maßnahmen und Ausgaben

1. Nicht förderfähig sind Ausgaben für

a) Kapitaleinlagen von Seiten der unterstützenden oder finanzierenden Mitglieder für einen Gesamtbetrag von über 50.000,00 Euro,

b) die Kapitaleinlage des Lagerbestands,

c) den Erwerb von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, es sei denn, es handelt sich um Fahrzeuge, die von Personentransportunternehmen angekauft werden oder die für den Transport von Menschen mit Behinderung ausgestattet sind,

d) den Erwerb von auch antiken Wertgegenständen, von Teppichen, Kunstwerken, Blumen, Pflanzen und Ziergegenständen sowie für Verschönerungsarbeiten im Allgemeinen, Luxuseinrichtungen, Werbematerial und Lagerbestände, außer bei Unternehmensübernahmen,

e) den Ankauf von gebrauchten Gütern, mit Ausnahme jener, die bei spezialisierten Händlern gekauft oder mit einer Schätzungsurkunde versehen werden,

f) den Ankauf von Verbrauchsgütern,

g) den Ankauf von Gütern, deren Einzelpreis unter 100,00 Euro liegt, mit Ausnahme des pädagogischen Materials für die Kindertagesstätten,

h) Investitionen oder Kapitalanteile, welche vor Antragstellung auch als Anzahlung getätigt bzw. eingezahlt wurden, mit Ausnahme der Bildung des Anfangskapitals im ersten Geschäftsjahr,

i) den Geschäftswert,

j) Werbemaßnahmen einschließlich Informations- und Kommunikationsmaterial, mit Ausnahme der Einrichtung von Websites des Betriebes.

2. Vom Beitrag ausgeschlossen sind Mehrwertsteuerbeträge, soweit sie für die Genossenschaft keine Kostenstelle darstellen, sowie Registersteuern und andere Steuern und Gebühren.

3. Vom Beitrag ausgeschlossen sind ferner die Übertragung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Genossenschaft und ihren Verwaltern bzw. ihren Mitgliedern, deren Ehepartnern oder in eheähnlicher Gemeinschaft Lebenden, Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad, zwischen einer Genossenschaft und assoziierten oder verbundenen Gesellschaften sowie zwischen verschiedenen Gesellschaften mit denselben Gesellschaftern und Gesellschafterinnen oder Verwaltern.

4. In den Fällen laut Absatz 3 kann nur der Anteil der Güter und Dienstleistungen zur Förderung zugelassen werden, der den Gesellschaftsanteilen jener Personen entspricht, die nicht mit einem Gesellschafter oder einer Gesellschafterin der abtretenden Gesellschaft verheiratet, verwandt oder verschwägert sind bzw. in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.

5. Die genannten Bedingungen gelten auch bei Anmietung und Erwerb von Gütern mittels Leasingvertrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d).

Art. 6
Mindest- und Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben

1. Die Förderung laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) kann für zulässige Ausgaben in Höhe von mindestens 2.500,00 Euro gewährt werden; sie darf den fünffachen Betrag des Nettovermögens der Genossenschaft laut letzter genehmigter Bilanz, eventuell ergänzt durch vor der Antragstellung eingezahlte Kapitalerhöhungen, nicht überschreiten. Hat die Genossenschaft nicht mehr als drei Bilanzen seit ihrer Gründung genehmigt, so kann die Höchstgrenze auf das bei Antragstellung eingezahlte Gesellschaftskapital bezogen werden, falls sich daraus ein höherer Wert ergibt.

2. Das geförderte Gesellschaftskapital muss zur Gänze eingezahlt werden; es darf keinesfalls unter den Mitgliedern der Genossenschaft aufgeteilt werden und darf – nachdem allfällige Rücklagen oder Gewinne erschöpft sind – bis zu höchstens einem Fünftel des Gesamtbetrags der geförderten Kapitalisierung für jedes Jahr ab Beitragsgewährung zur Deckung laufender oder übertragener Verluste verwendet werden.

3. Für die Förderungen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c), d), f) liegt die Mindestgrenze der je Antrag zulässigen Ausgaben bei 5.000,00 Euro; für die Förderungen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) liegt die Mindestgrenze der der zulässigen Ausgaben bei 5.000,00 Euro und wird auf den gesamten förderfähigen Zeitraum berechnet; die Höchstgrenze der pro Jahr zulässigen Ausgaben liegt beim Zehnfachen des Nettovermögens der Genossenschaft laut letzter genehmigter Bilanz, eventuell ergänzt durch vor der Antragstellung eingezahlte Kapitalerhöhungen. Wurde die Genossenschaft vor nicht mehr als fünf Jahren gegründet, so kann der Höchstbetrag auf das eingezahlte Gesellschaftskapital bei Abschluss der letzten genehmigten Bilanz oder bei Antragstellung bezogen werden, falls sich daraus ein höherer Wert ergibt.

4. In einem Zeitraum von drei Jahren dürfen die Förderungen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) bis f) das Zehnfache des Nettovermögens der Genossenschaft oder, wurde diese vor nicht mehr als fünf Jahren gegründet, das eingezahlte Gesellschaftskapital bei ihrer Gründung oder bei Abschluss der letzten genehmigten Bilanz, falls sich daraus ein höherer Wert ergibt, nicht überschreiten. Allfällige Eigenmittel- oder Kapitalerhöhungen werden berücksichtigt.

Art. 7
Beitragssätze

1. Die in diesen Kriterien vorgesehenen Beihilfen werden in Form von Verlustbeiträgen gewährt, und zwar bis zu 35 Prozent der zulässigen Ausgabe.

2. Bei Vorhandensein folgender Voraussetzungen können Erhöhungen des Beitragssatzes von 5 Prozent gewährt werden:

a) Anzahl der betroffenen Arbeiter und Arbeiterinnen gleich oder höher als 10,

b) Anteil der sozial benachteiligten Beschäftigten höher als der gesetzlich vorgesehene,

c) systematische und qualifizierte sozialpädagogische Begleitung der eingegliederten Personen,

d) eigene Finanzmittel im Ausmaß von mindestens 30 Prozent der geförderten Investitionsausgabe bei Investitionen über 50.000,00 Euro,

e) Projekte, die einen besonderen sozialen Wert haben oder hochinnovativ sind,

f) Fachkompetenz des Managements der Genossenschaft,

g) im Falle von Genossenschaftskonsortien.

3. Für die Förderungen zugunsten der Sozialgenossenschaften laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) beträgt der Beitragshöchstsatz 65 Prozent.

4. Für die Förderung laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) beträgt der Beitragshöchstsatz 50 Prozent.

5. Für die Förderungen zugunsten der Beitragsempfänger laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) beträgt der Beitragshöchstsatz 50 Prozent.

6. Fehlen in der Genossenschaft angemessene Führungskompetenzen, so beträgt der Beitragshöchstsatz 40 Prozent bzw. 50 Prozent im Falle von Sozialgenossenschaften. Diese Kompetenzen gelten als angemessen bei Vorhandensein, auch in Teilzeit, einer Person, die einen Oberschulabschluss im Bereich Buchhaltung bzw. Verwaltung und eine Management- bzw. Verwaltungsausbildung von mindestens 56 Stunden in den letzten drei Jahren vor Antragstellung genossen hat oder ein Universitätsdiplom in Wirtschaft und Handel oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen kann.

7. Die Förderungen werden als De-minimis-Beihilfen gewährt, gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 und 1408/2013 (für Investitionen in der Landwirtschaft) der Kommission vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 352/1 und L 352/9 vom 24. Dezember 2013.

8. Die in diesen Kriterien vorgesehenen Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit anderen in Staats-, Regional-, Landes- oder Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehenen oder von öffentlichen Einrichtungen oder Körperschaften gewährten Förderungen kumuliert werden, falls diese im Sinne der Artikel 107 und 108 des EG-Vertrags als staatliche Beihilfen gelten.

Art. 8
Schutzklause

1. Die Gewährung der Förderungen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel. Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, kann das Ausmaß der Förderung gekürzt oder die Förderungsanträge können von Amts wegen abgelehnt werden

Art. 9
Dem Antrag beizulegende Unterlagen

1. Die auf den vom Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens bereitgestellten Vordrucken abgefassten Beihilfeanträge sind vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Genossenschaft zu unterzeichnen und samt folgenden Unterlagen beim genannten Amt einzureichen:

a) Betriebsentwicklungsplan mit einem Bezugszeitrahmen von mindestens drei Jahren, in welchem die Zielsetzungen, die abzudeckenden Marktbereiche, der Finanzierungsplan und der Maßnahmenplan angeführt sind,

b) Übersicht über die aktuelle betriebliche und finanzielle Lage der Genossenschaft,

c) Kostenvoranschläge und/oder Vorverträge,

d) ein zeitlicher Ablaufplan der Investitionen für Investitionsausgaben, die in einem Mehrjahreszeitraum von maximal drei Jahren getätigt werden,

e) bei Kapitalerhöhungen eine Kopie des Beschlusses des Verwaltungsrates der Genossenschaft, aus dem die Kapitalerhöhung hervorgeht,

f) Erklärung betreffend die Mehrwertsteuerposition,

g) Erklärung betreffend die Entrichtung der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP),

h) positive Bewertung des Businessplans und der Führungskompetenzen durch die Revisionsbehörde für die entsprechende Implementierung bei Investitionsausgaben von mindestens 40.000 Euro; die Führungskompetenzen können auch mit den Modalitäten laut Artikel 10 erworben werden,

i) Lebenslauf der Führungskräfte der Genossenschaft mit Angabe der besuchten Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen.

2. Das Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens kann weitere Angaben verlangen, die für die Bearbeitung der Beihilfeanträge erforderlich sind.

3. Die Beitragsansuchen müssen ausschließlich auf telematischen Weg eingereicht werden, gemäß Artikel 65, Absatz 1 des Gesetzesdekret vom 7. März 2005 Nr. 82 in geltender Fassung, mit Ausnahme der in Absatz 4 vorgesehenen Fälle.

4. Die Förderungsanträge gemäß Art. 4 Abs. 1, Buchst. a), b), c) müssen beim zuständigen Amt, ausschließlich online durch den von der Landesverwaltung zur Verfügung gestellten Dienst eingereicht werden. Als Einreichdatum gilt der Tag, an dem der Antrag im System registriert wird. Der Antrag gilt dann als ordnungsgemäß eingereicht, wenn den Antragstellern über das System, die entsprechende Eingangsbestätigung zukommt. Diese wird den Antragstellern unmittelbar nach Versenden des Antrages vom System durch PEC-Mail zugestellt. Falls das Ansuchen über Vermittler eingereicht wurde, werden alle Mitteilungen letzteren und auch den Antragstellern übermittelt. Der Zugang auf den E-Government-Service durch die Antragsteller oder ihre Vermittler erfolgt ausschließlich über die Einheitliche Digitale Identität (SPID – „servizio pubblico d'identità digitale“) oder die elektronische Identitätskarte.

5. Im Falle der bestätigten Nichtverfügbarkeit des Systems laut Absatz 4 kann der Antrag auf dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Vordruck über PEC-Mail eingereicht werden, vorbehaltlich der Pflicht, den Antrag über das System einzureichen, sobald dieses wieder betriebsbereit ist.

6. Unvollständige bzw. nicht innerhalb der vom Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens festgesetzten Fristen vervollständigte Anträge sind von Amts wegen archiviert.

Art. 10
Hochqualifiziertes Personal

1. Förderfähig sind befristete, durch Projektverträge oder durch gänzliche oder teilweise Zuteilung geregelte Personaleinstellungen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten und vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen.

2. Das Personal laut Absatz 1 muss ein Hochschuldiplom in Rechts- oder Wirtschaftsfächern und eine Berufserfahrung mit verwaltungstechnischen oder Buchhaltungsaufgaben von mindestens drei Jahren oder eine Berufserfahrung mit verwaltungstechnischen oder Buchhaltungsaufgaben von mindestens zehn Jahren besitzen.

3. Im Falle von Jungakademikern (der Erwerb des Hochschuldiploms liegt höchstens zwei Jahre zurück) kann von der Berufserfahrung abgesehen werden.

4. Das eingestellte Personal muss ausschließlich im Rahmen von Projekten zur Tätigkeitsaufnahme oder zur Stärkung und/oder Reorganisation des Betriebes eingesetzt werden.

5. Zum Beitrag zugelassen sind die Bruttolohnkosten (einschließlich der Sozial- und sonstigen Abgaben zu Lasten der Genossenschaft) einer neu eingestellten Person bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 70.000 Euro und für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten. Im Falle von Teilzeitverträgen wird dieser Betrag im Verhältnis reduziert.

6. Nicht förderbar sind die Kosten für die Vergütungen des Präsidenten/der Präsidentin und des Direktors/der Direktorin der Genossenschaft sowie der Mitglieder des Verwaltungs- oder Kontrollorgans und der Genossenschafter/Genossenschafterinnen. Nicht zum Beitrag zugelassen ist weiters die Vergütung des Präsidenten/der Präsidentin und des Direktors/der Direktorin der Genossenschaft sowie der Personen, die mit einem Mitglied der Genossenschaft verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind bzw. in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.

7. Nicht förderbar sind die Kosten für die Vergütung von Personal, das vom entsprechenden Vertretungsverband eventuell zugeteilt wird, oder von Personen, die im Vertretungsverband ein Wahlamt oder einen anderen ständigen Auftrag innehaben.

8. Im Falle von Konsortien wird weder dem Konsortium noch den Mitgliedsgenossenschaften ein Beitrag gewährt, falls in den letzten drei Jahren vor Antragstellung das Konsortium selbst oder eine der Mitgliedsgenossenschaften bereits einen entsprechenden Beitrag erhalten hat.

9. Der Höchstbeitrag entspricht 50 Prozent der anerkannten Kosten.

Art. 11
Auszahlung der Beihilfen

1. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt als Einmalzahlung oder in mehreren Raten, falls es sich um mehrjährige Beiträge handelt, zu den folgenden Bedingungen:

a) dem Auszahlungsantrag müssen die Rechnungen im XML-Format und in dem über das „Sistema di Interscambio“ (sdl) ungewandelten PDF-Format (enthält alle Elemente der Rechnung samt den Übertragungsprotokollen) beiliegen. In den Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung besteht, sind die Originalrechnungen in digitaler Form beizulegen, In den Rechnungen müssen die Kosten detailliert angeführt werden, andernfalls sind dem Auszahlungsantrag detaillierte Kostenaufstellungen zu den eingereichten Rechnungen beizulegen.
Die Rechnungen müssen an die geförderte Genossenschaft vergeben werden.

b) dem Auszahlungsantrag müssen zudem die Zahlungsbestätigungen für die Rechnungen beiliegen. Die Zahlungen müssen in Form einer Bank- oder Postüberweisung oder über eine andere rückverfolgbare Zahlungsart erfolgen, welche bestätigen, dass die Transaktion durchgeführt wurde. Falls die Überweisung ohne Erfolg ist, muss auch aus dieser Transaktion der Status „durchgeführt“ hervorgehen.

2. Die Auszahlungsanträge gemäß Art. 4 Abs. 1, Buchst. a), b), c) müssen beim zuständigen Amt, ausschließlich online durch den von der Landesverwaltung zur Verfügung gestellten Dienst eingereicht werden. Als Einreichdatum gilt der Tag, an dem der Antrag im System registriert wird. Der Antrag gilt dann als ordnungsgemäß eingereicht, wenn den Antragstellern über das System, die entsprechende Eingangsbestätigung zukommt. Diese wird den Antragstellern unmittelbar nach Versenden des Antrages vom System durch PEC-Mail zugestellt. Falls das Ansuchen über Vermittler eingereicht wurde, werden alle Mitteilungen letzteren und auch den Antragstellern übermittelt. Der Zugang auf den E-Government-Service durch die Antragsteller oder ihre Vermittler erfolgt ausschließlich über die Einheitliche Digitale Identität (SPID – „servizio pubblico d'identità digitale“) oder die elektronische Identitätskarte.

3. Im Falle von Bildung von Anfangskapital oder Kapitalerhöhung wird der Beitrag nach erfolgter Einzahlung und nach Vorlage der Einzahlungsbestätigung ausgezahlt; bei Kapitalerhöhungen muss die Einzahlung nach der Antragstellung erfolgen.

4. Die Ausgabenbelege müssen bis Dezember des auf die Beitragsgewährung oder auf die Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres, falls letztere später erfolgt, eingereicht werden. Verstreicht die genannte Frist erfolglos, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann das zuständige Amt eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewähren, nach deren Ablauf der Beitrag automatisch als widerrufen gilt.

5. Wenn die effektiv getätigten Ausgaben niedriger als die zugelassenen sind, wird der Beitrag – auf der Grundlage des Betrags der tatsächlichen Ausgaben und unter Anwendung des bereits gewährten Prozentsatzes – von Amts wegen gekürzt bzw. neu festgesetzt.

6. Eventuelle Änderungen des zum Beitrag zugelassenen Maßnahmenprogramms müssen dem Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens zuvor unverzüglich mitgeteilt werden.

7. Für die Maßnahmen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d) und e) wird der Beitrag in Jahresraten ausgezahlt. Im Falle von Leasing muss die Kaufoption ausgeübt werden, bei sonstigem Widerruf des Beitrags. Es gelten die Bestimmungen laut Absatz 4.

8. Bei unvollständigen Anträgen, die nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Aufforderung vervollständigt werden, kann der gewährte Beitrag nicht ausgezahlt werden und muss deshalb widerrufen werden. Diese Frist kann auf Antrag aus triftigen Gründen um höchstens weitere 30 Tage verlängert werden.

9. Das zuständige Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens kann die tatsächliche Durchführung der geförderten Initiativen auch durch einen Lokalaugenschein feststellen.

Art. 12
Kontrollen

1. Das zuständige Landesamt führt gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent durch, indem es die originalen Ausgabenbelege einsieht und die Übereinstimmung und Ordnungsmäßigkeit der effektiv getätigten Ausgaben mit den Angaben in der Ersatzerklärung überprüft.

2. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem zuständigen Landesamt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung als notwendig erachtet werden.

Art. 13
Widerruf der Beiträge

1. Die von den dafür zuständigen Einrichtungen festgestellte Übertretung der Bestimmungen von lokalen und nationalen Kollektivverträgen sowie der Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz hat den Widerruf der gesamten Förderung zur Folge.

2. Die Beibehaltung der gewährten Beiträge ist an die Einhaltung der von Artikel 5 des Gesetzes festgelegten Pflichten sowie an die Erfüllung, für die gesamte Dauer der Bindung, der für den besonderen Genossenschaftstyp vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen gebunden.

3. Die Rückzahlung der Beihilfen erfolgt im Verhältnis zur Restdauer der in Artikel 5 des Gesetzes angegebenen Fristen. Auf den geschuldeten Betrag werden die anfallenden gesetzlichen Zinsen ab dem Datum der Auszahlung angewandt. Bei Nichteinhaltung der festgelegten Zahlungsfrist wird eine Zwangseinziehung der Beihilfe verfügt.

 

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