1. Nicht förderfähig sind Ausgaben für
a) Kapitaleinlagen von Seiten der unterstützenden oder finanzierenden Mitglieder für einen Gesamtbetrag von über 50.000,00 Euro,
b) die Kapitaleinlage des Lagerbestands,
c) den Erwerb von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, es sei denn, es handelt sich um Fahrzeuge, die von Personentransportunternehmen angekauft werden oder die für den Transport von Menschen mit Behinderung ausgestattet sind,
d) den Erwerb von auch antiken Wertgegenständen, von Teppichen, Kunstwerken, Blumen, Pflanzen und Ziergegenständen sowie für Verschönerungsarbeiten im Allgemeinen, Luxuseinrichtungen, Werbematerial und Lagerbestände, außer bei Unternehmensübernahmen,
e) den Ankauf von gebrauchten Gütern, mit Ausnahme jener, die bei spezialisierten Händlern gekauft oder mit einer Schätzungsurkunde versehen werden,
f) den Ankauf von Verbrauchsgütern,
g) den Ankauf von Gütern, deren Einzelpreis unter 100,00 Euro liegt, mit Ausnahme des pädagogischen Materials für die Kindertagesstätten,
h) Investitionen oder Kapitalanteile, welche vor Antragstellung auch als Anzahlung getätigt bzw. eingezahlt wurden, mit Ausnahme der Bildung des Anfangskapitals im ersten Geschäftsjahr,
i) den Geschäftswert,
j) Werbemaßnahmen einschließlich Informations- und Kommunikationsmaterial, mit Ausnahme der Einrichtung von Websites des Betriebes.
2. Vom Beitrag ausgeschlossen sind Mehrwertsteuerbeträge, soweit sie für die Genossenschaft keine Kostenstelle darstellen, sowie Registersteuern und andere Steuern und Gebühren.
3. Vom Beitrag ausgeschlossen sind ferner die Übertragung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Genossenschaft und ihren Verwaltern bzw. ihren Mitgliedern, deren Ehepartnern oder in eheähnlicher Gemeinschaft Lebenden, Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad, zwischen einer Genossenschaft und assoziierten oder verbundenen Gesellschaften sowie zwischen verschiedenen Gesellschaften mit denselben Gesellschaftern und Gesellschafterinnen oder Verwaltern.
4. In den Fällen laut Absatz 3 kann nur der Anteil der Güter und Dienstleistungen zur Förderung zugelassen werden, der den Gesellschaftsanteilen jener Personen entspricht, die nicht mit einem Gesellschafter oder einer Gesellschafterin der abtretenden Gesellschaft verheiratet, verwandt oder verschwägert sind bzw. in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.
5. Die genannten Bedingungen gelten auch bei Anmietung und Erwerb von Gütern mittels Leasingvertrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d).