In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 440
Richtlinien für die Gewährung von Förderungen im forstlichen Bereich und für die Durchführung institutioneller Maßnahmen in Eigenregie

Anlage A

Richtlinien für die Gewährung von Förderungen im forstlichen Bereich und für die Durchführung institutioneller Maßnahmen in Eigenregie

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diesen Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen für:

a) Tätigkeiten in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Wissenstransfer, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit für eine multifunktionale Forstwirtschaft, in Umsetzung der Artikel 51, 52 und 53 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21;

b) Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Wertes der Wälder in Umsetzung der Artikel 20, 48 und 50 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21;

c) Maßnahmen, die bis zu 100 Prozent mit öffentlichen Geldmitteln durchgeführt werden können, in Umsetzung der Artikel 31 bis 42 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21.

2. Die Anspruchsberechtigten, die zulässigen Ausgaben und die Beitragshöhe stimmen mit den entsprechenden Maßnahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (ELR) 2014 - 2020 und mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 überein.

2. Abschnitt
Ausbildung und berufliche Weiterbildung im Forstsektor

Art. 2
Gegenstand

1. Dieser Abschnitt regelt die Gewährung von Förderungen für Ausbildung und berufliche Weiterbildung, Wissenstransfer sowie für Informations- und Öffentlichkeitsarbeit für eine multifunktionale Forstwirtschaft.

Art. 3
Anspruchsberechtigte

1. Gefördert werden alle notwendigen 1. Anspruch auf die Förderungen für Ausbildung und berufliche Weiterbildung haben:

a) Landwirtschaftliche Unternehmen, land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitende Familienmitglieder, Eigentümerinnen und Eigentümer von Waldflächen sowie deren Verwandte bis zum zweiten Grad, Inhaberinnen und Inhaber von Nutzungsrechten;

b) Unternehmen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Bereich der Erstverarbeitung von Holz und in der Produktion von Biomasse tätig sind;

c) Mitglieder oder Angestellte von Berufs- oder Interessensvereinigungen im Bereich der Forstwirtschaft, Umwelt und Erstverarbeitung;

d) Personen, die in den Freiwilligenvereinen des Zivilschutzes tätig sind;

e) Personen, die in die Verwaltung oder Nutzung privater oder öffentlicher Waldflächen eingebunden sind;

f) Personen, die eine landwirtschaftliche oder forstliche Ausbildung absolvieren, und Maßnahmen für die Erstellung und Überarbeitung der Waldbehandlungs- und Weidenutzungspläne oder gleichwertigen Instrumenten.

Art. 4
Förderfähige Maßnahmen

1. Förderfähig sind Weiterbildungsmaß- nahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im forstlichen Bereich:

a) allgemeine Berufsbildungsmaßnahmen über eine naturnahe Bewirtschaftung der Wälder, die die vielfältigen Funktionen der Wälder in ihrer Gesamtheit berücksichtigen und verbessern;

b) technische Berufsbildungsmaßnahmen zur Verbesserung und zum Erwerb von Kompetenzen und Techniken bei der Waldarbeit, in der Holzproduktion und Holzverarbeitung sowie in Zusammenhang mit dem Umgang und der Handhabung neuer Maschinen (Seilwinden, Seilkräne usw.), sowie mit der Sortierung, Vermarktung und Erstverarbeitung von Holz;

c) Maßnahmen zur Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit betreffend die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Leistungen der Wälder, zur Bewusstseinsbildung und zur Umsetzung einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Berggebietes;

d) Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Forstsektor durch Vereinigung und Aufbau von Serviceleistungen sowie Kooperation und Beratungs- dienste.

Art. 5
Umfang der Förderung und zulässige Ausgaben

1. Für die geplanten Maßnahmen können Finanzierungen bis zur vollständigen Deckung der anerkannten Ausgaben gewährt werden, sofern sie nicht durch direkt mit der Maßnahme verbundene Einnahmen gedeckt sind.

2. Zulässige Ausgaben sind:

a) Ausarbeitung und Planung der Bildungsmaßnahme einschließlich der Koordinierung im Rahmen von maximal 5 Prozent der Gesamtkosten des genehmigten Projekts;

b) Vergütung des Lehrpersonals sowie des nicht unterrichtenden Personals, einschließlich Ausgaben für Reise, Aufenthalt und Tagesgeld;

c) Ausgaben für die Miete von Räumen und Einrichtungen;

d) Ausgaben für den Ankauf und die Miete von Geräten oder Maschinen für die Ausbildung;

e) Ausgaben für die Ausarbeitung und Herstellung von Lehrmaterial und Unterlagen;

f) Ausgaben für den Ankauf von Verbrauchsgütern;

g) Ausgaben für die Entwicklung von Bildungsmaßnahmen;

h) Ausgaben für die Bewerbung des Bildungsangebots bei anspruchsberechtigten Nutzerinnen und Nutzern;

i) allgemeine Ausgaben bis maximal 5 Prozent der Gesamtkosten des genehmigen Projekts.

3. Die Mehrwertsteuer ist nur dann zulässig, wenn sie nicht im Sinne der staatlichen Gesetzgebung über die Mehrwertsteuer zurückgefordert werden kann.

4. Die Landesabteilung Forstwirtschaft ist für die verwaltungstechnische Abwicklung zuständig, insbesondere für die Information, die Organisation der Lehrgänge, die Bearbeitung der Anträge, die Finanzierung und die Auszahlung der Förderungen.

3. Abschnitt
Förderung forstlicher Maßnahmen

Art. 6
Gegenstand

1. Dieser Abschnitt regelt die förderfähigen Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Wertes der Wälder.

2. Ziel der Förderung ist es, den gesamten Wald im privaten und öffentlichen Besitz in seinen Funktionen nachhaltig zu erhalten, zu schützen und zu pflegen.

Art. 7
Anspruchsberechtigte

1. Anspruchsberechtigt sind:

a) Waldeigentümerinnen und –eigentümer, und zwar sowohl physische Personen als auch Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts

b) Schlägerungsunternehmen (Kleinstunter- nehmen).

Art. 8
Förderfähige Maßnahmen

1. Förderfähig sind folgende Maßnahmen:

a) Wiederaufforstung mit standortgerechten einheimischen herkunftsgesicherten Baum- arten als Maßnahme in Folge von Windwurf, Schneedruck oder sonstigen Naturereignissen und Waldbrand sowie die damit zusammen- hängende Kulturvorbereitung, Maßnahmen zum Schutz der Verjüngungsflächen (Einzelschutz oder Schutz durch kleine Umzäunungen), um die Waldflächen vor natürlichen Gefahren biotischen und abiotischen Ursprungs zu bewahren;

b) Nachbesserungen und Kultur- sicherungsmaßnahmen, um den Erfolg der Aufforstung zu gewährleisten;

c) waldbauliche Maßnahmen in Jung- beständen, Jungwuchs- und Dickungspflege, Durchforstungen und Läuterungen auf einer Bearbeitungsfläche von mindestens einem Hektar;

d) Holzbringung vom Schlagbett mit bodenschonenden und bestandschonenden Bringungstechniken, wenn, im Rahmen von waldbaulichen Maßnahmen, die zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit der Forstökosysteme beitragen, die Rückedistanz zu einer Forststraße 100 m überschreitet;

e) Bringung von Totholz oder durch biotische oder abiotische Ursachen beschädigtes Holz, welches ein Risiko für die ökologische Effizienz der forstlichen Ökosysteme darstellen kann;

f) Investitionen in die Mechanisierung der Forstwirtschaft zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen sowie der Erstverarbeitung der forstlichen Produkte im Hinblick auf eine wettbewerbsfähigere und effizientere Arbeitsweise.

Art. 9
Antragstellung

1. Der Antrag auf Förderung der Maßnahmen laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und f) kann laufend eingereicht werden, in jedem Fall jedoch muss dies vor Beginn der Arbeiten geschehen. Der Antrag muss auf dem von der Landesverwaltung bereit- gestellten Vordruck abgefasst und bei der zuständigen Forststation oder beim Landesamt für Bergwirtschaft eingereicht.

2. Der Antrag auf Förderung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Name und Größe des Unternehmens;

b) Beschreibung des Projekts oder der Tätigkeit einschließlich Beginn und Abschluss des Projekts;

c) Ort der Durchführung des Projekts oder der Tätigkeit;

d) Aufstellung der zulässigen Ausgaben;

e) Art der Förderung.

3. Dem Antrag auf Förderung der Maßnahmen laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und f) müssen folgende Unterlagen beiliegen:

a) Kopie eines gültigen Erkennungsausweises;

b) Kopie des Gründungsaktes und des Statutes des Unternehmens, falls der Antragsteller eine private Rechtsperson ist;

c) Kopie der Maßnahme, mit welcher der Antragsteller ermächtigt wird, den Antrag einzureichen, im Fall von Personen privaten oder öffentlichen Rechts;

d) Kopie einer Vollmacht zur Einreichung des Antrags, falls es sich um Tätigkeiten auf Flächen in Miteigentum handelt.

4. Dem Antrag auf Förderung der Maßnahmen laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f) muss außerdem ein detaillierter Kostenvoranschlag für die anzukaufenden Maschinen beiliegen, wenn die Maschinen im Richtpreisverzeichnis des Landes aufscheinen. Scheinen sie darin nicht auf, muss der Antragsteller mindestens drei vergleichbare Angebote dafür vorlegen.

Art. 10
Bearbeitung der Anträge

1. Die Förderungen für die Maßnahmen laut Artikel 8 werden in Form von Finanzierungen und Beiträgen ausgezahlt, genehmigt vom Abteilungsdirektor beziehungsweise von der Abteilungsdirektorin.

2. Die Zuständigen des Forstkorps stellen bei den eingereichten Anträgen fest, ob die Voraussetzungen für die Förderung gegeben sind und nehmen die entsprechende Erhebung vor. Die Erhebung ist auf einem Orthofoto festzuhalten, auf dem das Eingriffsgebiet markiert ist. Mit den Arbeiten kann erst nach dieser Erhebung begonnen werden.

3. Für die Maßnahmen laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) können Förderungen bis zur vollständigen Deckung der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.

4. Die zugelassenen Ausgaben für die Maßnahmen laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) werden aufgrund der Standardkosten pro Einheit gemäß Richtpreisverzeichnis des Landes festgelegt und in Höhe von maximal 100 Prozent der zugelassenen Ausgaben gefördert.

5. Der Beitrag für die Maßnahme laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f) wird anhand eines detaillierten Kostenvoranschlags festgelegt; er beläuft sich auf maximal 40 Prozent der zugelassenen Ausgaben für die Investition.

Art. 11
Auszahlung der Förderungen

1. Nach Abschluss der Arbeiten im Rahmen der Maßnahmen laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) und e) stellt das zuständige Forstkorps die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung sämtlicher Arbeiten aus; danach kann der jeweilige Beitrag ausgezahlt werden.

2. Der Beitrag für Maßnahmen laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f) wird nach Vorlage des entsprechenden Auszahlungsantrags samt quittierten Rechnungen ausgezahlt. Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung der geförderten Investitionen werden jährlich Kontrollen an mindestens 6 Prozent der geförderten Projekte durchgeführt.

3. Vor Auszahlung der Förderung überprüfen die zuständigen Landesbediensteten die Projektabrechnung. Sie stellen fest, ob die effektiv bestrittenen Ausgaben mit den zugelassenen Ausgaben laut Kostenvoranschlag übereinstimmen, unter Berücksichtigung der Einheitspreise und Standard- kosten, die bei der Gewährung der Förderung genehmigt wurden. Zur Auszahlung der Förderung dürfen die Ausgaben laut Abrechnung nicht die zugelassenen Ausgaben überschreiten.

4. Abschnitt
Institutionelle Maßnahmen der Landesverwaltung

Art. 12
Gegenstand

1. Dieser Abschnitt regelt die Maßnahmen, die in Eigenegie zu 100 Prozent mit öffentlichen Geldmitteln durchgeführt werden können. Diese sind:

a) Errichtung und Wiederherstellung von Schutzverbauungen auf hydrogeologisch instabilem Gelände oder auf Flächen mit Erosionserscheinungen;

b) Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden, Stabilisierung und Verbesserung der Leistungen der Schutzwälder;

c) Maßnahmen zum Schutz der Verjüngung vor widrigen Naturereignissen biotischer und abiotischer Herkunft;

d) Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Rückgewinnung des ursprünglichen Zustandes von Waldflächen und Infrastrukturen, die durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse oder Waldbrände zerstört wurden;

e) Maßnahmen zum Erhalt und zur Pflege von ökologisch und landschaftlich besonders wertvollen oder seltenen Lebensräumen;

f) Maßnahmen zum Wiederaufbau oder zur Aufforstung in geringfügigem Ausmaß von Waldgebieten, die durch Naturkatastrophen, meteorologische oder biotische Widrigkeiten oder durch Brände beschädigt wurden.

2. Die Landesabteilung Forstwirtschaft ist für die verwaltungs- und buchhaltungstechnische Abwicklung der Projekte in Eigenregie zuständig. Die Arbeiten werden mit öffentlichen Geldmitteln im Ausmaß von maximal 100 Prozent in Eigenregie durchgeführt. Neben den Ausgaben für die Umsetzung der im Rahmen des genehmigten Projekts vorgesehenen Arbeiten (für den Ankauf von Material und die Miete von Maschinen mit oder ohne Personal, für die Handarbeit) können allgemeine und unvorhergesehene Ausgaben bis maximal 10 Prozent der zugelassenen Ausgaben anerkannt werden. Unter diesem Posten werden auch Honorarnoten von Freiberuflerinnen und Freiberuflern und für Beratungen in Zusammenhang mit dem Projekt berücksichtigt.

5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Art. 13
Mehrwertsteuer

1. Die Mehrwertsteuer der Endabrechnungen gilt, wenn sie weder absetzbar ist noch rückgefordert werden kann, in jeder Hinsicht als Ausgabe zu vollen Lasten des Begünstigten. Dieser muss vor Auszahlung der gewährten Förderung eine Erklärung darüber abgeben, dass die Mehrwertsteuer gemäß entsprechender staatlicher Gesetzgebung weder abgesetzt noch rückgefordert werden kann.

Art. 14
Kontrollen

1. Das zuständige Organ führt an sämtlichen finanzierten Projekten Verwaltungs- und Vor- Ort-Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.

2. Hinsichtlich der Kontrollen und der Auszahlung der Förderungen werden die geltenden Bestimmungen der Europäischen Union, des Staates und der Autonomen Provinz Bozen angewandt.

Art. 15
Widerruf

1. Wird festgestellt, dass die Arbeiten nicht durchgeführt wurden, nicht in Übereinstimmung mit dem geförderten Projekt oder nur in teilweiser Übereinstimmung mit diesem durchgeführt wurden, wird die gewährte Förderung ganz oder teilweise widerrufen. In diesem Fall muss der Begünstigte den erhaltenen Betrag zuzüglich der ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angereiften gesetzlichen Zinsen zurückzahlen.

Art. 16
Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 702/201

1. Mit den Arbeiten darf erst nach Vorlage des schriftlichen Antrags begonnen werden.

2. Wer einer Rückforderungsanordnung nach einem Beschluss der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Einzelbeihilfe erhalten.

3. Unternehmen in Schwierigkeiten dürfen nur dann Beihilfen gewähr. werden, wenn ihre Schwierigkeiten darauf zurückzuführen sind, dass sie infolge von Schäden, die die Wälder erlitten haben, die Kosten für die Wiederherstellung des forstlichen Potentials tragen mussten; zu den Ursachen für diese Schäden zählen Waldbrände, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, sonstige widrige Witterungsverhältnisse, Schädlings- befall, Katastrophenereignisse und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel.

4. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Förderungen sind für die zugelassenen Ausgaben weder mit staatlichen Förderungen noch mit sonstigen EU-Förderungen vereinbar.

Art. 17
Wirksamkeit

1. Diese Richtlinien gelten bis zum 31. Dezember 2025.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 6
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 25
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 26
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 27
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 28
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 30
ActionAction Beschluss vom 17. Januar 2023, Nr. 31
ActionAction Beschluss vom 17. Januar 2023, Nr. 44
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2023, Nr. 58
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2023, Nr. 59
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2023, Nr. 71
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2023, Nr. 72
ActionAction Beschluss vom 31. Januar 2023, Nr. 74
ActionAction Beschluss vom 31. Januar 2023, Nr. 84
ActionAction Beschluss vom 31. Januar 2023, Nr. 99
ActionAction Beschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 122
ActionAction Beschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 124
ActionAction Beschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 125
ActionAction Beschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 126
ActionAction Beschluss vom 14. Februar 2023, Nr. 139
ActionAction Beschluss vom 14. Februar 2023, Nr. 143
ActionAction Beschluss vom 14. Februar 2023, Nr. 144
ActionAction Beschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 161
ActionAction Beschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 177
ActionAction Beschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 179
ActionAction Beschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 180
ActionAction Beschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 181
ActionAction Beschluss vom 7. März 2023, Nr. 183
ActionAction Beschluss vom 7. März 2023, Nr. 186
ActionAction Beschluss vom 7. März 2023, Nr. 192
ActionAction Beschluss vom 7. März 2023, Nr. 193
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 215
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 216
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 219
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 220
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 222
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 225
ActionAction Beschluss vom 20. März 2023, Nr. 240
ActionAction Beschluss vom 20. März 2023, Nr. 242
ActionAction Beschluss vom 20. März 2023, Nr. 245
ActionAction Beschluss vom 28. März 2023, Nr. 265
ActionAction Beschluss vom 28. März 2023, Nr. 271
ActionAction Beschluss vom 4. April 2023, Nr. 292
ActionAction Beschluss vom 4. April 2023, Nr. 294
ActionAction Beschluss vom 4. April 2023, Nr. 310
ActionAction Beschluss vom 4. April 2023, Nr. 313
ActionAction Beschluss vom 4. April 2023, Nr. 314
ActionAction Beschluss vom 18. April 2023, Nr. 342
ActionAction Beschluss vom 18. April 2023, Nr. 343
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2023, Nr. 365
ActionAction Beschluss vom 16. Mai 2023, Nr. 414
ActionAction Beschluss vom 16. Mai 2023, Nr. 415
ActionAction Beschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 425
ActionAction Beschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 428
ActionAction Beschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 440
ActionActionAnlage A
ActionAction Beschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 443
ActionAction Beschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 445
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 450
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 455
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 463
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 464
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 468
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 481
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 487
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 488
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 499
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 502
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2023, Nr. 521
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2023, Nr. 526
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2023, Nr. 537
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2023, Nr. 538
ActionAction Beschluss vom 27. Juni 2023, Nr. 547
ActionAction Beschluss vom 27. Juni 2023, Nr. 554
ActionAction Beschluss vom 4. Juli 2023, Nr. 570
ActionAction Beschluss vom 4. Juli 2023, Nr. 571
ActionAction Beschluss vom 4. Juli 2023, Nr. 572
ActionAction Beschluss vom 18. Juli 2023, Nr. 595
ActionAction Beschluss vom 18. Juli 2023, Nr. 598
ActionAction Beschluss vom 25. Juli 2023, Nr. 629
ActionAction Beschluss vom 1. August 2023, Nr. 649
ActionAction Beschluss vom 1. August 2023, Nr. 653
ActionAction Beschluss vom 8. August 2023, Nr. 665
ActionAction Beschluss vom 8. August 2023, Nr. 672
ActionAction Beschluss vom 8. August 2023, Nr. 677
ActionAction Beschluss vom 8. August 2023, Nr. 681
ActionAction Beschluss vom 22. August 2023, Nr. 703
ActionAction Beschluss vom 22. August 2023, Nr. 707
ActionAction Beschluss vom 29. August 2023, Nr. 717
ActionAction Beschluss vom 29. August 2023, Nr. 718
ActionAction Beschluss vom 29. August 2023, Nr. 733
ActionAction Beschluss vom 5. September 2023, Nr. 744
ActionAction Beschluss vom 5. September 2023, Nr. 761
ActionAction Beschluss vom 12. September 2023, Nr. 770
ActionAction Beschluss vom 12. September 2023, Nr. 771
ActionAction Beschluss vom 12. September 2023, Nr. 785
ActionAction Beschluss vom 12. September 2023, Nr. 787
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 800
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 811
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 814
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 816
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 817
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 820
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 825
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 831
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 835
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 841
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 843
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 844
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 845
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 846
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 849
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 862
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 869
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 870
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 871
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 887
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 889
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2023, Nr. 901
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2023, Nr. 902
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2023, Nr. 904
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2023, Nr. 905
ActionAction Beschluss vom 24. Oktober 2023, Nr. 934
ActionAction Beschluss vom 24. Oktober 2023, Nr. 944
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 948
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 949
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 954
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 955
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 956
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 963
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 964
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 979
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 982
ActionAction Beschluss vom 14. November 2023, Nr. 986
ActionAction Beschluss vom 14. November 2023, Nr. 987
ActionAction Beschluss vom 14. November 2023, Nr. 990
ActionAction Beschluss vom 14. November 2023, Nr. 992
ActionAction Beschluss vom 14. November 2023, Nr. 1007
ActionAction Beschluss vom 21. November 2023, Nr. 1027
ActionAction Beschluss vom 21. November 2023, Nr. 1028
ActionAction Beschluss vom 28. November 2023, Nr. 1038
ActionAction Beschluss vom 28. November 2023, Nr. 1047
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1072
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1073
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1080
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1081
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1090
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2023, Nr. 1100
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2023, Nr. 1103
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1113
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1129
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1132
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1138
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1139
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1140
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1143
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1144
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1145
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1147
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1155
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1156
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1165
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1171
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1173
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1175
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1176
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1177
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis