(1) Den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen der Anwaltschaft des Landes werden volle Unabhängigkeit und Autonomie bei der ausschließlichen und dauerhaften Behandlung der Rechtsangelegenheiten zugesichert sowie eine ihrer Berufstätigkeit angemessene Besoldung.
(2) Im Arbeitsvertrag wird den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Autonomie und Unabhängigkeit bei Entscheidungen und im Hinblick auf ihre fachliche Vorgehensweise im Sinne von Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Dezember 2012, Nr. 247, zugesichert.
(3) Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen behandeln die ihnen zugeteilten Rechtsangelegen-heiten und üben die Aufgaben laut ihrem Berufsbild im Sinne der Landesbestimmungen aus, sofern mit der Berufsordnung vereinbar.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten in der Behandlung der Angelegenheiten können die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen dem Landesanwalt/der Landesanwältin einen entsprechenden Bericht vorlegen und ersuchen, von der Behandlung der Angelegenheit befreit und entsprechend ersetzt zu werden.
(5) Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bilden sich im Hinblick auf ihre berufliche Kompetenz ständig weiter, um die Qualität ihrer Leistungen zu garantieren, im Sinne der optimalen Ausübung ihres Berufs.
(6) Im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Dezember 2012, Nr. 247, unterliegen die im Sonderverzeichnis eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Disziplinarbefugnis des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer.
(7) Bei Streiks, die von repräsentativen Anwaltsorganisationen ausgerufen werden, richten sich die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nach den Entscheidungen der Gegenparteien und wahren in jedem Fall die Interessen der verteidigten Verwaltung.
(8) Den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen werden folgende Befugnisse bis zu einem Wert von 20.000,00 Euro übertragen:
- Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen von Streitverfahren; davon ausgenommen sind Streitigkeiten, die dingliche Rechtsverhältnisse betreffen,
- Abschluss von Verhandlungen mit Rechtsbeistand,
- Abschluss von Mediationsverfahren,
- Archivierung von Regressakten.