(1) Der Landesanwalt/Die Landesanwältin leitet die Anwaltschaft mit Koordinierungs- Führungs- und Verwaltungsbefugnissen. Er/Sie leitet das Personal gemäß den für die Führungskräfte der ersten und zweiten Ebene geltenden Bestimmungen und erfüllt die Verpflichtungen gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.
(2) Die Anwaltschaft gliedert sich in nachstehende Koordinierungsstellen:
(3) Der Landesanwalt/Die Landesanwältin ist nach Absprache mit dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau befugt, Änderungen an den Koordinierungsstellen vorzunehmen oder neue zu benennen, falls sich die Erfordernisse ändern.