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Beschluss vom 4. April 2023, Nr. 294
Kriterien zur Förderung lokaler Medienunternehmen

Anlage A

Kriterien zur Förderung lokaler Medienunternehmen

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln die Modalitäten für die Gewährung von Verlustbeiträgen für lokale Radio- und Fernsehsender und Online-Nachrichtenportale im Sinne der Artikel 9 und folgende des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6 in geltender Fassung, in der Folge “Landesgesetz” bezeichnet.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

1. Die Förderung nach diesen Kriterien entspricht Punkt 197, Buchstabe d) der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01), laut dem bei Nachrichtenmedien und/oder kulturellen Erzeugnissen, die aus sprachlichen und räumlichen Gründen ein örtlich begrenztes Publikum haben, davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Maßnahme rein lokale Auswirkungen hat und sich folglich nicht auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt.

2. Für diese Kriterien gelten die Begriffsbestimmungen des Landesgesetzes.

Artikel 3
Vorlage der Anträge

1. Die Anträge auf Beiträge müssen bis zum 31. Mai jeden Jahres dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen vorgelegt werden. Anträge, die nach diesem Datum eingehen, werden von Amts wegen archiviert.

2. Die Anträge müssen auf eigenen bereitgestellten Vordrucken abgefasst und im PDF-Format durch eine einzige PEC-Mitteilung an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC-Adresse) des zuständigen Landesamtes übermittelt werden, wobei die von den einschlägigen Bestimmungen vorgeschriebenen Modalitäten zu beachten sind.

3. Auf dem Antrag müssen die Nummer und das Datum der digitalen Stempelmarke aufscheinen. Der Antragsteller erklärt, die genannte Stempelmarke ausschließlich für das jeweilige Verwaltungsverfahren zu verwenden. Ohne Unterschrift ist der Antrag ungültig.

4. Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

• Erklärung über die beschäftigten Mitarbeiter/innen und/oder Berufsjournalisten/innen und/oder Praktikanten/innen, die ständig mit der Herstellung oder der Verbreitung förderwürdiger Inhalte betraut sind, mit Angabe der beruflichen Qualifikation;

• betreffend die erklärten Lohnkosten für Mitarbeiter/innen und/oder Berufsjournalisten/innen und/oder Praktikanten/innen, welche ständig mit der Herstellung oder der Verbreitung förderwürdiger Inhalte betraut sind: sämtliche entsprechende Dokumente, die diese Ausgaben und deren ordnungsgemäße Zahlung belegen (nur Beleg der erfolgten Bezahlung). Alternativ dazu kann auch eine Erklärung des Wirtschaftsberaters oder Arbeitsrechtsberaters vorgelegt werden, der die Personalkosten darlegt und aufschlüsselt, und somit für die Richtigkeit der Angaben bürgt;

• betreffend die erklärten Kosten für Agenturen oder sonstige Dritte, die mit der Herstellung oder der Verbreitung förderwürdiger Inhalte beauftragt wurden: sämtliche entsprechende Dokumente, die diese Ausgaben und deren ordnungsgemäße Zahlung belegen (nur Beleg der erfolgten Bezahlung);

• die genehmigte Bilanz des Jahres vor jenem, für das um einen Beitrag angesucht wird. Für Unternehmen, die nicht zur Abfassung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, die Einkommenssteuererklärung.

Artikel 3/bis
Bearbeitung der Anträge

1. Die vollständigen Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet. Das zuständige Landesamt kann zusätzliche Unterlagen anfordern, die es für notwendig hält, und die Antragsstellenden auffordern, den Antrag oder beigelegte Unterlagen zu vervollständigen oder zu berichtigen. Anträge, die nicht fristgerecht vervollständigt werden, werden gemäß Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung von Amts wegen archiviert.

2. Das Amt für Handel und Dienstleistungen übermittelt die Anträge nach der chronologischen Reihenfolge des Eingangs dem Landesbeirat für das Kommunikationswesen. Dieser stellt fest, ob die erforderlichen Voraussetzungen für den Erhalt der Beiträge gemäß diesen Richtlinien erfüllt werden. Der Landesbeirat für das Kommunikationswesen überprüft:

a) Die Berechtigung zur Ausübung der Sendetätigkeit auf lokaler Ebene.

b) Die Abdeckung in Bezug auf das Landesgebiet bzw. die Bevölkerung.

c) Die Eintragung in das Register der Kommunikationsanbieter oder, beschränkt auf Online-Portale, beim zuständigen Gericht.

d) Die Verbreitung der förderwürdigen Inhalte sowie die Einhaltung der Kinder- und Jugendschutzbestimmungen, die Begrenzung von Werbung, elektronischem Handel und Teleshopping.

3. Der Landesbeirat für das Kommunikationswesen ist verpflichtet die im Absatz 2 vorgesehenen Überprüfungen innerhalb von 45 Tagen ab Erhalt des Antrages durchzuführen.

4. Die Kontrollen laut Absatz 2 Buchstabe d) können auch im Zweifelsfall oder auf Anfrage des zuständigen Landesamtes durchgeführt werden. Sie können stichprobenartig, unabhängig davon, ob bereits ein Beitragsgesuch eingereicht wurde, sowie laufend vorgenommen werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung können für die Bewertung der eingereichten Gesuche verwendet werden. Das Ausmaß dieser Kontrollen wird vom zuständigen Amt nach Anhörung des Landesbeirates für das Kommunikationswesen sowie der Agentur für Presse und Kommunikation von Jahr zu Jahr festgelegt.

5. Das Amt für Handel und Dienstleistungen überprüft die im Artikel 3 Absatz 4 angeführten Unterlagen.

6. Die Genehmigung des Beitrages oder die Ablehnung von Förderungsanträgen erfolgt mit Dekret der zuständigen beauftragten Abteilungsdirektorin/des zuständigen beauftragten Abteilungsdirektors, nach Anhörung des Landesbeirates für das Kommunikationswesen, sowie der Agentur für Presse und Kommunikation.

7. Die Auszahlung des gewährten Beitrages verfügt die Direktorin/der Direktor des zuständigen Landesamtes.

8. Alle Fristen laut dieser Richtlinien sind Ausschlussfristen.

Artikel 4
Berechnung der Beiträge

1. Die zustehenden Beiträge werden vom zuständigen Landesamt nach dem in den folgenden Absätzen beschriebenen System berechnet.

2. Zur teilweisen Deckung der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung werden 20 Prozent der im Bezugsjahr zur Verfügung stehenden Geldmittel auf alle begünstigten Unternehmen aufgeteilt. Wegen des jeweils unterschiedlichen technischen Aufwands wird zwischen den Mediengattungen differenziert. Ein Fernsehsender erhält das Vierfache des Festbetrags, der für ein Online-Portal vorgesehen ist, ein Radiosender das Zweifache dieses Betrags. Liegt zwischen mehreren begünstigen Unternehmen derselben Mediengattung eine Beteiligung von mindestens 50 Prozent oder die Übereinstimmung der Gesellschafter von 50 Prozent oder mehr vor, wird der genannte Beitrag nur einmalig zu gleichen Teilen auf die betroffenen Unternehmen derselben Mediengattung aufgeteilt oder, nach Wahl der begünstigten Unternehmen, einem dieser Unternehmen zugewiesen.

3. Der restliche Anteil von 80 Prozent der im Bezugsjahr dafür zur Verfügung stehenden Geldmittel wird nach folgendem Punktesystem aufgeteilt:

a) Die laut jeweils letzter ASTAT-Erhebung von den lokalen Radio- und Fernsehsendern in Südtirol erzielte Tagesreichweite wird mit dem Koeffizienten 1,20 (Fernsehsender) bzw. 1,00 (Radiosender) multipliziert; bei Online-Portalen werden die durch eine vom Landesbeirat für das Kommunikationswesen vorgegebene Datenverkehrsanalyse die durchschnittlichen Tagesbesucherzahlen von Nutzern erhoben und mit dem Koeffizienten 0,50 multipliziert. Tagesbesucherzahlen über 100.000 werden bei der Punkteberechnung nicht berücksichtigt. Die ASTAT-Erhebung erfolgt nach Anhörung der auf Landesebene repräsentativsten Vereinigung der begünstigten Unternehmen. Dabei wird folgendes festgelegt: Befragungsmethode, Festlegung des UmfrageSamples, Gestaltung der Fragebögen, Aufzeichnung der Befragungen zur Qualitätssicherung, Aufteilung der Befragten nach Sprachgruppen. Wird keine Zustimmung zur ASTAT-Erhebung von Seiten eines der Radio- und Fernsehsender gegeben und stehen folglich keine Angaben über die erzielte Tagesreichweite zur Verfügung, werden diesem Sender null Punkte vergeben.

b) Die Lohnkosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem unbefristeten, abhängigen Lohnverhältnis, die ständig mit der Herstellung oder der Verbreitung förderwürdiger Inhalte befasst sind, werden mit dem Koeffizienten 0,25 beziehungsweise mit dem Koeffizienten 0,30 für Journalistinnen/Journalisten und Journalistinnenpraktikantinnen/Journalistenpraktikanten multipliziert. Ist das Arbeitsverhältnis befristet, beträgt der Koeffizient 0,20. Berechnungsgrundlage sind die Personalkosten des begünstigten Unternehmens, die in der Zeile B9 der Gewinn- und Verlustrechnung (Art. 2425 ZGB) des Vorjahres ausgewiesen sind. Für Unternehmen, die nicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, werden die Einkommenssteuererklärung und andere zweckdienliche Unterlagen herangezogen. Sind Journalistinnen und Journalisten oder sonstige Mitarbeitende nur teilweise mit der Herstellung oder der Verbreitung förderwürdiger Inhalte befasst, werden die Lohnkosten anteilsmäßig im Verhältnis zur dafür aufgewendeten Arbeitszeit, im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit, anerkannt. Arbeiten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter für mehrere Medienunternehmen, werden die angeführten Mitarbeiterkosten anteilsmäßig (z.B. zur Hälfte bei zwei Medienunternehmen) dem antragstellenden Medienunternehmen angerechnet. Arbeiten Verwandte im Medienunternehmen mit, müssen diese als Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter entlohnt werden, damit diese Kosten berücksichtigt werden können; dasselbe gilt für Eheleute. Die durch die Arbeit der Eigentümerin/des Eigentümers anfallenden Kosten können berücksichtigt werden, sofern diese im Zusammenhang mit der Herstellung oder der Verbreitung förderwürdiger Inhalte stehen. Nicht zulässig sind Ausgaben für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die nicht an der Herstellung oder der Verbreitung förderwürdiger Inhalte beteiligt sind, wie z.B. jene, die eine Werbetätigkeit oder eine administrative Tätigkeit ausüben.

c) Zahlungen an Agenturen oder sonstige Dritte, die das begünstigte Unternehmen mit der Herstellung oder der Verbreitung förderwürdiger Inhalte beauftragt hat, werden summiert und mit dem Koeffizienten 0,20 multipliziert. Beschäftigt der Auftragnehmer Journalistinnen/Journalisten oder Journalistinnenpraktikantinnen/Journalistenpraktikanten einem unbefristeten, abhängigen Lohnverhältnis, werden die Zahlungen mit dem Koeffizienten 0,30 multipliziert, sofern die verrechneten Leistungen belegbar sind und eindeutig diesen Personen zugeordnet werden können. Die Berechnung erfolgt anhand der Steuerbemessungsgrundlage, die in ordnungsgemäß verbuchten Mehrwertsteuerrechnungen ausgewiesen ist.

d) Die Ergebnisse der Berechnungen laut den Buchstaben a), b) und c) werden summiert und ergeben die Punktezahl für die einzelnen Unternehmen. Die restlichen, zu diesem Zweck bereitgestellten Geldmittel werden unter den begünstigten Unternehmen im Verhältnis zur jeweils erzielten Punktezahl aufgeteilt.

e) Den lokalen Radiosendern laut Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe m) des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6 wird eine 5- prozentige Erhöhung der insgesamt erreichten Punktezahl gewährt, wenn sie im Wochenschnitt täglich zwischen 5:00 Uhr und 23:00 Uhr im Ausmaß von 3 Prozent in Südtirol produzierte Musik ausstrahlen. Wird im vorhin genannten Zeitraum in Südtirol produzierte Musik im Ausmaß von 6 Prozent ausgestrahlt, wird die insgesamt erreichte Punktezahl um 10 Prozent erhöht.

f) Den lokalen Radio- und Fernsehsendern und lokalen Online-Nachrichtenportalen wird kein Beitrag gewährt, wenn sie mehr als 10 Prozent der Inhalte in Zusammenhang mit elektronischem Handel oder Teleshopping verbreiten.

g) Betreibt eine private Gesellschaft oder ein privates Medienunternehmen neben einem Printmedium, einem lokalen Radio- oder Fernsehsender auch ein lokales Online-Nachrichtenportal wird für letzteres ein maximaler Förderbeitrag von 70 Prozent auf die insgesamt errechnete Punktezahl gewährt.

Artikel 4/bis
Beiträge an lokale Medienunternehmen

1. Lokalen Medienunternehmen können Beiträge im Ausmaß laut Artikel 4 gewährt werden, da ihre Tätigkeit ausschließlich lokale Auswirkungen hat und somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten weder beeinträchtigt noch den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

2. Die Fördermittel werden auf alle ansuchenden Medienunternehmen aufgeteilt; wird in der Folge ein Medienunternehmen von der Förderung ausgeschlossen, wird der diesem Medienunternehmen zugewiesene Beitrag nicht anteilsmäßig den anderen zur Förderung zugelassenen Medienunternehmen zugewiesen. Ausgenommen ist der Fall, wenn der Betrag mehr als 10 % des Gesamtbudgets ausmacht.

Artikel 5
Online-Foren

1. Zur Gewährleistung eines Mindeststandards müssen sich Benutzerinnen/Benutzer im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 des Landesgesetzes mit ihrem Vor- und Nachnamen, ihrer Anschrift, ihrem Benutzernamen, einem Passwort, einer gültigen E-Mail-Adresse und mit Angabe einer persönlichen Handynummer registrieren; eventuelle zusätzliche Vorschriften des Betreibers des Forums bleiben dabei aufrecht. Die Freischaltung erfolgt nach Annahme der Netiquette und Zusendung einer Freischalte-URL an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse. Dem Landesbeirat für das Kommunikationswesen muss eine für das jeweilige Online-Forum verantwortliche Person mitgeteilt werden, die im Forum eine redaktionelle Moderation betreibt. Die Missachtung der im gegenständlichen Absatz enthaltenen Vorgaben hat den Ausschluss von der Förderung zur Folge.

Artikel 6
Kontrollen - Widerruf

1. Um die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Beiträge zu prüfen, führt die für die Dienstleistungen zuständige Landesabteilung Stichprobenkontrollen bei mindestens zehn Prozent der Unternehmen durch, deren Anträge genehmigt wurden. Die Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Kontrolliert wird zusätzlich in den Fällen, in denen es die Abteilung oder der Landesbeirat für das Kommunikationswesen für zweckmäßig erachten.

2. Die Auslosung nimmt eine Kommission vor, bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der für die Dienstleistungen zuständigen Landesabteilung oder einer Stellvertretung, einem Mitglied des Landesbeirates für das Kommunikationswesen und einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

3. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die begünstigten Unternehmen falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern. Zudem wird überprüft, ob die begünstigten Unternehmen effektiv die ihnen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben erfüllt haben, und ob keine Überkompensation stattgefunden hat.

4. Das zuständige Landesamt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den begünstigten Unternehmen die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen sechs Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. In der Mitteilung werden die begünstigten Unternehmen aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Informationen und Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Kontrolle auch vor Ort stattfinden. Werden dem Amt trotz Aufforderung Informationen oder Unterlagen nicht innerhalb von 30 Tagen vorgelegt oder entsprechend ergänzt, wird der gewährte Beitrag widerrufen und das Unternehmen wird auch für das Jahr, welches auf das Jahr folgt in dem die Kontrollen durchgeführt wurden, von der Förderung laut Landesgesetz ausgeschlossen.

5. Die Beitrage werden widerrufen, wenn ein Unternehmen die Bestimmungen des Landesgesetzes, diese Kriterien oder eine oder mehrere der mit dem Antrag auf Beitrag übernommenen Verpflichtungen missachtet, falsche Erklärungen abgibt oder falsche Unterlagen vorlegt. Das Unternehmen ist zur Rückzahlung verpflichtet, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung, und wird auch im Jahr, welches auf das Jahr folgt in dem die Kontrollen durchgeführt wurden, von den Fördermitteln ausgeschlossen. Rückzuzahlende Beträge können mit Beiträgen, auf die das Unternehmen Anspruch hat, aufgerechnet werden. Das Kontrollverfahren, die Verhängung eventueller Sanktionen eingeschlossen, muss innerhalb der vom Amt festgelegten Frist abgeschlossen sein. Aufrecht bleiben sämtliche weiteren Bestimmungen über die unrechtmäßige Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen.

 

 

 

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