1. Die zustehenden Beiträge werden vom zuständigen Landesamt nach dem in den folgenden Absätzen beschriebenen System berechnet.
2. Zur teilweisen Deckung der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung werden 20 Prozent der im Bezugsjahr zur Verfügung stehenden Geldmittel auf alle begünstigten Unternehmen aufgeteilt. Wegen des jeweils unterschiedlichen technischen Aufwands wird zwischen den Mediengattungen differenziert. Ein Fernsehsender erhält das Vierfache des Festbetrags, der für ein Online-Portal vorgesehen ist, ein Radiosender das Zweifache dieses Betrags. Liegt zwischen mehreren begünstigen Unternehmen derselben Mediengattung eine Beteiligung von mindestens 50 Prozent oder die Übereinstimmung der Gesellschafter von 50 Prozent oder mehr vor, wird der genannte Beitrag nur einmalig zu gleichen Teilen auf die betroffenen Unternehmen derselben Mediengattung aufgeteilt oder, nach Wahl der begünstigten Unternehmen, einem dieser Unternehmen zugewiesen.
3. Der restliche Anteil von 80 Prozent der im Bezugsjahr dafür zur Verfügung stehenden Geldmittel wird nach folgendem Punktesystem aufgeteilt:
a) Die laut jeweils letzter ASTAT-Erhebung von den lokalen Radio- und Fernsehsendern in Südtirol erzielte Tagesreichweite wird mit dem Koeffizienten 1,20 (Fernsehsender) bzw. 1,00 (Radiosender) multipliziert; bei Online-Portalen werden die durch eine vom Landesbeirat für das Kommunikationswesen vorgegebene Datenverkehrsanalyse die durchschnittlichen Tagesbesucherzahlen von Nutzern erhoben und mit dem Koeffizienten 0,50 multipliziert. Tagesbesucherzahlen über 100.000 werden bei der Punkteberechnung nicht berücksichtigt. Die ASTAT-Erhebung erfolgt nach Anhörung der auf Landesebene repräsentativsten Vereinigung der begünstigten Unternehmen. Dabei wird folgendes festgelegt: Befragungsmethode, Festlegung des UmfrageSamples, Gestaltung der Fragebögen, Aufzeichnung der Befragungen zur Qualitätssicherung, Aufteilung der Befragten nach Sprachgruppen. Wird keine Zustimmung zur ASTAT-Erhebung von Seiten eines der Radio- und Fernsehsender gegeben und stehen folglich keine Angaben über die erzielte Tagesreichweite zur Verfügung, werden diesem Sender null Punkte vergeben.
b) Die Lohnkosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem unbefristeten, abhängigen Lohnverhältnis, die ständig mit der Herstellung oder der Verbreitung förderwürdiger Inhalte befasst sind, werden mit dem Koeffizienten 0,25 beziehungsweise mit dem Koeffizienten 0,30 für Journalistinnen/Journalisten und Journalistinnenpraktikantinnen/Journalistenpraktikanten multipliziert. Ist das Arbeitsverhältnis befristet, beträgt der Koeffizient 0,20. Berechnungsgrundlage sind die Personalkosten des begünstigten Unternehmens, die in der Zeile B9 der Gewinn- und Verlustrechnung (Art. 2425 ZGB) des Vorjahres ausgewiesen sind. Für Unternehmen, die nicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, werden die Einkommenssteuererklärung und andere zweckdienliche Unterlagen herangezogen. Sind Journalistinnen und Journalisten oder sonstige Mitarbeitende nur teilweise mit der Herstellung oder der Verbreitung förderwürdiger Inhalte befasst, werden die Lohnkosten anteilsmäßig im Verhältnis zur dafür aufgewendeten Arbeitszeit, im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit, anerkannt. Arbeiten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter für mehrere Medienunternehmen, werden die angeführten Mitarbeiterkosten anteilsmäßig (z.B. zur Hälfte bei zwei Medienunternehmen) dem antragstellenden Medienunternehmen angerechnet. Arbeiten Verwandte im Medienunternehmen mit, müssen diese als Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter entlohnt werden, damit diese Kosten berücksichtigt werden können; dasselbe gilt für Eheleute. Die durch die Arbeit der Eigentümerin/des Eigentümers anfallenden Kosten können berücksichtigt werden, sofern diese im Zusammenhang mit der Herstellung oder der Verbreitung förderwürdiger Inhalte stehen. Nicht zulässig sind Ausgaben für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die nicht an der Herstellung oder der Verbreitung förderwürdiger Inhalte beteiligt sind, wie z.B. jene, die eine Werbetätigkeit oder eine administrative Tätigkeit ausüben.
c) Zahlungen an Agenturen oder sonstige Dritte, die das begünstigte Unternehmen mit der Herstellung oder der Verbreitung förderwürdiger Inhalte beauftragt hat, werden summiert und mit dem Koeffizienten 0,20 multipliziert. Beschäftigt der Auftragnehmer Journalistinnen/Journalisten oder Journalistinnenpraktikantinnen/Journalistenpraktikanten einem unbefristeten, abhängigen Lohnverhältnis, werden die Zahlungen mit dem Koeffizienten 0,30 multipliziert, sofern die verrechneten Leistungen belegbar sind und eindeutig diesen Personen zugeordnet werden können. Die Berechnung erfolgt anhand der Steuerbemessungsgrundlage, die in ordnungsgemäß verbuchten Mehrwertsteuerrechnungen ausgewiesen ist.
d) Die Ergebnisse der Berechnungen laut den Buchstaben a), b) und c) werden summiert und ergeben die Punktezahl für die einzelnen Unternehmen. Die restlichen, zu diesem Zweck bereitgestellten Geldmittel werden unter den begünstigten Unternehmen im Verhältnis zur jeweils erzielten Punktezahl aufgeteilt.
e) Den lokalen Radiosendern laut Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe m) des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6 wird eine 5- prozentige Erhöhung der insgesamt erreichten Punktezahl gewährt, wenn sie im Wochenschnitt täglich zwischen 5:00 Uhr und 23:00 Uhr im Ausmaß von 3 Prozent in Südtirol produzierte Musik ausstrahlen. Wird im vorhin genannten Zeitraum in Südtirol produzierte Musik im Ausmaß von 6 Prozent ausgestrahlt, wird die insgesamt erreichte Punktezahl um 10 Prozent erhöht.
f) Den lokalen Radio- und Fernsehsendern und lokalen Online-Nachrichtenportalen wird kein Beitrag gewährt, wenn sie mehr als 10 Prozent der Inhalte in Zusammenhang mit elektronischem Handel oder Teleshopping verbreiten.
g) Betreibt eine private Gesellschaft oder ein privates Medienunternehmen neben einem Printmedium, einem lokalen Radio- oder Fernsehsender auch ein lokales Online-Nachrichtenportal wird für letzteres ein maximaler Förderbeitrag von 70 Prozent auf die insgesamt errechnete Punktezahl gewährt.