1. Heimplätze sind Studierenden vorbehalten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung:
a) das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und als ordentliche Studierende in einem dreijährigen Bachelorstudiengang (1. Studienzyklus) oder in einem diesem gleichgestellten Studiengang an einer Universität oder Fachhochschule, in der Folge als Universität bezeichnet, in Südtirol inskribiert sind. Ausgeschlossen sind jene, die bereits ein Studium desselben oder eines höheren Grades abgeschlossen haben,
b) das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und als ordentliche Studierende einen Weiterbildungsmaster absolvieren oder in einem Masterstudiengang (2. Studienzyklus) oder einem einstufigen Masterstudiengang an einer Universität in Südtirol inskribiert sind. Ausgeschlossen sind jene, die bereits ein Studium desselben oder eines höheren Grades abgeschlossen haben,
c) bei Beantragung um einen Wohnplatz oder spätestens bis zum jährlich vom Amt für Hochschulförderung festgelegten Termin mindestens 70 Prozent des für die Gewährung einer ordentlichen Studienbeihilfe erforderlichen Mindeststudienerfolgs erzielt haben,
d) die gesetzliche Studiendauer um nicht mehr als ein Jahr überschritten haben,
e) den Anspruch auf den Wohnplatz gemäß Artikel 23, 24 und 25 nicht verloren haben.
2. Im Fall von schwerwiegenden persönlichen oder familiären Gründen, die das Recht auf Hochschulbildung beeinträchtigen, kann ausnahmsweise von den Voraussetzungen laut Absatz 1 Buchstaben c) und d) abgesehen werden, wenn die oder der Studierende eine begründete schriftliche Anfrage beim Landesamt für Hochschulförderung, in der Folge als Amt bezeichnet, stellt. Die Direktorin oder der Direktor der Landesabteilung Bildungsförderung, in der Folge als Abteilung bezeichnet, entscheidet über die Anfrage innerhalb von 30 Tagen ab Eingang.
3. Bei Studierenden, welche im akademischen Jahr, für das sie den Antrag stellen, das erste Studienjahr in Südtirol besuchen, wird von der in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Voraussetzung des Mindeststudienerfolgs abgesehen. Diese Studierenden müssen bereits an einer Universität in Südtirol ordentlich inskribiert sein oder jedenfalls die Einschreibung durch die Zahlung der ersten Rate der Studiengebühren bestätigt haben.
4. Den Studierenden der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe Claudiana können Heimplätze auf Anfrage beim Amt nur dann zugewiesen werden, wenn alle Plätze im Heim der Claudiana belegt sind.
5. Eventuelle Heimplätze, die noch frei sind, nachdem allen Anspruchsberechtigten Heimplätze zugewiesen worden sind, können auf Anfrage beim Amt auch Praktikantinnen und Praktikanten sowie Studierenden in postuniversitärer Ausbildung, Forscherinnen und Forschern und Universitätslehrkräften zugewiesen werden. Doktorandinnen und Doktoranden haben Vorrang vor den anderen angegebenen Kategorien.