In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 28. März 2023, Nr. 274
Richtlinien für die Benutzung der Wohnmöglichkeiten des Landes im Rahmen des Rechts auf Hochschulbildung

Anlage

Richtlinien für die Inanspruchnahme der Wohnmöglichkeiten des Landes im Rahmen des Rechts auf Hochschulbildung

Abschnitt I
Anwendungsbereich und Zugangsvoraussetzungen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, die Inanspruchnahme der Wohnmöglichkeiten in Form von Heimplätzen oder Wohneinheiten, in der Folge als Heimplätze bezeichnet, in Studentenheimen, Wohnungen oder ähnlichen Einrichtungen, in der Folge als Studentenwohnheimen bezeichnet, die von den Studierenden in Südtirol in Anspruch genommen werden.

Art. 2
Anspruchsberechtigte

1. Heimplätze sind Studierenden vorbehalten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung:

a) das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und als ordentliche Studierende in einem dreijährigen Bachelorstudiengang (1. Studienzyklus) oder in einem diesem gleichgestellten Studiengang an einer Universität oder Fachhochschule, in der Folge als Universität bezeichnet, in Südtirol inskribiert sind. Ausgeschlossen sind jene, die bereits ein Studium desselben oder eines höheren Grades abgeschlossen haben,

b) das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und als ordentliche Studierende einen Weiterbildungsmaster absolvieren oder in einem Masterstudiengang (2. Studienzyklus) oder einem einstufigen Masterstudiengang an einer Universität in Südtirol inskribiert sind. Ausgeschlossen sind jene, die bereits ein Studium desselben oder eines höheren Grades abgeschlossen haben,

c) bei Beantragung um einen Wohnplatz oder spätestens bis zum jährlich vom Amt für Hochschulförderung festgelegten Termin mindestens 70 Prozent des für die Gewährung einer ordentlichen Studienbeihilfe erforderlichen Mindeststudienerfolgs erzielt haben,

d) die gesetzliche Studiendauer um nicht mehr als ein Jahr überschritten haben,

e) den Anspruch auf den Wohnplatz gemäß Artikel 23, 24 und 25 nicht verloren haben.

2. Im Fall von schwerwiegenden persönlichen oder familiären Gründen, die das Recht auf Hochschulbildung beeinträchtigen, kann ausnahmsweise von den Voraussetzungen laut Absatz 1 Buchstaben c) und d) abgesehen werden, wenn die oder der Studierende eine begründete schriftliche Anfrage beim Landesamt für Hochschulförderung, in der Folge als Amt bezeichnet, stellt. Die Direktorin oder der Direktor der Landesabteilung Bildungsförderung, in der Folge als Abteilung bezeichnet, entscheidet über die Anfrage innerhalb von 30 Tagen ab Eingang.

3. Bei Studierenden, welche im akademischen Jahr, für das sie den Antrag stellen, das erste Studienjahr in Südtirol besuchen, wird von der in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Voraussetzung des Mindeststudienerfolgs abgesehen. Diese Studierenden müssen bereits an einer Universität in Südtirol ordentlich inskribiert sein oder jedenfalls die Einschreibung durch die Zahlung der ersten Rate der Studiengebühren bestätigt haben.

4. Den Studierenden der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe Claudiana können Heimplätze auf Anfrage beim Amt nur dann zugewiesen werden, wenn alle Plätze im Heim der Claudiana belegt sind.

5. Eventuelle Heimplätze, die noch frei sind, nachdem allen Anspruchsberechtigten Heimplätze zugewiesen worden sind, können auf Anfrage beim Amt auch Praktikantinnen und Praktikanten sowie Studierenden in postuniversitärer Ausbildung, Forscherinnen und Forschern und Universitätslehrkräften zugewiesen werden. Doktorandinnen und Doktoranden haben Vorrang vor den anderen angegebenen Kategorien.

Art. 3
Fakultative Reservierungen

1. Für folgende Kategorien können Heimplätze reserviert werden:

a) Studierende, die eine Universität in Südtirol besuchen und außerhalb Südtirols ansässig sind: bis zu 50 Prozent der verfügbaren Heimplätze,

b) Studierende, die im Rahmen eines Austauschprogramms oder eines internationalen Masters eine Universität in Südtirol besuchen: bis zu 20 Prozent der verfügbaren Heimplätze.

Abschnitt II
Verfahren für die Antragstellung und Veröffentlichung der Fristen

Art. 4
Verfahren für die Antragstellung

1. Der Antrag um Neuaufnahme oder um Wiederaufnahme in ein Studentenwohnheim ist beim Amt über die Online-Dienste der Landesverwaltung einzureichen.

2. Der Zugriff der oder des Studierenden auf die Online-Dienste laut Absatz 1 erfolgt ausschließlich über:

a) SPID („Sistema Pubblico di Identità Digitale“), oder

b) die elektronische Identitätskarte (CIE, „Carta d'Identità Elettronica”), oder

c) die aktivierte Bürgerkarte/nationale Dienstekarte (CNS, „Carta Nazionale dei Servizi"), oder

d) die Systeme der digitalen europäischen Identität (eIDAS electronic IDentification Authentication and Signature).

3. Die Studierenden, die kein Anrecht auf eines der in Absatz 2 genannten Identifizierungsmittel haben, können ausschließlich mit zertifiziertem Account auf die Online-Dienste zugreifen. Auch im Fall technischer nachweisbarer Hindernisse bei der Verwendung des Identifizierungsmittels laut Absatz 2, Buchstabe d), ist es möglich die Erstellung eines zertifizierten Accounts zu beantragen. Für die Erstellung des zertifizierten Accounts muss die oder der Studierende einen Termin für einen Videoanruf mit dem Amt vereinbaren, indem sie oder er eine E-Mail an die Adresse hochschulfoerderung@provinz.bz.it schickt, der Folgendes beigelegt wird:

a) das Antragsformular (verfügbar auf der Homepage des Amtes) für die Erstellung eines E-Gov-Accounts, ausgefüllt und unterschrieben,

b) die Kopie der Inskriptionsbestätigung oder der Bewerbung an der Universität,

c) Kopie eines gültigen Ausweisdokuments.

4. Nach der Einreichung des Antrags um Neuaufnahme oder um Wiederaufnahme in ein Studentenwohnheim erhält die oder der Studierende eine automatische Benachrichtigung per E-Mail, die den Erhalt des Antrages bestätigt, mit Angabe der Protokollnummer, des Datums der Protokollierung und der Aktennummer.

Art. 5
Veröffentlichung der Fristen

1. Innerhalb 1. März eines jeden Jahres veröffentlicht die Abteilung auf der Homepage des Amtes für Hochschulförderung die folgenden Termine:

a) den Termin, innerhalb welchen die Antragsteller und Antragstellerinnen im Besitz der Zugangsvoraussetzungen laut Art. 2, Absatz 1, Buchstabe c) sein müssen;

b) der Anfangs- und Endtermin für die Antragstellung um Wiederaufnahme in ein Studentenwohnheim;

c) der Anfang-, Zwischen- und Endtermin für die Antragstellung um Neuaufnahme in ein Studentenwohnheim ab dem ersten Semester des Bezugsjahres;

d) der Anfang- und Endtermin für die Antragstellung um Neuaufnahme in ein Studentenwohnheim ab dem zweiten Semester des Bezugsjahres;

e) die Zeiträume innerhalb derer dem Amt die Anfrage um die Erstellung eines zertifizierten Accounts gestellt werden muss, damit die Erstellung bis zum Anfangsterminen laut Buchstaben b) und c) garantiert werden kann.

2. Die Endtermine des vorhergehenden Absatzes werden mit Dekret der Abteilungsdirektorin genehmigt und sind Ausschlussfristen.

Abschnitt III
Anfrage um Neuaufnahme in ein Studentenwohnheim

Art. 6
Fristen für die Anfragen um Neuaufnahme

1. Die oder der Studierende, die oder der beabsichtigt, die Neuaufnahme in ein Studentenwohnheim für das gesamte Bezugsjahr oder jedenfalls ab dem ersten Semester des Bezugsjahrs zu beantragen, muss den Antrag innerhalb der Fristen laut Art. 5, Absatz 1, Buchstabe c) einreichen.

2. Die oder der Studierende, die oder der beabsichtigt, die Neuaufnahme in ein Studentenwohnheim nur ab dem zweiten Semester des Bezugsjahrs zu beantragen, muss den Antrag innerhalb der Fristen laut Art. 5, Absatz 1, Buchstabe d) einreichen.

Art. 7
Inhalt des Antrags um Neuaufnahme

1. Aus dem Online-Antrag muss hervorgehen, dass die Voraussetzungen laut den vorliegenden Richtlinien erfüllt sind.

2. Der Online-Antrag ist in Abschnitten unterteilt. Ist ein Abschnitt vollständig ausgefüllt, erscheint dieser in grüner Farbe; die Abschnitte erscheinen in roter Farbe, solange sie nicht vollständig ausgefüllt sind.

3. Im Online-Antrag muss die oder der Studierende:

a) den Abschnitt 1 „Datenschutzerklärung“ gelesen zu haben, bestätigen,

b) im Abschnitt 2 „Meldeamtliche Daten“ die eigenen Personen-, Kontakt- und Wohnsitzdaten bestätigen,

c) angeben, ob sie oder er damit einverstanden ist, dass die angegebene elektronische Adresse (E-Mail-Adresse) für die Zustellung aller Mitteilungen bezüglich des Antrags um einen Heimplatz verwendet wird,

d) im Abschnitt 3 „Informationen Universität“ die Daten bezüglich der Universität, der Art des besuchten Studienganges und der erzielten Studienleistung, sowie das Immatrikulationsdatum angeben,

e) falls diese verlangt wird, muss die Kopie der Zahlungsbestätigung der ersten Rate der Studiengebühren beigelegt werden,

f) im Abschnitt 4 „Studentenwohnheim“ die Präferenzen in Bezug auf ein Studentenwohnheim (max. 2) und den Monat, ab dem sie oder er die Benützung des Heimplatzes beantragt, angeben,

g) nachdem die Richtigkeit der eingegebenen Daten in der Vorschau des Antrags in PDF-Format überprüft wird, den Online-Antrag über die Funktion „Senden“ absenden.

Art. 8
Auswahl des Studentenwohnheims

1. Wer in einen Studiengang inskribiert ist, der in Bozen abgehalten wird, kann den Antrag nur für ein Studentenwohnheim in Bozen stellen.

2. Wer in einen Studiengang inskribiert ist, der in Brixen abgehalten wird, kann den Antrag nur für ein Studentenwohnheim in Brixen stellen.

3. Wer in einen Studiengang inskribiert ist, der in Bruneck abgehaltenwird, kann den Antrag nur für ein Studentenwohnheim in Bruneck stellen.

Abschnitt IV
Anfrage um Wiederaufnahme in ein Studentenwohnheim

Art. 9
Fristen für Anträge um Wiederaufnahme

1. Die Studierenden, die die Wiederaufnahme in ein Studentenwohnheim beantragen möchten, müssen den Antrag innerhalb der Fristen laut Art. 5, Absatz 1, Buchstabe b) einreichen.

Art. 10
Weitere Voraussetzungen

1. Den Antrag um Wiederaufnahme können Studierende einreichen, die mindestens vier Monate im betreffenden Studentenwohnheim gewohnt haben.

2. Wer bereits einmal um Wiederaufnahme angefragt hat und somit für zwei aufeinander folgende akademische Jahre im selben Studentenwohnheim gewohnt hat, darf den Antrag um Wiederaufnahme nicht erneut stellen, kann jedoch einen Antrag um Neuaufnahme gemäß Abschnitt III stellen.

3. Die Studierenden, die im Rahmen eines Austauschprogramms oder eines internationalen Masters einen Teil ihres Studiums im Ausland absolvieren, können in jedem Fall einen Antrag um Wiederaufnahme stellen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Zuweisung eines Heimplatzes nach ihrer Rückkehr nicht garantiert werden kann.

4. Angehörige der Kategorien laut Artikel 2 Absatz 5 dürfen keinen Antrag um Wiederaufnahme stellen.

Art. 11
Inhalt des Antrages um Wiederaufnahme

1. Aus dem Online-Antrag muss hervorgehen, dass die Voraussetzungen laut den vorliegenden Richtlinien erfüllt sind.

2. Der Online-Antrag ist in Abschnitten unterteilt. Ist ein Abschnitt vollständig ausgefüllt, erscheint dieser in grüner Farbe; die Abschnitte erscheinen in roter Farbe, solange sie nicht vollständig ausgefüllt sind.

3. Im Online-Antrag muss die oder der Studierende:

a) bestätigen, den Abschnitt 1 „Datenschutzerklärung“ gelesen zu haben,

b) im Abschnitt 2 „Anagrafische Daten“ die eigenen Personen-, Kontakt- und Wohnsitzdaten bestätigen,

c) angeben, ob sie oder er damit einverstanden ist, dass die angegebene elektronische Adresse (E-Mail-Adresse) für die Zustellung aller Mitteilungen bezüglich des Antrags um einen Heimplatz verwendet wird,

d) im Abschnitt 3 „Informationen Universität“ die Daten bezüglich der Universität, der Art des besuchten Studienganges und der erzielten Studienleistung angeben,

e) im Abschnitt 4 „Studentenwohnheim“ Folgendes erklären: das Studentenwohnheim, in welchem man im aktuellen akademischen Jahr wohnt, und den Zeitraum, ab dem der Heimplatz beantragt wird,

f) erklären, seit mindestens 4 Monaten im Studentenwohnheim zu wohnen,

g) nachdem die Richtigkeit der eingegebenen Daten in der Vorschau des Antrags in PDF-Format überprüft wird, den Online-Antrag über die Funktion „Senden“ absenden.

Abschnitt V
Zuweisung der Heimplätze und Rangordnungen

Art. 12
Vorrang bei der Zuweisung der Heimplätze

1. Vorrang bei der Zuweisung der Heimplätze haben Anträge um Wiederaufnahme laut Abschnitt IV, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 10, Absatz 3.

2. Die verbleibenden Heimplätze werden Studierenden zugewiesen, welche im akademischen Jahr, für das sie die Anfrage stellen, das erste Studienjahr in Südtirol besuchen, sofern sie bis zum Zwischentermin laut Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe c) des betreffenden Jahres einen Antrag um Neuaufnahme in ein Studentenwohnheim gestellt haben.

Art. 13
Zuweisungen

1. Unbeschadet der Bestimmungen laut den Artikeln 3 und 12 werden zur Verfügung stehenden Heimplätze von der Abteilung in der chronologischen Reihenfolge der Anträge zugewiesen. Maßgeblich dabei sind das Datum und die Uhrzeit des Eingangs der Anträge im Informatiksystem des Landes.

2. Die oder der Studierende, welche/r bei einem Studentenwohnheim wiederaufgenommen wird, erhält vom Amt eine Mitteilung per E-Mail mit dem Ergebnis des Antrags.

3. Die oder der Studierende, der/dem einen Heimplatz zugewiesen wird, erhält vom Amt eine Mitteilung per E-Mail mit der Angabe des Studentenwohnheims und die Aufforderung zur Einzahlung der Kaution laut Artikel 19. Die Nichtzahlung der Kaution innerhalb der vom Amt festgelegten Fristen entspricht dem Verzicht auf den Heimplatz und wirkt sich auf die Rangordnung aus.

Art. 14
Rangordnungen

1. Die vorläufigen und definitiven Rangordnungen werden auf der Homepage des Amtes veröffentlicht.

2. Die einzelnen Anträge, die auf der Rangordnung aufscheinen, sind über die Aktennummer, die jedem Antrag zugeordnet ist, identifizierbar.

3. Innerhalb 31. Juli eines jeden Jahres wird die Rangordnung der Wiederaufnahmen für das kommende akademische Jahr veröffentlicht.

4. Innerhalb 31. August eines jeden Jahres wird die vorläufige Rangordnung der Neuaufnahmen veröffentlicht.

5. Innerhalb 10. November eines jeden Jahres wird die definitive Rangordnung der Neuaufnahmen veröffentlicht.

6. Innerhalb 15. Februar eines jeden Jahres wird die Rangordnung der Neuaufnahmen ab dem 2. Semester veröffentlicht.

7. Nach der Veröffentlichung der definitiven Rangordnungen laut den Absätzen 3, 5 und 6 wird den Studierenden, denen kein Heimplatz zugewiesen wurde, die Ablehnung ihres Antrags schriftlich mitgeteilt.

Art. 15
Sommerkurse

1. Studierende bzw. Studienanwärterinnen oder Studienwärter, die in den Monaten August und September an einem von einer Universität in Südtirol organisierten Kurs teilnehmen, können auf Anfrage und im Rahmen des verfügbaren Gesamtkontingents freie Heimplätze zugewiesen werden, sofern dies mit den Erfordernissen des Studentenwohnheims vereinbar ist.

Abschnitt VI
Bestimmungen im Fall der Zuweisung eines Wohnplatzes

Art. 16
Fakultativer Ausschluss

1. Die Heimleitung kann, im Einvernehmen mit der Abteilung die Neuaufnahme oder Wiederaufnahme einzelner Studierender in folgenden Fällen ablehnen:

a) wenn strafrechtlich relevante Handlungen zum Nachteil der Heimleitung selbst oder zum Nachteil anderer Personen, welche die Einrichtung benutzen, begangen wurden,

b) wenn schwerwiegende Verstöße gegen den Benutzervertrag, gegen die Hausordnung der Einrichtung oder gegen diese Richtlinien begangen wurden,

c) wenn Gefahren für das Studentenwohnheim oder für andere Nutzerinnen und Nutzer des Studentenwohnheims verursacht wurden,

d) wenn andere ähnliche schwerwiegende Fälle vorliegen.

Art. 17
Benutzervertrag

1. Die oder der Studierende schließt mit der Heimleitung einen Benutzervertrag ab, der sämtliche Rechte und Pflichten regelt, die aus der Benutzung des Wohnplatzes erwachsen.

2. Wird der Benutzervertrag nicht innerhalb der von der Heimleitung festgelegten Frist unterzeichnet, so gilt dies als Verzicht auf den Wohnplatz.

3. Der Benutzervertrag hat in der Regel eine Laufzeit von zehn Monaten und beginnt im Zeitraum vom 1. September bis zum 1. Oktober und endet im Zeitraum vom 30. Juni bis zum 31. Juli eines jeden Jahres. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Kategorien laut Artikel 2, Absatz 5 sowie Artikel 10, Absatz 3.

4. Die Abteilung kann jährlich, je nach den Erfordernissen des akademischen Kalenders, auch eine kürzere Laufzeit vorsehen. In diesem Fall wird eine erhöhte Monatsmiete angewandt.

5. Im Falle einer vorübergehenden Schließung des Studentenwohnheims aus Gründen höherer Gewalt hat die oder der Studierende gegenüber dem Land weder Anspruch auf Schadensersatz noch Anspruch auf eine Rückvergütung der Kosten für die Unterbringung in anderen Studentenwohnheimen.

Art. 18
Übergabe

1. Bei der Übergabe des Heimplatzes wird der oder den Studierenden eine Kopie dieser Richtlinien ausgehändigt, die sie zur Kenntnisnahme unterschreiben, sowie ein Protokoll über den Zustand des Heimplatzes.

2. Das Protokoll ist auszufüllen, zu unterschreiben und innerhalb von sieben Tagen der Heimleitung zurückzugeben, als Bestätigung dafür, dass der Heimplatz in ordnungsgemäßem Zustand übergeben wurde.

3. Eventuelle Mängel oder Schäden am Heimplatz sind innerhalb von sieben Tagen ab Übergabe über das genannte Protokoll oder jedenfalls schriftlich mitzuteilen.

Art. 19
Kaution

1. Die Studierendes müssen bei der Übergabe des Wohnplatzes nachweisen, dass sie eine zinslose Kaution in der Höhe von zwei Monatsmieten zu Gunsten des Betreibers hinterlegt haben.

2. Der Anspruch auf einen Heimplatz gilt erst mit der Einzahlung dieser Kaution.

3. Die Kaution wird bei Ablauf des Benutzervertrags oder in den anderen, ausdrücklich in diesen Richtlinien vorgesehenen Fällen rückerstattet, wenn der Heimplatz geräumt, sein Zustand überprüft und die Miete laut Artikel 21 ordnungsgemäß gezahlt wurde.

4. Die Kaution wird auch dann rückerstattet, wenn die Studierenden den Heimplatz nicht in Anspruch nimmt, da sie nicht zum Studium zugelassen wurden.

5. Von der Kaution können eventuelle Forderungen gegenüber den Studierenden einbehalten werden.

Art. 20
Schäden

1. Die Studierenden müssen eventuelle Schäden der Heimleitung innerhalb von zehn Tagen ab Schadenseintritt oder ab Kenntnis des Schadens schriftlich mitteilen.

2. Bei Schäden, die den Studierenden anzulasten sind, wird der Schadensbetrag von der Kaution abgezogen, die im entsprechend reduziertem Ausmaß rückerstattet wird.

3. Für Beschädigungen in Zweibettzimmern haften beide Studierende zur ungeteilten Hand, wenn sich die schädigende Person nicht ermitteln lässt.

4. Für Schäden an Gemeinschaftsteilen oder an gemeinsam benutzten Gütern haften zur ungeteilten Hand die Nutzerinnen und Nutzer des Heimplatzes oder sämtliche Nutzerinnen und Nutzer des betreffenden Stockwerks oder der gesamten Einrichtung, wenn sich die schädigende Person nicht ermitteln lässt.

5. Aufrecht bleibt in jedem Fall der Anspruch auf Schadensersatz für Schäden, deren Höhe die eingezahlte Kaution übersteigt.

6. Die Kosten für Zusatzleistungen wie Reparaturen oder außerordentliche Reinigungsarbeiten wegen besonderer Verschmutzung können der verursachenden Person angelastet werden; die Zahlung ist sofort fällig.

Art. 21
Miete

1. Die Monatsmiete wird direkt der Heimleitung gezahlt. Die Zahlungsmodalitäten und -fälligkeiten sind im Benutzervertrag laut Artikel 17 festgelegt.

2. Die Monatsmiete beträgt bei einer Benutzungsdauer von zehn Monaten 300,00 Euro je Einbettzimmer und 230,00 Euro je Bett im Zweibettzimmer.

3. Bei Verträgen mit kürzerer Laufzeit wird die Miete um 20 Prozent erhöht.

4. Die Miethöhe kann von der Landesregierung jährlich neu festgelegt werden.

5. Auf schriftliche Anfrage der Studierenden an den Betreiber oder an das Amt und vorbehaltlich der Verfügbarkeit wird bei einer Verlängerung der Zuweisung des Wohnplatzes bis Juli, August und September die Monatsmiete laut Absatz 2 eingehoben. Beginnt der Benutzervertrag nach dem fünfzehnten Tag des Monats oder endet er vor dem fünfzehnten Tag des Monats, so wird die Höhe der ersten oder letzten Monatsmiete um 50 Prozent reduziert.

Art. 22
Kündigung

1. Die oder der Studierende muss dem Amt vorab Folgendes schriftlich mitteilen:

a) das voraussichtliche Datum des Erwerbs des akademischen Grades,

b) einen geplanten Wechsel des Studienortes,

c) eine geplante Unterbrechung des Studiums,

d) den geplanten Verzicht auf den Heimplatz aus schwerwiegenden persönlichen Gründen, welche schriftlich belegt werden müssen.

2. Ab dem Eintreten eines der Ereignisse laut Absatz 1 kann die oder der Studierende den Benutzervertrag kündigen. Dazu muss sie oder er das Eintreten des Ereignisses umgehend schriftlich dem Amt melden, in jedem Fall innerhalb der drei Tage, die auf das Ereignis folgen.

3. Erwirbt die oder der Studierende den akademischen Grad effektiv bis zum 31. Dezember des Jahres der Heimplatzanfrage, so sind in jedem Fall die ersten drei Monatsmieten zu zahlen, je nachdem, ab wann der Benutzervertrag läuft, ab September oder Oktober.

4. Tritt eines der Ereignisse laut Absatz 1 Buchstaben b), c) oder d) ein, verliert die oder der Studierende den Anspruch auf den Wohnplatz und muss die ganze Miete für jenen Monat bezahlen, in dem gekündigt wird.

5. In den Kündigungsfällen laut diesem Artikel wird die Kaution gemäß Artikel 19 Absatz 3 rückerstattet.

6. Werden die Bedingungen dieses Artikels nicht erfüllt oder wird im Widerspruch zu diesen gekündigt, so wird die Kaution als Vertragsstrafe einbehalten.

Art. 23
Anspruchsverlust

1. Die oder der Studierende verliert gemäß den Artikeln 24 und 25, nach schriftlicher Vorhaltung, den Anspruch auf den Heimplatz, wenn sie oder er:

a) bei der Zahlung der Monatsmiete säumig wird,

b) diese Richtlinien oder die Hausordnung der Einrichtung missachtet,

c) dem Amt oder der Heimleitung gegenüber Unwahres erklärt,

d) die Einrichtung oder Güter im Eigentum des Landes vorsätzlich beschädigt,

e) den Heimplatz nicht ständig bewohnt, ohne dies dem Betreiber gegenüber angemessen begründet zu haben.

2. Das Amt teilt den Anspruchsverlust per Einschreiben mit Rückschein oder PEC mit; die oder der Studierende hat daraufhin die Pflicht, den Heimplatz innerhalb der in der Mitteilung festgelegten Frist zu räumen.

Art. 24
Zahlungsverzug

1. Wird die Monatsmiete nicht innerhalb der im Benutzervertrag vorgesehenen Frist gezahlt, so hält die Heimleitung oder das Amt dies der oder dem Studierenden schriftlich vor, wobei eine Frist von zehn Tagen ab Erhalt der Vorhaltung für die Zahlung und für eine eventuelle schriftliche Stellungnahme eingeräumt wird.

2. Beträgt der Zahlungsverzug sechzig Tage nach Ablauf der gemäß Absatz 1 eingeräumten Zahlungsfrist, so verliert die oder der Studierende am einundsechzigsten Tag den Anspruch auf den Heimplatz.

3. Bei Anspruchsverlust müssen in jedem Fall die ausständigen Monatsmieten gezahlt werden; die Kaution wird als Vertragsstrafe einbehalten.

4. Mit Ablauf der Zahlungsfrist fallen die gesetzlichen Zinsen an.

Art. 25
Sonstige Verstöße

1. In den Fällen laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) übermittelt die Heimleitung oder das Amt der oder dem Studierenden eine schriftliche Vorhaltung. Die oder der Betroffene kann innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt der Vorhaltung:

a) die eigenen schriftlichen Rechtfertigungen vorlegen,

b) die eigene Situation, soweit möglich, bereinigen.

2. Werden die Rechtfertigungen nicht angenommen oder wird die Situation nicht innerhalb der Frist laut Absatz 1 bereinigt, so verliert die oder der Studierende den Anspruch auf den Heimplatz.

3. Bei Anspruchsverlust muss von der oder dem Studierenden in jedem Fall die Miete des laufenden Monats gezahlt werden; die Kaution wird als Vertragsstrafe einbehalten.

Art. 26
Lokalaugenscheine

1. Die Heimleitung und das Personal des Amtes sind ermächtigt, jederzeit, nach mündlicher oder schriftlicher Voranmeldung, bei der oder dem Studierenden, in den Heimplätzen des Studentenwohnheimes Lokalaugenscheine zur Überprüfung und Kontrolle vorzunehmen.

2. Zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten haben auch Dritte, nach mündlicher oder schriftlicher Voranmeldung, bei der oder dem Studierenden, Zutritt zu den Heimplätzen. Dazu reicht auch ein entsprechender Anschlag an der Zimmertür aus.

Art. 27
Anwendung

1. Diese Richtlinien gelten für Anfragen, die für das akademische Jahr 2023/2024 und folgende gestellt werden.

2. Für das akademische Jahr 2023/2024 werden von der Abteilung die Termine laut Artikel 5 innerhalb 17. April 2023 veröffentlicht.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 6
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 25
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 26
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 27
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 28
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 30
ActionAction Beschluss vom 17. Januar 2023, Nr. 31
ActionAction Beschluss vom 17. Januar 2023, Nr. 44
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2023, Nr. 58
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2023, Nr. 59
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2023, Nr. 71
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2023, Nr. 72
ActionAction Beschluss vom 31. Januar 2023, Nr. 74
ActionAction Beschluss vom 31. Januar 2023, Nr. 84
ActionAction Beschluss vom 31. Januar 2023, Nr. 99
ActionAction Beschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 122
ActionAction Beschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 124
ActionAction Beschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 125
ActionAction Beschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 126
ActionAction Beschluss vom 14. Februar 2023, Nr. 139
ActionAction Beschluss vom 14. Februar 2023, Nr. 143
ActionAction Beschluss vom 14. Februar 2023, Nr. 144
ActionAction Beschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 161
ActionAction Beschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 177
ActionAction Beschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 179
ActionAction Beschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 180
ActionAction Beschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 181
ActionAction Beschluss vom 7. März 2023, Nr. 183
ActionAction Beschluss vom 7. März 2023, Nr. 186
ActionAction Beschluss vom 7. März 2023, Nr. 192
ActionAction Beschluss vom 7. März 2023, Nr. 193
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 215
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 216
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 219
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 220
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 222
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 225
ActionAction Beschluss vom 20. März 2023, Nr. 240
ActionAction Beschluss vom 20. März 2023, Nr. 242
ActionAction Beschluss vom 20. März 2023, Nr. 245
ActionAction Beschluss vom 28. März 2023, Nr. 265
ActionAction Beschluss vom 28. März 2023, Nr. 271
ActionAction Beschluss vom 28. März 2023, Nr. 274
ActionActionAnlage
ActionAction Beschluss vom 4. April 2023, Nr. 292
ActionAction Beschluss vom 4. April 2023, Nr. 294
ActionAction Beschluss vom 4. April 2023, Nr. 310
ActionAction Beschluss vom 4. April 2023, Nr. 313
ActionAction Beschluss vom 4. April 2023, Nr. 314
ActionAction Beschluss vom 18. April 2023, Nr. 330
ActionAction Beschluss vom 18. April 2023, Nr. 342
ActionAction Beschluss vom 18. April 2023, Nr. 343
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2023, Nr. 365
ActionAction Beschluss vom 16. Mai 2023, Nr. 414
ActionAction Beschluss vom 16. Mai 2023, Nr. 415
ActionAction Beschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 425
ActionAction Beschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 428
ActionAction Beschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 440
ActionAction Beschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 443
ActionAction Beschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 445
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 450
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 455
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 463
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 464
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 468
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 481
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 487
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 488
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 499
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 502
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2023, Nr. 521
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2023, Nr. 526
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2023, Nr. 537
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2023, Nr. 538
ActionAction Beschluss vom 27. Juni 2023, Nr. 547
ActionAction Beschluss vom 27. Juni 2023, Nr. 554
ActionAction Beschluss vom 4. Juli 2023, Nr. 570
ActionAction Beschluss vom 4. Juli 2023, Nr. 571
ActionAction Beschluss vom 4. Juli 2023, Nr. 572
ActionAction Beschluss vom 18. Juli 2023, Nr. 595
ActionAction Beschluss vom 18. Juli 2023, Nr. 598
ActionAction Beschluss vom 18. Juli 2023, Nr. 603
ActionAction Beschluss vom 25. Juli 2023, Nr. 629
ActionAction Beschluss vom 1. August 2023, Nr. 649
ActionAction Beschluss vom 1. August 2023, Nr. 653
ActionAction Beschluss vom 8. August 2023, Nr. 665
ActionAction Beschluss vom 8. August 2023, Nr. 672
ActionAction Beschluss vom 8. August 2023, Nr. 677
ActionAction Beschluss vom 8. August 2023, Nr. 681
ActionAction Beschluss vom 22. August 2023, Nr. 703
ActionAction Beschluss vom 22. August 2023, Nr. 707
ActionAction Beschluss vom 29. August 2023, Nr. 717
ActionAction Beschluss vom 29. August 2023, Nr. 718
ActionAction Beschluss vom 29. August 2023, Nr. 733
ActionAction Beschluss vom 5. September 2023, Nr. 744
ActionAction Beschluss vom 5. September 2023, Nr. 761
ActionAction Beschluss vom 12. September 2023, Nr. 770
ActionAction Beschluss vom 12. September 2023, Nr. 771
ActionAction Beschluss vom 12. September 2023, Nr. 785
ActionAction Beschluss vom 12. September 2023, Nr. 787
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 800
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 811
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 814
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 816
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 817
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 820
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 825
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 831
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 835
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 841
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 843
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 844
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 845
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 846
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 849
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 862
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 869
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 870
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 871
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 887
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 889
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2023, Nr. 901
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2023, Nr. 902
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2023, Nr. 904
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2023, Nr. 905
ActionAction Beschluss vom 24. Oktober 2023, Nr. 934
ActionAction Beschluss vom 24. Oktober 2023, Nr. 944
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 948
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 949
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 954
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 955
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 956
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 963
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 964
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 979
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 982
ActionAction Beschluss vom 14. November 2023, Nr. 986
ActionAction Beschluss vom 14. November 2023, Nr. 987
ActionAction Beschluss vom 14. November 2023, Nr. 990
ActionAction Beschluss vom 14. November 2023, Nr. 992
ActionAction Beschluss vom 14. November 2023, Nr. 1007
ActionAction Beschluss vom 21. November 2023, Nr. 1027
ActionAction Beschluss vom 21. November 2023, Nr. 1028
ActionAction Beschluss vom 28. November 2023, Nr. 1038
ActionAction Beschluss vom 28. November 2023, Nr. 1047
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1072
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1073
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1080
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1081
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1090
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2023, Nr. 1100
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2023, Nr. 1103
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1113
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1129
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1132
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1138
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1139
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1140
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1143
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1144
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1145
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1147
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1155
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1156
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1165
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1171
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1173
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1175
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1176
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1177
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis