1. Die Förderanträge für Maßnahmen laut Artikel 3 können vom 1. Jänner bis zum 31. März eines jeden Jahres, auf alle Fälle jedoch vor Beginn der Arbeiten, beim Landesamt für Bergwirtschaft eingereicht werden.
2. Mit den Arbeiten kann erst begonnen werden, nachdem der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Forstwirtschaft den Beitrag gewährt hat. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift hat den Wegfall des Anspruchs auf Gewährung einer Förderung zur Folge.
3. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Kopie eines gültigen Erkennungsausweises des Antragstellers bzw. des gesetzlichen Verteters;
b) Kopie des von der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde ausgestellten Baurechtstitels;
c) Projekt des geplanten Bauvorhabens und entsprechender Kostenvoranschlag, die von einer im Berufsverzeichnis eingetragenen freiberuflich tätigen Person abgefasst und unterzeichnet sein müssen;
d) Kopie des Gründungsaktes und der Satzung, falls der Antragsteller eine juristische Person des Privatrechts ist;
e) Kopie der Ermächtigungsmaßnahme zur Einreichung des Antrags, falls dieser von einer juristischen Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts eingereicht wird;
f) Finanzierungszeitplan oder Aufstellung der Fälligkeit der Ausgaben.
4. Die von den jeweiligen Eigentümern bzw. vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der juristischen Person gegengezeichnete Unterstellungserklärung muss beigelegt werden, es sei denn, es besteht ein aus dem Grundbuchauszug ersichtliches eingetragenes Durchfahrtsrecht.
5. Ist der Antrag unvollständig, wird der Antragsteller schriftlich aufgefordert, die fehlenden Unterlagen oder Angaben innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens nachzureichen. Nicht termingerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.
6. Nicht förderfähig sind Anträge, bei denen die anerkannten Kosten der betreffenden Maßnahme samt den technischen Spesen weniger als 10.000,00 Euro betragen.