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Beschluss vom 15. November 2022, Nr. 842
Kriterien für die Gewährung von Förderungen für Primärinfrastrukturen im ländlichen Raum und im Berggebiet bezogen auf den Bau, Ausbau, Befestigung und Sanierung des ländlichen Wegenetzes und der Zufahrten zu den Höfen

Anlage A)

Kriterien für die Gewährung von Förderungen für Primärinfrastrukturen im ländlichen Raum und im Berggebiet bezogen auf den Bau, Ausbau, Befestigung und Sanierung des ländlichen Wegenetzes und der Zufahrten zu den Höfen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln in Durchführung von Artikel 49 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsbedingungen im ländlichen Raum und im Berggebiet.

Art. 2
Begünstigte

1. Begünstigte sind:

a) Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte und Bonifizierungskonsortien;

b) Interessentschaften und Bodenverbesserungskonsortien;

c) landwirtschaftliche Unternehmen.

Art. 3
Förderfähige Maßnahmen

1. Die Förderungen können für folgende Maßnahmen gewährt werden:

a) Bau, Ausbau, Befestigung und Sanierung des ländlichen Wegenetzes und der Zufahrten zu den Höfen.

Art. 4
Vorlage der Anträge

1. Die Förderanträge für Maßnahmen laut Artikel 3 können vom 1. Jänner bis zum 31. März eines jeden Jahres, auf alle Fälle jedoch vor Beginn der Arbeiten, beim Landesamt für Bergwirtschaft eingereicht werden.

2. Mit den Arbeiten kann erst begonnen werden, nachdem der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Forstwirtschaft den Beitrag gewährt hat. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift hat den Wegfall des Anspruchs auf Gewährung einer Förderung zur Folge.

3. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Kopie eines gültigen Erkennungsausweises des Antragstellers bzw. des gesetzlichen Verteters;

b) Kopie des von der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde ausgestellten Baurechtstitels;

c) Projekt des geplanten Bauvorhabens und entsprechender Kostenvoranschlag, die von einer im Berufsverzeichnis eingetragenen freiberuflich tätigen Person abgefasst und unterzeichnet sein müssen;

d) Kopie des Gründungsaktes und der Satzung, falls der Antragsteller eine juristische Person des Privatrechts ist;

e) Kopie der Ermächtigungsmaßnahme zur Einreichung des Antrags, falls dieser von einer juristischen Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts eingereicht wird;

f) Finanzierungszeitplan oder Aufstellung der Fälligkeit der Ausgaben.

4. Die von den jeweiligen Eigentümern bzw. vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der juristischen Person gegengezeichnete Unterstellungserklärung muss beigelegt werden, es sei denn, es besteht ein aus dem Grundbuchauszug ersichtliches eingetragenes Durchfahrtsrecht.

5. Ist der Antrag unvollständig, wird der Antragsteller schriftlich aufgefordert, die fehlenden Unterlagen oder Angaben innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens nachzureichen. Nicht termingerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.

6. Nicht förderfähig sind Anträge, bei denen die anerkannten Kosten der betreffenden Maßnahme samt den technischen Spesen weniger als 10.000,00 Euro betragen.

Art. 5
Festsetzung und Gewährung der Förderungen

1. Es werden folgende Beiträge und Finanzierungen gewährt:

a) für den Bau, den Ausbau, die Befestigung und die Sanierung des ländlichen Wegenetzes laut Landesgesetz vom 22. November 1988, Nr. 50, in geltender Fassung, werden den Rechtssubjekten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) b) und c) Finanzierungen bis 80 % der anerkannten Ausgaben gewährt;

b) Für den Bau, den Ausbau, die Befestigung und die Sanierung der privaten Zufahrten zu den Höfen im ganzjährig bewohnten Gebiet werden den Rechtssubjekten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Beiträge im Höchstausmaß von 50% der anerkannten Ausgaben gewährt.

2. Bezüglich jenes Teiles der Förderung, der die technischen Spesen betrifft, werden die anerkannten Kosten gemäß geltendem Richtpreisverzeichnis berechnet.

3. Die Techniker des Landesamtes für Bergwirtschaft führen eine technische Überprüfung durch, um festzustellen, ob die Arbeiten, für die um eine Förderung angesucht wird, im Sinne dieser Kriterien gefördert werden können. Zu diesem Zweck kann sich das genannte Amt der Mitarbeit der gebietsmäßig zuständigen Forststationen bedienen.

4. In Gemeinden mit einer Länge des ländlichen Wegenetzes von über 100 km werden maximal 3 Projekte pro Jahr finanziert.

In Gemeinden mit einer Länge des ländlichen Wegenetzes zwischen 30 und 100 km werden maximal 2 Projekte pro Jahr finanziert.

In Gemeinden mit einer Länge des ländlichen Wegenetzes zwischen 10 und 30 km wird maximal 1 Projekt pro Jahr finanziert.

In Gemeinden mit einer Länge des ländlichen Wegenetzes von unter 10 km wird maximal 1 Projekt alle 2 Jahre finanziert.

5. Die maximal anerkannten Kosten pro Projekt betragen 250.000,00 €.

6. Die jeweils zuständige Gemeinde nimmt eine Priorisierung der Projekte vor, welche im entsprechenden Jahr im Amt für Bergwirtschaft eingereicht wurden und teilt die entsprechende Reihung der Projekte mit Gemeindeausschussbeschluss innerhalb 30. Juni dem Amt mit.

7. Die Reihenfolge der Finanzierung der Projekte erfolgt unter Berücksichtigung der Priorisierung durch die zuständigen Gemeinden und der Gesamtlänge des ländlichen Wegenetzes in der entsprechenden Gemeinde.

8. Die effektive Rangordnung der Finanzierung wird durch ein Dekret des zuständigen Landesrates genehmigt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Geldverfügbarkeit und der Dringlichkeit.

9. Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Forstwirtschaft verfügt mit Dekret die Genehmigung und Finanzierung der Projekte.

10. Die Förderungen werden bis zur Erschöpfung der jeweiligen Geldmittel gewährt. Falls die bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichen, werden die entsprechenden Förderungsgesuche von Amts wegen archiviert.

Art. 6
Auszahlung der Förderungen

1. Die Begünstigten können nach Baubeginnmeldung und gemäß Finanzierungszeitplan oder Aufstellung der Fälligkeit der Ausgaben einen Vorschuss bis zu 50% der genehmigten Förderung oder Teilauszahlungen im Verhältnis zu den bereits durchgeführten Arbeiten beantragen. Die Teilabrechnungen müssen jedenfalls wenigstens 25% der gesamten zulässigen Ausgabe ausmachen und die Begünstigten können auf diese Weise Auszahlungen bis maximal 90% der gewährten Förderung erhalten.

2. Der Stand des Baufortschritts und die Verwirklichung des zur Förderung zugelassenen Bauvorhabens wird nach Aufmaß überprüft; dabei wird die Übereinstimmung des verwirklichten Bauvorhabens durch die Bewertung seiner Funktionalität und seines Bestandes auf der Grundlage der gegengezeichneten Teil- oder Endabrechnung des beauftragten Technikers geprüft.

3. Die für die Verwirklichung des Bauvorhabens gewährte Förderung wird auf der Grundlage der tatsächlich durchgeführten und vom beauftragten Techiker festgestellten Arbeiten ausgezahlt.

4. Die von befähigten, in die entsprechenenden Berufsverzeichnisse eingetragenen Technikern unterzeichneten Endabrechnungen gelten für jegliche Wirkung als Buchungsbelege.

5. Die Liquidierung des Beitrages wird auf der Grundlage der durch quittierte Rechnungen belegten Ausgaben ausgezahlt.

6. Den Beamtinnen und Beamten der Landesverwaltung obliegt es, zu überprüfen, festzustellen und zu bestätigen, dass die anerkannten Ausgaben gemäß den in diesem Sachbereich geltenden Bestimmungen ordnungsgemäß getätigt wurden, und die Übereinstimmung der getätigten Zahlungen und Buchungsunterlagen zu überprüfen.

7. Die Mehrwertsteuer der Teil- und Endabrechnungen, welche nicht absetzbar und nicht rückforderbar ist, gilt als effektive Ausgabe zu vollen Lasten des Begünstigten. Der Begünstigte muss die Nichtabsetzbarkeit und Nichtrückforderbarkeit der Mehrwertsteuer vor Auszahlung der gewährten Förderung erklären.

8. Die Liquidierung des gewährten Beitrages an öffentliche Körperschaften erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses, mit welchem die Körperschaft die Rechnungslegung über die Ausgaben genehmigt hat. Es muss zusätzlich eine Kopie der Rechnungen und der Zahlungsmandate vorgelegt werden.

Art. 7
Kontrollen

1. Das Landesamt für Bergwirtschaft führt Verwaltungs- und Vorortkontrollen über die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten durch. Um die ordnungsgemäße Durchführung der Investitionen zu überprüfen, werden alle geförderten Vorhaben kontrolliert.

Art. 8
Widerruf

1. Wird bei dem zur Förderung zugelassenen Projekt des Bauvorhabens die fehlende, abweichende oder teilweise Durchführung der Arbeiten festgestellt, wird die gewährte Förderung vollständig oder teilweise widerrufen; in diesem Fall muss der Begünstigte die erhaltenen Beträge zuzüglich der ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angefallenen gesetzlichen Zinsen zurückzahlen.

Art. 9
Übergangsbestimmungen

1. Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses eingereicht und noch nicht bearbeitet wurden, werden gemäß den bis dahin gültige Modalitäten im Sinne des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1328 vom 17. November 2015 bearbeitet und abgeschlossen.

 

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