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v) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Dezember 2022, Nr. 281)
Durchführungsverordnung betreffend die Modalitäten zur Umsetzung der Sprachgruppenzählung und die geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung der anonymen telematischen Datenerfassung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom  22. Dezember 2022, Nr. 51.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Art und Weise, in der die Sprachgruppenzählung durchgeführt wird, und die geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung der Anonymität bei der Datenerfassung in telematischer Form gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. „DSGVO“: die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr,
  2. „Datenschutzkodex”: das gesetzes-vertretende Dekret vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung,
  3. „CAD“: das gesetzesvertretende Dekret vom 7. März 2005, Nr. 82, in geltender Fassung,
  4. „Gemeinden“: die Südtiroler Gemeinden,
  5. „Gemeindenverband“: die Genossenschaft, die die Südtiroler Gemeinden zusammen-schließt und sie vertritt,
  6. „Volkszählungsamt für die Provinz Bozen“: das Landesinstitut für Statistik ASTAT,
  7. „Sprachgruppenzählung“: die anonyme, auch telematische Erhebung über den Bestand der Sprachgruppen aufgrund der persönlichen Erklärung der Zugehörigkeit zu einer der drei Sprachgruppen - nämlich zur italienischen, deutschen oder ladinischen - die alle zehn Jahre von allen Bürgerinnen und Bürgern über vierzehn Jahre abgegeben wird, welche nicht wegen Geisteskrankheit entmündigt sind und welche zum Zeitpunkt der Volkszählung in der Provinz Bozen ansässig sind. Die Personen, die sich zu keiner der vorgenannten Sprachgruppen bekennen, müssen dies erklären und eine anonyme Erklärung der Angliederung zu einer dieser Sprachgruppen abgeben,
  8. „Betroffene“: Personen, die die Erklärung abzugeben haben,
  9. „Verantwortliche“: die natürlichen oder juristischen Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden,
  10. „telematische Form“: die Erklärung laut Artikel 18 Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, wird telematisch abgegeben,
  11. „anonyme Erhebungsmodalität": das Verfahren, das es ermöglicht, die Daten über die Zugehörigkeit/Angliederung einer Person zu einer Sprachgruppe zu anonymisieren, sodass die Wiederidentifizierung der Person verhindert oder unmöglich gemacht wird,
  12. „informationstechnische Systeme“: die telematischen Systeme für die Durchführung der Sprachgruppenzählung,
  13. „DPIA“: die Datenschutz-Folgenabschätzung, um abzuwägen, wie der Datenschutz durch die vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge beeinflusst wird.

Art. 3 (Betroffene)

(1) Alle Bürgerinnen und Bürger über vierzehn Jahre, die nicht wegen Geisteskrankheit entmündigt sind und die zum Zeitpunkt der Volkszählung in der Provinz Bozen ansässig sind, haben alle zehn Jahre eine anonyme persönliche Erklärung der Zugehörigkeit zu einer der drei Sprachgruppen - nämlich zur italienischen, deutschen oder ladinischen - abzugeben.

(2) Die Personen, die sich zu keiner der vorgenannten Sprachgruppen bekennen, müssen dies erklären und eine anonyme Erklärung der Angliederung zu einer der Sprachgruppen abgeben.

(3) Auch die Bürgerinnen und Bürger unter vierzehn Jahren werden bei der Festsetzung der verhältnismäßigen Stärke der drei Sprachgruppen im Rahmen der allgemeinen Volkszählung berücksichtigt. Die Erklärung wird von den Eltern gemeinsam abgegeben oder vom Elternteil, der die ausschließliche elterliche Verantwortung ausübt, oder von der Person, die an Stelle der Eltern diese Verantwortung über die minderjährige Person innehat oder diese vertritt.

Art. 4 (Funktionen, Verantwortlichkeiten und Garantien bei der Datenverarbeitung)

(1) Um die vollständige Anonymität in der Erhebung und die Geheimhaltung der Erklärungen zu wahren, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die statistischen Zwecke der Volkszählung in zwei Phasen unterteilt, die jeweils einem einzeln und eigenständig Verantwortlichen zugeordnet sind.

(2) Die Verantwortlichen für die Datenverarbeitung sind:

  1. die Gemeinden, die für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die für die Identifizierung der Betroffenen erforderlich sind, verantwortlich sind. Die Weitergabe der Daten an das ASTAT erfolgt über den Gemeindenverband, der als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28 der DSGVO ernannt wird. Bei den Anschriften wird der gemeinsame Gebrauch der italienischen und der deutschen Sprache gemäß Artikel 2 und folgende des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574, in geltender Fassung, gewährleistet,
  2. das ASTAT, das für die Daten zur Erklärung der Zugehörigkeit oder Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen seitens der Betroffenen verantwortlich ist.

(3) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintritts-wahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen setzen die für die Verarbeitung Verantwortlichen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß einschlägigen Bestimmungen im Bereich des Datenschutzes erfolgt.

Art. 5 (Erklärung in telematischer Form)

(1) Die Verantwortlichen - Gemeinden und ASTAT – verarbeiten die Daten eigenständig und über getrennte Informationssysteme, die es ermöglichen, die Daten über die Zugehörigkeit oder Angliederung zur Sprachgruppe von Hinweisen auf die Identität der Betroffenen zu trennen.

(2) In der DPIA, die bei jeder Volkszählung durchgeführt wird, werden die Verarbeitung, die Bewertung ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sowie die Verfahren zur Bewältigung etwaiger Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen beschrieben, wobei in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 der gegenständlichen Verordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, auch solche, die sich aus dem Einsatz innovativer Technologien ergeben, zu treffen sind.

(3) Die Verantwortlichen legen die DPIA der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 5 der DSGVO vor.

(4) Die Betroffenen nehmen den Dienst für die Erklärung der Zugehörigkeit/Angliederung zur Sprachgruppe gemäß den Modalitäten laut CAD in Anspruch.

(5) Die Betroffenen können ihre Rechte auf Berichtigung, Ergänzung oder Aktualisierung ausüben, sofern dies mit der anonymen Erhebungsform vereinbar ist, unter Beachtung von Artikel 11 der Verhaltensregeln für die Verarbeitung zu statistischen Zwecken und wissenschaftlichen Forschungszwecken im Rahmen des nationalen Statistiksystems gemäß Anhang A4 des Datenschutzkodex.

Art. 6 (Verweis)

(1) Für alles, was in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt ist, finden folgende Rechtsvorschriften Anwendung:

  1. Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung,
  2. Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574, in geltender Fassung,
  3. Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016, in geltender Fassung,
  4. gesetzesvertretendes Dekret vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung,
  5. gesetzesvertretendes Dekret vom 7. März 2005, Nr. 82, in geltender Fassung.

Art. 7 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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