1. Die Beiträge laut diesen Richtlinien können Kleinst- und Kleinunternehmen in Anspruch nehmen, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Eintragung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften im Handelsregister der Handelskammer Bozen mit dem ATECO Kodex 49.31 und 49.32 der ATECO-Klassifikation 2007,
b) Ausübung von Personentransporten über öffentliche Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb auf dem Gebiet des Landes Südtirol,
c) Besitz einer Taxilizenz oder einer Ermächtigung zur Ausübung des Dienstes Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin ausgestellt im Sinne von Artikel 6 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 12. Dezember 2019, Nr. 32.
2. Von den Förderungen laut diesen Richtlinien ausgeschlossen sind:
a) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt nicht nachgekommen sind,
b) Unternehmen, die Beihilfen nicht zurückgezahlt bzw. nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt haben, die die öffentliche Körperschaft gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 zurückfordern muss.