1. Zusätzlich zu den in den vorhergehenden Abschnitten angeführten Fällen sind folgende Rechtssubjekte ausgeschlossen:
a) Vereine mit weniger als 20 Mitgliedern,
b) Berufsorganisationen, Standesvertretungen und Organisationen, die sich den Schutz der Interessen der Mitglieder zum Ziel gesetzt haben, sowie Privatklubs,
c) Vereine mit spezifisch kulturell, pädagogisch, sportlich, sozial oder therapeutisch ausgerichteter oder speziell den Jugenddienst betreffender Tätigkeit,
d) Vereine, deren vorwiegende Tätigkeit auf das ausschließliche Angebot von Kursen oder Dienstleistungen ausgerichtet ist,
e) Vereine, deren vorwiegende Tätigkeit auf die Organisation von Festen, gesellschaftlichen Ereignissen, Führungen, Ausflügen, Konzerten oder ähnlichen Veranstaltungen ausgerichtet ist, und auf jeden Fall solche Vereine, deren vorwiegende Tätigkeit ausschließlich auf den Konsum von Sachen und Dienstleistungen ausgerichtet ist.