1. Auf das Verfahren zur Gewährung und Auszahlung von Beihilfen und Beiträgen zur Förderung des Freizeitwesens im Sinne des Landesgesetzes vom 8. Juli 1983, Nr. 22, sind die Bestimmungen des I., II., III., IV., V. und VI. Abschnittes anzuwenden, sofern sie mit dem genannten Gesetz und den folgenden Bestimmungen vereinbar und sinngemäß anwendbar sind.
2. Auf die Förderung des Freizeitwesens werden die Artikel 22, 24, 33, 35, 43, 45, 54 und 68 dieser Kriterien nicht angewandt.
3. Für Beihilfen für die ordentliche Tätigkeit im Bereich Freizeit wird der Betrag, für den die Gesuchstellenden die Rechnungslegung vorlegen müssen, auf die gewährte Beihilfe beschränkt.