1. Die Beiträge werden auf ein entsprechendes Gesuch hin, das bis 30. Juni des auf die Gewährung des Beitrages, bzw. der letzten Anlastung der Ausgabe, folgenden Jahres beim Landesamt für Sport einzureichen ist, ausgezahlt; dem Gesuch ist Folgendes beizulegen:
a) Erklärung des Begünstigten,
1) dass die vorgeschriebenen Voraussetzungen noch gegeben sind,
2) welche wirtschaftliche Förderungen für die betreffende Investition von anderen öffentlichen oder privaten Körperschaften bezogen oder bei diesen beantragt wurden,
b) die eine zusammenfassende Aufstellung aller Ausgaben und Einnahmen enthält,
c) die Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten oder die Abnahmebescheinigung, denen die Abrechnung der Arbeiten beizulegen ist, falls Abkommen getroffen wurden, auf Grund derer die Abrechnung nach Maß erfolgt,
d) eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten oder die Abnahmebescheinigung, der die quittierten Rechnungen beigelegt sind, falls Abkommen getroffen wurden, auf Grund derer die Abrechnung nicht nach Maß erfolgt,
a) nur die quittierten Rechnungen, falls Arbeiten geringen Ausmaßes durchgeführt werden, bei denen keine Bauleitung vorgesehen ist,
b) weitere Buchhaltungsunterlagen, mit denen die erfolgte Zahlung nachgewiesen wird,
c) Erklärung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der ehrenamtlich erbrachten Leistungen erfüllt sind; diese Erklärung ist für die im „Onlus-Verzeichnis“ eingetragenen Organisationen und für Einrichtungen, die im Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Organisationen eingetragen sind, nicht notwendig,
h) Aufstellungen hinsichtlich der ehrenamtlich erbrachten Leistungen, soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind; diese Aufstellungen müssen eine Liste mit Angabe der Namen der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Art der von diesen erbrachten Leistungen sowie der Tage und Stunden, an bzw. zu denen sie erbracht wurden, enthalten.
2. Es dürfen auch Ausgabenbelege mit Datierung vor dem Tag der Beitrags- oder Darlehensgewährung vorgelegt werden, sofern sie nach dem Tag der Einreichung des Gesuches ausgestellt wurden.
3. Die Beiträge und die Darlehen zum Ankauf von Liegenschaften für Vereinssitze und von Grundstücken für die Verwirklichung von Sportanlagen werden auf entsprechenden Antrag ausgezahlt, dem der registrierte Kaufvertrag oder der Beleg über die Hinterlegung der Enteignungssumme beizulegen ist.