1. Die Beiträge oder Darlehen laut diesem Abschnitt werden zur Verwirklichung, zur Verbesserung, zum Ausbau, zur Vervollständigung, zur Aufwertung und zur Umstrukturierung von Sportanlagen mit den entsprechenden Zusatzeinrichtungen, von Kinderspielplätzen und von anderen Sportzweckbauten zugewiesen.
2. Die Beiträge oder Darlehen werden für die gesamte Arbeit oder für einzelne quantitative Baulose gewährt.