1. Bei der Kontrolle wird Folgendes überprüft:
a) die quittierten Originalrechnungen oder andere steuerlich gültige Belege im Rahmen des Betrages, der in der Erklärung zur Rechnungslegung laut Artikel 25 angegeben ist,
b) die Aufstellung der ehrenamtlichen Leistungen mit Angabe der Namen der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Art der von diesen erbrachten Leistungen sowie der Tage und Stunden, an bzw. zu denen sie erbracht wurden, im Rahmen des Betrages, der in der Erklärung zur Rechnungslegung laut Artikel 25 angegeben ist,
c) ob die Bildungsvorhaben, für die die Beihilfe gewährt wurde, realisiert wurden,
d) ob die ehrenamtlichen Leistungen, die in der dem Landesamt für Sport vorgelegten Aufstellung angegeben sind, mit den tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten, Maßnahmen und Arbeiten übereinstimmen,
e) ob die Anwesenheitslisten der Teilnehmer wahrheitsgetreu ausgefüllt wurden,
f) ob die vorgeschriebenen Voraussetzungen noch gegeben sind.