1. Die Umsetzung der vorliegenden Bestimmungen ist Aufgabe der Träger der Sozialdienste laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, in Zusammenarbeit mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb.
2. In den territorialen Fachteams für ASS sind die Träger der Sozialdienste durch Fachpersonal vertreten, das in der sozialpädagogischen Grundbetreuung der Sozialsprengel tätig ist und die im folgenden Artikel 3 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.