1. Als „Hauptpflegeperson“ gilt jene Person, welche hauptsächlich die Betreuung und Pflege sicherstellt.
2. „Bezugspersonen“ sind jene, die in engerer Verbindung zur pflegebedürftigen Person stehen, wie zum Beispiel Familienangehörige, Freunde und Freundinnen oder Nachbarn.
3. „Pflegepersonen“ sind all jene, die in der Betreuung und Pflege der pflegebedürftigen Person mitwirken.
4. „Pflegende Angehörige“ sind Familienmitglieder, die als Pflegepersonen agieren und das innerfamiliäre Pflegenetz darstellen.
5. „Pflegefachkräfte“ sind all jene, die den pflegebedürftigen Menschen auf der Grundlage einer entsprechenden Ausbildung betreuen.