1. Die neuen Richtlinien für die eingereichten Anträge und für die Überprüfungen im Sinne des Art. 17 kommen mit dem 01.02.2023 zur Anwendung.
2. Allen Anträgen, bei denen am 01.02.2023 die Einstufung noch nicht erfolgt ist, und allen Anträgen, die an diesem oben genannten Datum noch in Zahlung sind, wird eine Fälligkeit im Sinne des Art. 18, Abs. 3 zugewiesen. Ausnahme bilden die in den Jahren 2020 und 2021 durchgeführten Amtseinstufungen, die die bisherige Fälligkeit beibehalten.
Allen vor dem 01.01.2018 eingereichten Anträgen mit den Voraussetzungen laut Art. 18, Abs. 3, Buchstabe a), die mit Datum 01.02.2023 noch in Zahlung sind, wird ab diesem Datum eine Fälligkeit von 18 Monate zugewiesen.
3. Ab 01.02.2023 muss das ärztliche Zeugnis auf der neuen Vorlage gemäß Art. 2, Abs. 2 ausgestellt werden. Ärztliche Zeugnisse, welche nach diesem Datum auf einer anderen Vorlage ausgestellt werden, sind ungültig. In diesem Fall muss der Antrag mit einem gültigen ärztlichen Zeugnis ergänzt werden.
4. Für alle gültigen Anträge mit ärztlichem Zeugnis, welches vor dem 01.02.2023 ausgestellt wurde, wird die Erhebung des Pflege- und Betreuungsbedarfs am Domizil der pflegebedürftigen Person durchgeführt.
5. Mit 01.02.2023 gilt die Anwendung der neuen Richtlinien für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit der Anträge im Sinne des Art. 9, Abs. 7 und des Art. 11, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht bearbeitet wurden.
6. Die Einstufungen in den Räumlichkeiten des Dienstes für Pflegeeinstufung erfolgen auf Bezirksebene an Standorten, in denen die entsprechenden Voraussetzungen, gemäß Art. 10, Abs. 1, bestehen. Eine laufend aktualisierte Liste der entsprechenden Standorte wird auf der Homepage des Dienstes für Pflegeeinstufung veröffentlicht.
7. Im Falle einer Aufnahme in Kurzzeitpflege in einem akkreditierten Seniorenwohnheim für Personen, welche bis zum Datum der Aufnahme keine Pflegeeinstufung erhalten haben, kommt die Zuteilung eines Betrages, der der 1. Pflegestufe entspricht, im Sinne des Art. 14 Absatz 5, mit dem 1. November 2022 zur Anwendung.