(1) Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
“1. Der Präsidentin/dem Präsidenten steht eine Amtsvergütung im Ausmaß von 30 Prozent der den Abgeordneten des Südtiroler Landtages im Sinne der geltenden Bestimmungen zustehenden festen Monatsbruttobezüge zu.”