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e) Landesgesetz vom 31. August 2022, Nr. 111)
Änderung des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, „Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden“

1)
Kundgemacht im Beiblatt 2 zum Amtsblatt vom 8. September 2022, Nr. 36.

Art. 1 (Zusammensetzung, Wahl und Ernennung der Mitglieder)

(1) Artikel 2 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 2 (Zusammensetzung, Wahl und Ernennung der Mitglieder)

1. Die Zusammensetzung des Rates, welcher aus 17 Mitgliedern besteht, entspricht gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dem Verhältnis der Sprachgruppen in Südtirol und berücksichtigt den Grundsatz der Vertretung der kleineren Gemeinden, der Bezirksgemeinschaften und der Vertretung beider Geschlechter. Jedes Geschlecht ist mit mindestens einem Drittel, folglich mit mindestens sechs Mitgliedern vertreten, es sei denn weniger als zehn Personen des jeweiligen Geschlechts bekleiden das Bürgermeisteramt in der Provinz Bozen. Im letztgenannten Fall muss jedes Geschlecht mit mindestens vier Mitgliedern vertreten sein.

2. Mitglieder des Rates können nur Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister von Südtiroler Gemeinden sowie im Falle der Landeshauptstadt auch Mitglieder des Stadt- und Gemeinderates sein. Die Funktion eines Mitgliedes des Rates ist mit der Funktion eines Abgeordneten des Südtiroler Landtages, des römischen Parlaments und des EU-Parlaments unvereinbar.

3. Der Rat setzt sich zusammen aus:

a) der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister, der Vizebürgermeisterin/dem Vizebürgermeister der Landeshauptstadt und einem vom Stadtrat der Landeshauptstadt namhaft gemachtem Mitglied, wobei jedes Geschlecht vertreten sein muss und ein Mitglied der deutschen und zwei Mitglieder der italienischen Sprachgruppe angehören;

b) der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister der Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern, mit Ausnahme der Landeshauptstadt;

c) einem Mitglied, das der ladinischen Sprachgruppe angehört und von den Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern der ladinischen Sprachgruppe namhaft gemacht wird;

d) einem Mitglied, das der italienischen Sprachgruppe angehört, oder, falls für die Einhaltung des Verhältnisses der Sprachgruppen in Südtirol erforderlich, zwei Mitgliedern, welche der italienischen Sprachgruppe angehören, wobei dieser/diese von den Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern der italienischen Sprachgruppe namhaft gemacht werden. Von dieser Namhaftmachung sind die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der unter den Buchstaben a) und b) genannten Gemeinden jedenfalls ausgeschlossen;

e) einem Mitglied, das der deutschen Sprachgruppe angehört und von den Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern der Gemeinden mit bis zu 1.200 Einwohnern namhaft gemacht wird, mit Ausnahme der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, die bei den unter den Buchstaben c) und d) genannten Namhaftmachungen teilnahmeberechtigt sind;

f) sieben Mitgliedern, die der deutschen Sprachgruppe angehören und von den Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern der Gemeinden gelegen in den Einzugsgebieten der jeweiligen Bezirksgemeinschaften namhaft gemacht werden. Jede Gemeindegruppe der jeweiligen Bezirksgemeinschaft macht ein Mitglied namhaft. Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der unter den Buchstaben a) und b) genannten Gemeinden sowie die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, die bei den unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Namhaftmachungen teilnahmeberechtigt sind, nehmen an der Namhaftmachung nicht teil;

g) einem Mitglied oder, falls für die Einhaltung des Verhältnisses der Sprachgruppen in Südtirol erforderlich, zwei Mitgliedern, welche der deutschen Sprachgruppe angehören und von der Versammlung der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister aller Gemeinden gewählt werden. Jede Gemeindegruppe und jede Bürgermeisterin/jeder Bürgermeister können Mitglieder vorschlagen.

4. Die Änderungen des Geschlechterverhältnisses oder der Sprachgruppe eines Rechtsmitgliedes während der Amtszeit des Rates der Gemeinden infolge von Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen in einzelnen Gemeinden haben keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Rates der Gemeinden.

5. Die Erfüllung der Pflichten bezüglich Geschlechtervertretung obliegt den Gemeindegruppen laut Absatz 3 Buchstaben c), d), e) und f) mit dem größten Anteil des weniger vertretenen Geschlechts unter den amtierenden Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern der jeweiligen Gemeindegruppe. Jede Gemeindegruppe, welche gemäß diesem Absatz zur Namhaftmachung eines Mitgliedes des weniger vertretenen Geschlechts verpflichtet ist, kann einer anderen Gemeindegruppe, welche dieser Pflicht nicht unterliegt, vorschlagen, dass letztere die Erfüllung dieser Pflicht übernimmt und eine entsprechende Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung gilt als abgeschlossen, wenn der Vorschlag für die Vereinbarung von der anderen Gemeindegruppe angenommen und diese die Namhaftmachung gemäß Vereinbarung vornimmt. Die andere Gemeindegruppe ist hiervon zu verständigen und nimmt daraufhin die Namhaftmachung ihres Mitgliedes vor.

6. Für die Namhaftmachungen durch die Gemeindegruppen laut Absatz 3 Buchstaben c), d), e) und f), sowie für die Vereinbarungen laut Absatz 5 werden Versammlungen auch in Form von Tele- oder Videokonferenzen abgehalten und die Stimmabgaben können elektronisch erfolgen. Diese Versammlungen sind gültig, wenn wenigstens die Mehrheit der am Versammlungstag amtierenden Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der jeweiligen Gemeindegruppe anwesend sind. Mit absoluter Mehrheit der amtierenden Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der jeweiligen Gemeindegruppe wird die Namhaftmachung und der Vorschlag bzw. Abschluss einer Vereinbarung laut Absatz 5 mittels geheimer Abstimmung beschlossen. Die Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

7. Innerhalb von 90 Tagen ab dem ersten Wahlgang der allgemeinen Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen des Landes müssen die unter Absatz 3 Buchstaben a), c), d), e) und f) genannten Mitglieder namhaft gemacht werden. Falls die Namhaftmachung im Widerspruch zu den vorangehenden Absätzen steht, ist die Namhaftmachung nichtig und sie ist in derselben Versammlung zu wiederholen.

8. Die Wahlen laut Absatz 3 Buchstabe g) finden innerhalb von vier Monaten ab dem ersten Wahlgang der allgemeinen Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen des Landes im Rahmen der auch in Form von Tele- oder Videokonferenz abgehaltenen Versammlung der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister aller Gemeinden des Landes statt, wobei die Identifizierung der Teilnehmer und ihre Teilnahme in Echtzeit zu gewährleisten ist und die Stimmabgabe in elektronischer Form erfolgen kann.

9. Falls die Wahlen laut Absatz 3 Buchstabe g) derart ausfallen, dass die Zusammensetzung des Rates das Verhältnis der Sprachgruppen nicht berücksichtigt, sind diese Wahlen nichtig und werden am selben Tag wiederholt.

10. Die Wahlen werden von der Landtagspräsidentin/vom Landtagspräsidenten ausgerufen. Wahlberechtigt sind alle Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, die am Tag der Wahl im Amt sind. Die geheimen Wahlen sind dann gültig, wenn mindestens die absolute Mehrheit der Wahlberechtigten an der Versammlung der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister aller Gemeinden teilnimmt. Jede Bürgermeisterin/jeder Bürgermeister kann eine Vorzugsstimme abgeben, wenn ein Mitglied zu wählen ist, oder zwei Vorzugstimmen, wenn zwei Mitglieder zu wählen sind. Der Kandidat bzw. die Kandidaten mit den meisten Vorzugsstimmen gelten als gewählt; bei Stimmengleichheit gilt der ältere als gewählt.

11. Die Geschäftsordnung des Rates legt die zusätzlichen Bestimmungen fest, die für die Wahlen und Namhaftmachungen erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für den Ort und die Uhrzeit, die Einberufung und Leitung der Versammlungen der Gemeindegruppen, der Versammlung der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister aller Gemeinden, der Wahlvorgänge, die offizielle Anmeldung zur Kandidatur, die eigentliche Wahl und Namhaftmachung, die Bekanntgabe der Ergebnisse der Wahlen und Namhaftmachungen, die Wiederholung ungültiger Wahlen und Namhaftmachungen, die Ausrufung von Ersatznamhaftmachungen und Ersatzwahlen. Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass Ersatznamhaftmachungen und Ersatzwahlen lediglich einmal pro Jahr stattfinden dürfen.

12. Die Ratsmitglieder werden per Dekret der Landtagspräsidentin/des Landtagspräsidenten ernannt.“

Art. 2 (Die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten)

(1) Die Überschrift des Artikels 3 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung: „Die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten“.

(2) Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

“1. Die Präsidentin/der Präsident des Rates wird von der Versammlung der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister aller Gemeinden des Landes am selben Tag der Wahl der Mitglieder laut Absatz 3 Buchstabe g) und nach der endgültigen Bekanntgabe des Wahlausganges gewählt.“

(3) Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

„3. Es finden, soweit vereinbar, die Bestimmungen laut Artikel 2 Absätze 10, 11 und 12 Anwendung.“

Art. 3 (Amtsdauer, Wiederwahl und Amtsverlust)

(1) Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

„3. Die Mitglieder verlieren ihr Amt, sobald sie aus jedwedem Grund vor Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates aus dem Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, der Vizebürgermeisterin/des Vizebürgermeisters, der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten oder des Gemeinderates scheiden. Falls es sich um Mitglieder handelt, die von den im Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a), c), d), e) und f) genannten Gemeinden namhaft gemacht wurden, wird eine neue Namhaftmachung vorgenommen. Falls es sich um gewählte Mitglieder handelt, erfolgt in der darauffolgenden Versammlung der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister aller Gemeinden eine Ersatzwahl. Das neue Mitglied des Rates muss derselben Sprachgruppe des aus dem Amt ausgeschiedenen Mitgliedes angehören sowie demselben Geschlecht, wenn dies für die Einhaltung der Mindestvertretung der Geschlechter notwendig ist.“

Art. 4 (Organisation und Funktionsweise des Rates)

(1) Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

„4. Der Rat wählt in getrennter Abstimmung und mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder drei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten, die jeweils der deutschen, der italienischen und der ladinischen Sprachgruppe angehören. Die Vizepräsidentin/der Vizepräsident, die/der der italienischen Sprachgruppe angehört, wird von den Mitgliedern vorgeschlagen, die die Landeshauptstadt namhaft gemacht hat bzw. die die Landeshauptstadt vertreten. Mindestens eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident muss einem anderen Geschlecht angehören als dem der Präsidentin/des Präsidenten des Rates der Gemeinden.“

(2) Artikel 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

„7. Der Rat der Gemeinden kann seine Sitzungen auch in Form von Tele- oder Videokonferenzen abhalten und die Abstimmungen elektronisch durchführen. Die Geschäftsordnung des Rates der Gemeinden enthält weitere organisatorische Bestimmungen zu diesen Formen der Abhaltung der Sitzungen und der Abstimmungen und gewährleistet die Identifizierung der Teilnehmer und die Teilnahme an den Sitzungen in Echtzeit. Die Geschäftsordnung stellt zudem einen zügigen Austausch der Verwaltungsakte und Stellungnahmen zwischen den Mitgliedern des Rates sicher, wobei zu diesem Zweck auch EDV-gestützte Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die mit denen der Landesverwaltung und des Landtages kompatibel sind; die Geschäftsordnung regelt weiters die Öffentlichkeitsarbeit des Rates.“

(3) Dem Artikel 5 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Personalausstattung ist jedenfalls an die von den Gesetzen dem Rat zugewiesenen Aufgaben und dem damit zusammenhängenden Bedarf an fachlicher, juristischer Unterstützung und Supporttätigkeit des Rates anzupassen. Wird die fachliche, juristische Unterstützung und Supporttätigkeit des Rates durch die repräsentativste Organisation der Gemeinden gewährleistet, entrichtet der Landtag dieser Organisation eine Vergütung in Höhe von jährlich 150.000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Dieser Betrag unterliegt der Inflationsanpassung, die bei Abschluss der jeweiligen Vereinbarung zur Anwendung kommt.“

(4) Artikel 5 Absatz 9 letzter Satz des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung: „Diese Beamtin bzw. dieser Beamte nimmt die Zahlungen der Ausgaben gemäß der im Bereich der bevollmächtigten Beamten geltenden Landesbestimmungen und aufgrund der Anweisungen der Präsidentin/des Präsidenten des Rates vor und übermittelt die Abrechnung über die zu Lasten der Krediteröffnungen getätigten Zahlungen, samt den entsprechenden Unterlagen und Belegen, zur verwaltungsmäßig-buchhalterischen Überprüfung dem Amt für Verwaltungsangelegenheiten des Südtiroler Landtages.“

Art. 5 (Zwingendes Gutachten des Rates)

(1) Artikel 6 Absatz 1 letzter Satz des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Falls die Präsidentin/der Präsident des Rates oder eine bevollmächtigte Vertreterin/ein bevollmächtigter Vertreter dies beantragt, wird sie/er vom Ausschuss des Landtages angehört, der für die Behandlung der Begehrensgesetzentwürfe, der Gesetzentwürfe und der sonstigen unter diesem Punkt genannten Akte zuständig ist, und er/sie ist berechtigt dieser Sitzung auch nach der Anhörung ohne Interventionsrecht beizuwohnen.“

(2) Artikel 6 Absatz 3 vorletzter Satz des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

“Diese Frist kann auf begründeten Antrag der Präsidentin/des Präsidenten des Rates verlängert oder aus Dringlichkeitsgründen, die vom Landtag oder der Landesregierung vorgebracht werden, verkürzt werden.“

Art. 6 (Gesetzesinitiative und Volksabstimmung)

(1) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 7 (Gesetzesinitiative und Volksabstimmung)

1. Der Rat hat im Zusammenhang mit den Landesgesetzen, welche Themenbereiche laut Artikel 6 Absatz 1 betreffen, die Gesetzesinitiative. Diese wird mit der Zweidrittelmehrheit der Ratsmitglieder beschlossen. Der Rat kann für die Ausarbeitung der Bestimmung der finanziellen Deckung des Gesetzentwurfs die zuständigen Landesämter in Anspruch nehmen. Es kommen die Bestimmungen laut Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, in geltender Fassung, zur Anwendung.

2. Mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder kann der Rat eine Volksabstimmung zur gänzlichen oder teilweisen Abschaffung eines Landesgesetzes, welches Themenbereiche laut Artikel 6 Absatz 1 betrifft, mit Ausnahme der Landesgesetze bezüglich lokaler Steuern, die Lokalfinanzen oder den Landeshaushalt, beantragen. Es kommen die Bestimmungen laut II. Abschnitt des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, in geltender Fassung, zur Anwendung.

3. Mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder kann der Rat zu den Themenbereichen laut Artikel 6 Absatz 1 eine einführende Volksabstimmung einleiten. Der Rat kann für die Ausarbeitung der finanziellen Deckung des Gesetzentwurfs, welcher der Volksabstimmung unterworfen wird, die zuständigen Landesämter in Anspruch nehmen. Es kommen die Bestimmungen laut II. Abschnitt des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, in geltender Fassung, zur Anwendung.

4. Der Rat kann gemäß den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, in geltender Fassung, die Abhaltung einer beratenden Volksabstimmung beantragen.“

Art. 7 (Sonstige Zuständigkeiten des Rates)

(1) Nach Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetz vom 8. Februar 2010, Nr. 4, wird folgender Absatz eingefügt:

„6. Der Rat erarbeitet und unterbreitet den Gemeinden:

a) Richtlinien für die Ausrichtung und Koordinierung im Zusammenhang mit der Festlegung von Gemeindesteuern, -gebühren und anderen vermögensrechtlichen Einnahmen;

b) Leitlinien für die landesweit einheitliche Umsetzung von Bestimmungen;

c) Musterregelungen für die Satzung, die Geschäftsordnung des Gemeinderates, für Gemeindeverordnungen, Beschlüsse des Gemeinderates und des Ausschusses, für Vereinbarungen sowie für sonstige Maßnahmen;

d) Mitteilungen und Empfehlungen zu Themenbereichen von Gemeindeinteresse.

Art. 8 (Konferenz für die Beziehungen zwischen Land und Gemeinden)

(1) Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

“2. Die Konferenz setzt sich aus der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann, den Mitgliedern der Landesregierung und den Mitgliedern des Rates zusammen.“

(2) Artikel 10 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

“5. Die Vereinbarungen werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann und der Präsidentin/dem Präsidenten des Rates unterzeichnet. Die Vereinbarungen werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht.“

(3) Artikel 10 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

“6. Das Regelwerk über die Organisation und die Funktionsweise der Konferenz zählt jene Fälle auf, in denen die Vereinbarungen über ein vereinfachtes Verfahren getroffen werden können, und zwar durch die Unterzeichnung seitens der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes und der Präsidentin/des Präsidenten des Rates, nach vorheriger Genehmigung der Vereinbarungsvorlage mit absoluter Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung bzw. des Rates.“

Art. 9 (Entschädigungen und Kostenrückerstattung)

(1) Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

“1. Der Präsidentin/dem Präsidenten steht eine Amtsvergütung im Ausmaß von 30 Prozent der den Abgeordneten des Südtiroler Landtages im Sinne der geltenden Bestimmungen zustehenden festen Monatsbruttobezüge zu.”

Art. 10 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend Zusammensetzung, Wahl und Ernennung der Mitglieder, Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, Amtsdauer, Wiederwahl, Amtsverlust und Wahl der Vizepräsidenten finden bei der Bildung des Rates der Gemeinden nach den allgemeinen Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen des Landes im Jahre 2025 Anwendung. Alle anderen Bestimmungen finden ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Bis zur Einsetzung des nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebildeten Rates bleibt der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierende Rat der Gemeinden im Amt. Dieser unterliegt den bisher vorgesehenen Bestimmungen zur Zusammensetzung, Wahl und Ernennung der Mitglieder, Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, Amtsdauer, Wiederwahl und Amtsverlust und Wahl der Vizepräsidenten und sorgt rechtzeitig für die Anpassung seiner Geschäftsordnung an die neuen Bestimmungen.

(3) Vereinbarungen, welche die Zurverfügungstellung von Personal zur Unterstützung der Tätigkeit des Rates der Gemeinen und die entsprechenden Beziehungen, auch finanzieller Natur, regeln, sind den neuen Bestimmungen innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.

Art. 11 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der aus diesem Gesetz hervorgehenden zusätzlichen Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 23.535,60 Euro, für das Jahr 2023 auf 56.485,42 Euro und für das Jahr 2024 auf 56.485,42 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt durch das Haushaltsgesetz.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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