(1) Die Finanzierungsquellen des WOBI sind:
(2) Die Beiträge laut Absatz 1 Buchstabe c) betreffen einzelne Eingriffe und beschränken sich auf die betreffenden Verwirklichungskosten.
(3) Die Aufnahme von mittel- oder langfristigen Finanzierungen seitens des WOBI muss von der Landesregierung genehmigt werden.
(4) Das WOBI wendet das Wirtschafts- und Vermögensbuchhaltungssystem im Sinne des Zivilgesetzbuches an und kommt bei seiner Gebarung den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen gemäß Anlage 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, nach.