(1) Ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 23 Absatz 2 wird der Verweis auf Artikel 94 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, enthalten ist, als Verweis auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) dieses Gesetzes und auf die entsprechende Durchführungsverordnung betrachtet.
(2) Ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 23 Absatz 2 wird der Verweis auf Artikel 97 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, enthalten ist, als Verweis auf Artikel 13 dieses Gesetzes und auf die entsprechende Durchführungsverordnung betrachtet.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 gilt jeder Verweis in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen Bestimmungen als Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der darin vorgesehenen Maßnahmen.